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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?

Wir können Ihnen jetzt mit unserer Erfahrung aus über 1.000 Markenrechtsstreitigkeiten helfen 

Eigentlich haben Sie sich das mit Ihrem neuen Firmennamen oder mit Ihrer neuen Marke anders vorgestellt. Sie haben doch schon vermeintlich ausreichend recherchiert oder geglaubt, dass Ihr Notar oder die IHK dies für Sie getan haben. Und jetzt das! Panik, Wut, warum gerade ich Gedanken sind jetzt zwar menschlich, aber völlig fehl am Platze. Was Sie jetzt benötigen, ist jemand, der Ihre Belange versteht, aufgrund seiner Berufserfahrung mit solchen Dingen aber möglichst objektiv an die Sache herangeht.

Was Sie jetzt benötigen ist Berufserfahrung im Markenrecht!

Wir haben im Markenrecht nicht nur 15 Jahre Berufserfahrung, weit über 1.000 streitige Markenrechtsverletzungen bearbeitet, sondern sind seit über 10 Jahren auch immer wieder eine der TOP-Kanzleien im Bereich der Anzahl von deutschen Markenanmeldungen und mehrfach sogar in diesem Bereich die Nr.1. Wir kennen also beide Seiten, nämlich die des Abgemahnten  und die des Abmahnenden.

Man muss auch mal in die Trickkiste greifen können.

Wir kennen in diesem Bereich jeden Trick und Kniff und das Wichtigste für Sie ist, dass man uns in der relativen kleinen Schar von Markenrechtsanwälten in Deutschland sehr gut kennt und wir wiederum die Sie abmahnende Kanzlei und häufig sogar den konkreten Rechtsanwalt kennen.

Kostenlose Erstberatung

Karsten Prehm

Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

Häufige Gegner in Markenstreitigkeiten

Preu-Bohlig Bird & Bird
Lorenz Seidler Gossel White & Case
Boehmert & Boehmert Eisenführ
CMS Hasche Sigle Hogan Lovells
Harmsen & Utescher SKW Schwarz
Meissner Bolte Gleiss Lutz
Hengeler Mueller Noerr
Freshfields Görg
Taylor Wessing Bettinger
Beiten Burkhardt Klaka
Graf von Westphalen Bardehle
Beetz Hoffmann Eitle
Grünecker BMP Legal
Luther Gramm, Lins & Partner

Abmahnung erhalten
Unsere Anwälte wissen was zu tun ist

  • Beurteilung der Abmahnung. Wir haben darin Erfahrung und Kompetenz
  • Unsere Kanzlei ist im Markenrecht deutschlandweit bekannt und aktiv
  • Ausführliche Besprechung der taktischen Möglichkeiten
  • Wir erklären Ihnen, was welcher Weg kostet
  • Volle Kostenkontrolle durch pauschales Beratungshonorar
  • Volle Verrechnung des Beratungshonorars, wenn wir Sie später vertreten

250,- EUR*

*netto, zzgl. MwSt.

Weiter zur Anmeldung

Unser freibleibendes Angebot richtet sich an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und Selbstständige.

So lösen Sie Ihr Abmahnungsproblem und entgehen 5-stelligen Gesamtkosten

Was tun, bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

  1. Ruhig bleiben!
  2. Nichts unterzeichnen! Sondern erst einen Spezialisten im Markenrecht fragen.
  3. Über unser Auftragsformular können Sie die Abmahnung unkompliziert hochladen und uns zur ersten Einschätzung senden. 
  4. Sie können unsere auf Markenrechtsverletzungen geschulten Anwälte kontaktieren. Diese können Ihnen schnell sagen, ob diese Abmahnung berechtigt ist, was als nächstes zu tun ist und welche Kosten auf Sie zukommen.
  5. Wir sind sofort für Sie erreichbar, da wir wissen, dass in der Abmahnung eine verdammt kurze Frist steht.
Hätten Sie ausreichend recherchiert, wären Sie nicht abgemahnt worden

Nicht auf eigene Faust agieren!

Wenn Ihnen eine Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung ins Haus flattert, sollten Sie Ruhe bewahren und nicht sofort auf die Abmahnung reagieren. Unternehmen Sie besser nichts auf eigene Faust. Im schlechtesten Fall machen Sie alles noch schlimmer.

