Geschmacksmuster Verlängerung
Geschmacksmuster/eingetragenes Design verlängern!
Geschmacksmusterschutz = Schutz am eingetragenen Design besteht seit dem Tag der Eintragung des Geschmacksmusters in das jeweilige Geschmacksmusterregister. Spätestens endet der Schutz für ein eingetragenes Geschmacksmuster/eingetragenes Design 25 Jahre nach dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters.
WICHTIG! Allerdings muss zur Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes/Designschutzes alle 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. Diese kommt zur Anmeldegebühr also alle 5 Jahre hinzu. Wird diese Aufrechterhaltungsgebühr nicht fristgerecht an das zuständige Marken- und Patentamt entrichtet, so endet die Schutzdauer des Geschmacksmusters/des eingetragenen Designs und es wird im Geschmacksmusterregister/Designschutzregister gelöscht.
Die Aufrechterhaltungsgebühren bezüglich deutscher Geschmacksmuster/Designs beim DPMA und europäischer Geschmacksmuster/Designs beim HABM/ab März 2016 EUIPO genannt, sind erstaunlicher Weise identisch. Hinsichtlich einer ursprünglichen Geschmacksmustersammelanmeldung/Designsammelanmeldung werden die Verlängerungsgebühren für jedes einzelne Muster dieser ursprünglichen Design-Sammelanmeldung fällig. Hier gibt es keinen Rabatt mehr.