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Designschutz durch Geschmacksmuster, eingetragenes Design, Muster schützen - Kosten

Geschmacksmuster und Designs in Deutschland und Europa schützen sowie die Kosten hierfür

Es handelt sich beim eingetragenen Design - ehemals bis zum 31.12.2013 Geschmacksmuster genannt - um eine sogenannte ästhetische Gestaltung - Designschutz. Eingetragene Designs, Geschmacksmuster sollen geschützte Waren oder Produktverpackungen (oder Teile davon) bis hin zu Logos vor Nachahmern schützen. Dieser Designschutz kann durch eine Bildmarke (gegebenenfalls auch in 3D) oder/und ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster erreicht werden. Wie bei den Marken üblich, werden auch die eingetragene Designs in Waren-Klassen aufgeteilt. Es handelt sich dabei um die internationale Locarno-Designschutz-Klassifizierung (Locarno-Konferenz 1968). Das Locarno-Abkommen wird von der WIPO (World Intellectual Property Organisation) verwaltet.

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Karsten Prehm

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Geschmacksmuster / Design DE
Geschmacksmuster / Designanmeldung Deutschland

  • Überprüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung Locarno-Klassifikation für das Muster / Design
  • Korrespondenz mit dem DPMA
  • Volle Kostenkontrolle durch Pauschalhonorar
  • Sammelanmeldung möglich (25,- EUR* für jedes weitere Muster / Design)

249,- EUR*

*netto zzgl. MwSt. für 1 Muster / Design & 60,- EUR Gebühren des DPMA

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Geschmacksmuster / Design EU
Geschmacksmuster / Designanmeldung Europa

  • Überprüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung Locarno-Klassifikation für das Muster / Design
  • Korrespondenz mit dem EUIPO
  • Volle Kostenkontrolle durch Pauschalhonorar
  • Sammelanmeldung möglich (50,- EUR* für jedes weitere Muster / Design)

499,- EUR*

*netto zzgl. MwSt. für 1 Muster / Design & 350,- EUR Gebühren des EU-Patentamtes EUIPO

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Design / Geschmacksmuster anmelden

Allgemeine Informationen zum Schutz von Designs und Geschmacksmustern

Bei der Anmeldung von eingetragenen Designs / Geschmacksmustern zum Schutz des Designs wird deren tatsächlichen Rechtswirksamkeit von den betreffenden Ämtern nur summarisch (reine Formalprüfung) geprüft. Ob der Inhaber eines Geschmacksmusters ein tatsächlich wirksames Verteidigungsmittel zum Designschutz in der Hand hat, zeigt sich in der Regel erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines eingetragenen Designs / Geschmacksmusters sind im Wesentlichen folgende Kriterien:

  • Neuheit: d.h., es darf kein identisches (in wesentlichen Merkmalen entsprechendes) Muster vor der Anmeldung veröffentlich worden sein.
  • Eigenart: d. h., der Gesamteindruck des betreffenden eingetragenen Designs / Geschmacksmusters muss sich vom Gesamteindruck eines anderen, bereits bestehenden Musters / Designs aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich unterscheiden.

Der Schutz eines eingetragenen Designs / Geschmacksmusters entsteht abgesehen vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster letztlich mit Eintragung ins Register. Wie bei der Markenanmeldung ist Prioritätstag jedoch der Tag der Anmeldung beim betreffenden Amt. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs/Geschmacksmusters beträgt bis zu  25 Jahre. Die Gebühr wird zunächst für 5 Jahre bezahlt. Danach kann alle weitere 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden, so dass der Schutz des Musters / Designs weiter besteht. Es besteht zudem die Möglichkeit zu Designsammelanmeldung / Geschmacksmustersammelanmeldungen. Bei Sammelanmeldung von eingetragenen Designs / Geschmacksmustern werden mehrere Einzelanmeldungen in eine Sammelanmeldung zusammengefasst, sofern es sich um die selbe Produktgruppe / Locarno-Klasse (die Locarnoklasse dient zur Klassifizierung von eingetragenen Designs / Geschmacksmustern) handelt. Die durchschnittlichen Kosten pro Geschmacksmuster Anmeldung sinken dadurch erheblich.

