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Widerspruch: Wie kann ich meine Marke gegen andere Marken schützen?

Markeninhaber kennen es noch von ihrer eigenen Markenanmeldung. Bei deutschen Marken nach der Markeneintragung, bei EU-Marken bereits im Markeneintragungsverfahren lag die 3 monatige Widerspruchsfrist. Jetzt ist man aber selbst erfolgreicher Markeninhaber und hat festgestellt, dass eine andere klanglich, schriftbildlich oder assoziativ sehr ähnliche Marke eingetragen worden ist und möchte dagegen vorgehen. Was ist jetzt zu tun? Neben einer Abmahnung bietet sich als kostengünstigere Alternative vor allem bei noch nicht benutzten Konfliktmarken die Einlegung eines WIDERSPRUCHS gegen die Markeneintragung an. Nach Zahlung der Widerspruchsgebühr und Fertigung des Widerspruchs nebst Begründung prüft dann das DPMA, ob die vermeintliche Konfliktmarke aufgrund zu großer Nähe zu Ihrer Marke wieder zu löschen ist.

Kostenlose Erstberatung

Karsten Prehm

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Widerspruch gegen DE-Marke
wegen Verwechslungsgefahr

  • Ziel: Löschung einer prioritätsjüngeren verwechslungsfähigen Marke
  • Anwaltliche Beurteilung der Verwechslungsgefahr
  • Fertigung und Einreichung des Widerspruchs beim DPMA
  • Begründung des Widerspruchs
  • Volle Kostenkontrolle durch Pauschalhonorar

500,- EUR*

*netto zzgl. MwSt. & 250,- EUR Verfahrensgebühren des DPMA

Widerspruch beauftragen

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Widerspruch gegen Markeneintragung

Lassen Sie Ihre Marke nicht verwässern und legen Sie Widerspruch ein bevor es zu spät ist!

Jeder Inhaber einer eingetragenen oder zur Eintragung angemeldeten Marke und unter bestimmten Umständen auch gem. § 5 MarkenG Inhaber eines Firmennamens oder Titelschutzrechts mit älterem Zeitrang kann beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Widerspruch gegen die Eintragung einer prioritätsjüngeren Marke einlegen. Geregelt ist dies u.a. in § 42 MarkenG. Bei der Widerspruchsmarke kann es sich um eine nationale Marke, eine Europäische Gemeinschaftsmarke oder eine international registrierte Marke handeln. Für die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ist einerseits die Wahrung der dreimonatigen Widerspruchsfrist nebst Zahlung der Widerspruchsgebühr, die Widerspruchsbegründung und die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Marken entscheidend. Einerseits können die Zeichen selbst, andererseits auch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwechslungsfähig sein. Es gilt: Je näher die Waren- und Dienstleistungsklassen sind, desto mehr Zeichenabstand sollte vorhanden sein, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Sofern tatsächlich diese sogenannten relativen Schutzhindernisse bei der Markeneintragung vorlagen, hätte die Konflikt-Markeneintragung nicht erfolgen dürfen und ist wieder aus dem Markenregister zu löschen. Das Markenamt fällt dann einen entsprechenden Beschluss, dem natürlich mit Rechtsmittel entgegengetreten werden kann. Die ganze Sache endet dann häufig vorm Bundespatentgericht (BPatG) und in absoluten Ausnahmefällen sogar beim Bundesgerichtshof (BGH).

Zum Schutz Ihrer Marke legen wir Widerspruch ein

Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen WIDERSPRUCH

Aber ACHTUNG! Der Widerspruchsgegner hat eine effektive Möglichkeit, sich gegen den Widerspruch zu verteidigen, sofern er gegen Sie die sogenannte Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erheben kann. Erhebt er diese, so muss derjenige, der den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben hat in dem Widerspruchsverfahren nachzuweisen, dass er seine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der mit dem Widerspruch überzogenen Konfliktmarke rechtserhaltend, also markenmäßig und wirtschaftlich sinnvoll genutzt hat (§ 26 MarkenG).

Prehm & Klare Rechtsanwälte prüfen die markenrechtliche Situation und bewerten die Erfolgsaussichten für ein Widerspruchsverfahren gegen eine prioritätsjüngere Markeneintragung, formulieren die Widerspruchsbegründung und reichen den Widerspruch gegen die Marke bei zuständigen Amt namens und in Vollmacht für Sie ein.

Hilfe

Haben Sie Fragen? Wir kennen die Antworten!

Sie haben Fragen zum Markenrecht, zur Markenanmeldung, Recherchen, Designschutz oder einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung? Machen Sie es sich einfach und kontaktieren Sie uns unverbindlich bzw. stellen Ihre Frage. Wir helfen Ihnen gerne und Sie sparen Zeit und Nerven.

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