Ignorieren dürfen Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung aber auch nicht. Sonst kann eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheidet das Gericht dann ohne Sie anzuhören. Dann ergeht ein Beschluss, der Ihnen via Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Dagegen anzugehen, ist dann wesentlich mühsamer, schwieriger und vor allem deutlich teurer als direkt auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung zu reagieren.

Darum ist es das Sinnvollste, Sie setzen sich mit einem auf Markenrechtsverletzungen geschulten Anwalt in Verbindung. Denn dieser kann einschätzen, wie ernst diese Abmahnung zu nehmen ist und wie adäquat auf die Abmahnung reagiert werden kann. Außerdem kann er Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen,  die Sie im Falle einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung haben, und die Kosten nennen, welche in den unterschiedlichen Szenarien auf Sie zu kommen können.

Was ist eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Mit einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung werden Sie außergerichtlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie durch ein geschäftliches Handeln eine Marke genutzt haben, deren Markeninhaber Ihnen zuvor keine Einwilligung hierfür erteilt hat. Kurz: Sie werden in der Abmahnung darüber informiert, dass Sie eine Markenrechtsverletzung begangen haben (wie genau und auf welcher rechtlichen Grundlage wird in der Abmahnung beschrieben) und werden nun dazu aufgefordert, dieses Verhalten zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (innerhalb einer kurzen Frist!) und für die Anwaltskosten in Bezug auf die Abmahnung aufzukommen (auch innerhalb einer Frist). Außerdem enthält eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass Sie die Unterlassungserklärung nicht oder nicht innerhalb der angegebenen Frist abgeben.

Eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung aussprechen darf übrigens nur ein Markeninhaber oder in bestimmten Fällen dessen Lizenznehmer.

Maßnahmen

Wie Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung reagieren können

-einige Beispiele-

Wenn die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung nicht berechtigt ist:

Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung kann dann nicht berechtigt sein, wenn gar keine Markenrechtsverletzung besteht. Außerdem ist die Abmahnung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist. Im Fall einer unberechtigten Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung beraten Sie sich am besten über das weitere Vorgehen mit einem auf Markenrecht geschulten Anwalt. Die Möglichkeiten, die Sie haben: Verteidigung oder negative Feststellungklage und evtl. Antrag auf Löschung der Marke. Welchen der potentiellen Wege Sie einschlagen sollten, ist abhängig vom konkreten Fall. Ihr Anwalt kann Ihnen die Risiken der unterschiedlichen Maßnahmen darlegen und Ihnen einen Weg empfehlen.

Wenn die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung gerechtfertigt ist:

Ist die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung gerechtfertigt, lassen Sie Ihren Anwalt die Höhe der Vertragsstrafe festlegen, anstatt sich mit überhöhten Strafen der Gegenseite auseinander setzen zu müssen. Außerdem sollte Ihr Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung z.B. nach neuem Hamburger Brauch aufsetzen. Diese verhindert, dass Sie sich auf mehr als unbedingt nötig einlassen müssen. Beide Maßnahmen setzen also der Gegenseite Grenzen und halten das Unvermeidbare so minimal wie möglich. Ohne einen Anwalt sind Sie den Vorstellungen der Gegenseite hilflos ausgeliefert. Lassen Sie sich also im Fall einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt anwaltlich beraten und vor Gericht vertreten.

Wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist, aber die Kosten zu hoch:

Wenn die Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung berechtigt ist, aber die in der Unterlassungserklärung geforderten Abmahnkosten deutlich zu hoch sind, sollten Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen und fristgerecht abgeben. ABER Sie sollten mit Ihrem Anwalt zusammen überlegen, ob es Sie nicht insgesamt viel günstiger kommen wird, wenn Sie die Zahlung der Abmahnkosten verweigern. Ihr Anwalt kann Ihnen dies in Ihrem konkreten Markenrechtsverletzungs-Fall vorrechnen. Denn meist lohnt sich die Verweigerung der Abmahnkosten bei Markenrechtsverletzungen: Selbst in dem Fall, dass die Gegenseite die Abmahnkosten einzuklagen versucht, handelt es sich hierbei ja um einen geringen Streitwert – nämlich den der Abmahnkosten und nicht den der Markenrechtsverletzung an sich. Ein Verfahren wegen der Markenrechtsverletzung bei einem angenommenen Streitwert von 50.000 Euro könnte Sie somit viel teurer zu stehen kommen als ein Verfahren wegen der Verweigerung der Abmahnkosten mit einem angenommenen Streitwert von 1.500 Euro.