Was kostet der Schutz eines Designs / Geschmacksmusters?

Die amtlichen Gebühren bzw. die amtlichen Kosten für deutsche eingetragene Designs / Geschmacksmusteranmeldungen sowie europäische eingetragene Designs / Geschmacksmusteranmeldungen im elektronischen Verfahren betragen derzeit ohne Aufschiebung der Bekanntmachung:

  • Deutschland für ein eingetragenes Design/Geschmacksmuster 60,- €
  • Deutschland für jedes eingetragene Design/Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 6,- €, mindestens jedoch 60,- €
  • Europäische Union/EU für ein eingetragenes Design/Geschmacksmuster 350,- €
  • Europäische Union/EU für jedes weitere eingetragene Design/Geschmacksmuster (2-10) einer Sammelanmeldung 175,- €
  • Europäische Union/EU für jedes weitere eingetragene Design/Geschmacksmuster (>11) einer Sammelanmeldung 80,- €

Wie lange dauert die Registrierung meines Designs?

Die Dauer der Designregistrierung beim EU-Markenamt und dem Deutschen Patent- und Markenamt ist ziemlich gleich. Das EU-Markenamt EUIPO ist vielleicht sogar eine Nasenspitze vorne. Vom Eingang der Anmeldung eines Designs bis zur Eintragung dauert es meistens nur einen Monat. Entscheidend ist jedoch der Prioritätstag der Anmeldung. An diesem Tag wird das Designrecht begründet, dass schließlich mit Eintragung des Designs zum Vollrecht wird.

Was sind die Voraussetzungen für den Designschutz / Geschmacksmusterschutz?

Man muss zunächst wissen, dass das DPMA und die EUIPO bei der Designschutzanmeldung eigentlich nur formelle Dinge und die Zahlung der Amtsgebühren prüfen und dann das Design blind eintragen. Es ist mit der Eintragung also noch überhaupt nicht gesagt, dass das Design in einem späteren streitigem Verfahren überhaupt den gewünschten Schutz generiert. Das Design oder das ehemals mal eingetragene Geschmacksmuster sind nämlich nur rechtmäßig im Register eingetragen worden, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu war und die notwendige Eigenart aufweisen konnte. Neu bedeutet, dass das Design vor dem Anmeldetag maximal 12 Monate am Markt gewesen sein darf und im Übrigen kein anderes identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Muster veröffentlicht worden sein darf.

Die geforderte Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters vom Eindruck bereits bestehender Muster / Designs ausreichend unterscheidet. Was ausreichend ist, dürfte dann immer Tatfrage sein.

Was lässt sich als Design schützen?

Dem Designschutz sind eigentlich keine Grenzen gesetzt, sofern es sich um neue, eigentümliche Formen oder Muster handelt. Besser fragt man also, was sich nicht als Design schützen lässt.  

Nicht dem Designschutz zugänglich

sind rein technisch bedingte Formgebungen. Ein dänischer Ofen hat nun mal eine Tür, die man aufmachen muss, um Holz nachzulegen. Geschützt werden kann also nicht, dass der Ofen überhaupt eine Tür hat.

Nicht schützen kann man durch das Design auch keine Dinge, die man nicht sehen kann. Es kommt nur auf das an, was man tatsächlich sieht. 

Vorteile des eingetragenen Designs zum Urheberschutz

  • Das eingetragene Design benötigt keine besondere Schöpfungshöhe wie das Urheberrecht.
  • Das eingetragene Design hat durch die Registereintragung hohe Beweiskraft.
  • Mit 5 Jahren Schutzdauer bekommt man für wenig Geld ein gutes Preis- / Leistungsverhältnis.
  • Durch die Möglichkeit, das Design 4 weitere Male bis auf 25 Jahre Schutzdauer zu verlängern, ist diese Registrierung sehr langlebig zu nutzen.
  • Beim Designschutz gibt es im Gegensatz zur Marke keine Benutzungspflicht. Das Design verfällt also nicht wegen Nichtbenutzung, so lange es regelmäßig verlängert wird.

Wofür kann ich den Designschutz überhaupt gebrauchen?

Mit dem eingetragene Design bekommen Sie die Rechtssicherheit, dass Sie sich wirksam gegen Trittbrettfahrer / Kopierer wehren können. Ein eingetragenes Design hat den überragenden Vorteil, dass im Designregister hinterlegt ist, wer zu welchem Zeitpunkt Inhaber des hinterlegten Rechtsanspruchs geworden ist. Sofern es nun zu Nachahmung kommt, kann man in einer prozessualen Auseinandersetzung dem Gericht die Urkunde vorlegen und muss nicht - wie z.B. beim EU-Benutzungsgeschmacksmuster / Design aufwendig beweisen, ob und wann sowie mit welchem Inhalt ein Schutzrecht entstanden ist.
Verkaufsplattformen wie amazon oder eBay und natürlich die wichtige Suchmaschine Google verlangen bei Behauptungen von Rechtsverletzungen im Designbereich als aller erstes die Vorlage der Design-Urkunde. Ohne blitzt man bei den Legal-Departments dieser Großkonzerne sofort ab. Hat man allerdings diese Urkunde, kann man ohne Gerichtsverfahren in aller Regel die verletzenden Fremdangebote löschen lassen.
Schützen Sie Ihr Design

Logo als Marke oder Design /Geschmacksmuster schützen?

Was ist besser? Der Schutz eines Logos als Design / Geschmacksmuster oder besser doch als Bildmarke?

Es kommt an dieser maßgeblich darauf an, worauf der Schutzumfang abzielt. Sofern ich mein Logo zur Kennzeichnung meiner Ware auf diese aufbringen will oder ich das Logo als Wiedererkennungszeichen meiner Firma oder meiner Dienstleistungen benötige, ist die eingetragene Bildmarke bzw. Wort-/Bildmarke (sofern Text im Logo vorhanden ist) wohl die bessere Wahl. Der Markenschutz besteht nach der Markeneintragung dann erst einmal 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.

Beim Schutz eines Designs bzw. vormals Geschmacksmuster genannt geht es um die Möglichkeit die Erscheinungsform eines Gegenstands (3D / Schutz der Form) oder aber auch zweidimensionalen Logos schützen zu lassen. Eine Erscheinungsform wird durch Linien, Farben, Verzierungen und Konturen definiert. Wenn also z.B. ein neues Logo auf Bekleidung aufgebracht wird und die Bekleidung hierdurch unverwechselbar im Design wird, dann sollte man das Logo für die Locarnoklasse Bekleidung schützen lassen. Wenn es allerdings darum geht, dass das Logo nur als Hinweis für den Hersteller dienen soll, wäre die Bildmarke oder Wort-/Bildmarke passend. Im Zweifel kann man natürlich auch beides anmelden, also das Design und die Marke.

Ein kleiner Nachteil des Designschutzes ist, dass man immer nur 5 Jahre schützen kann und dann verlängern muss und der Designschutz, Geschmacksmusterschutz nur maximal 25 Jahre betragen kann. Die Marke ist unbegrenzt alle 10 Jahre verlängerbar.

Eine immer wieder gestellte Frage ist, ob Logos Urheberschutz genießen?

Die Frage ist sehr leicht zu beantworten. In den allermeisten Fällen liegt bei einem Logo kein eingebauter Urheberschutz vor. Wir halten hierzu für Sie in unserem Blog einen informativen Artikel parat, der an einem gerichtlichen Beispielsfall eindrucksvoll darstellt wie gefährlich es ist, sich nur auf den Urheberschutz bei einem Logo zu verlassen. 

Zusammengefasst lässt sich aber auch schon hier feststellen, dass der Urheberschutz eigentlich nur bei der Schaffung von Werken entsteht, was bei Logos bis auf Ausnahmefälle nicht der Fall ist. Auch aufwendig gestaltete Logos haben in aller Regel nicht die nötige Schöpfungshöhe wie z.B. ein Gemälde aufzuweisen und sind damit nicht urheberschutzfähig. Man sollte sich daher lieber auf die Anmeldung eines Designs verlassen oder sogar eine Marke anmelden.

 

 

 

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