Voraussetzungen für eine berechtigte Abmahnung

Welche Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung gegeben sein müssen

  1. Handeln im geschäftlichen Verkehr
  2. Fehlende Zustimmung der Markenrechtsinhabers
  3. Markenmäßige Nutzung

Ob es sich im konkreten Fall Ihrer Abmahnung überhaupt um eine Markenrechtsverletzung handelt, kann Ihr Anwalt nach Durchsicht aller Fakten anhand dreier Voraussetzungen feststellen:

Um eine Markenrechtsverletzung kann es sich nur handeln, wenn die betreffende Marke in einem wirtschaftlichen Umfeld und für einen kommerziellen Nutzen gebraucht wurde. Ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ ist also nicht vorhanden, wenn eine Marke für politische, hoheitlich amtliche, wissenschaftliche oder rein private Zwecke genutzt wird. So ist die Verwendung einer Marke zum Beispiel auf dem privaten PKW ebenso erlaubt wie eine Nutzung auf einer Demonstration oder in einer wissenschaftlichen Abhandlung zum Thema Marken – in diesem Rahmen findet also keine Markenrechtsverletzung statt.

Die zweite Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist der Umstand, dass der Markeninhaber keine Zustimmung für die Fremdnutzung erteilt hat. Wenn Sie sich also zuvor das Einverständnis des Markeninhabers eingeholt haben, sind Sie nicht mehr aufgrund einer Markenrechtsverletzung zu belangen.

Marken dienen der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Die Marke hat darum u.a. eine Herkunftsfunktion (Abgrenzung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen), eine Qualitätsfunktion (positive Assoziationen, die zur Ware bzw. Dienstleistung entstehen) und eine Werbefunktion. Wird eine Marke nicht zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt und schränkt sie keine der o.g. Markenfunktionen ein, sondern wird zum Beispiel rein beschreibend genutzt, liegt keine markenmäßige Nutzung vor, und es kann sich nicht um eine Markenrechtsverletzung handeln.

Gehen Sie aber immer auf Nummer sicher und lassen Sie einen auf Markenrecht fokussierten Anwalt entscheiden, ob es sich in Ihrem Fall um eine Markenrechtsverletzung handelt oder nicht. Denn unabhängig davon, wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung bekommen haben, muss reagiert werden. Doch „wie“ ist eine Frage des konkreten Falls und der qualifizierten Einschätzung eines geschulten Anwalts, der erfahren ist mit Markenrechtsverletzungen.

Kosten

Welche Kosten kommen bei einer Markenrechtsverletzung auf mich zu?

Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, ist eine erste anwaltliche Beratung bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt wahrzunehmen. Denn eine gerichtliche Auseinandersetzung aufgrund der Markenrechtsverletzung ist aufgrund der hohen Kosten (bis zu 250.000 Euro Streitwert und manchmal sogar noch mehr, siehe unten) in den meisten Fällen unbedingt zu vermeiden. Ihr Anwalt kann Ihnen genau aufzeigen, welche Möglichkeiten Sie im Falle einer Markenrechtsverletzung haben, wie Sie auf die Abmahnung reagieren müssen, welche Risiken bestehen und in welchen Fällen welche Kosten auf Sie zukommen.

Markenrechtsstreitigkeit

Die Kosten einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung konkret

Mit einer berechtigten Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung und der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung wird auch die Leistung von Abmahnkosten gefordert. Diese bestehen aus den Anwaltskosten der Gegenseite und berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Grundlage der Kosten für die Abmahnung bei Markenrechtsverletzungen ist der Gegenstandswert der Angelegenheit (also der Markenrechtsverletzung an sich), welcher sich oftmals bei etwa 50.000 Euro bewegt, bei benutzten Marken auch schnell bei 100.000 Euro. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet der Anwalt der Gegenseite im Fall eines Streitwerts von 50.000 Euro dann Abmahnkosten in Höhe von 1.682,70 Euro netto inkl. Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer. Ist der Gegenstandswert höher, können Sie sich nun ausrechnen, um wie viel auch die Abmahnkosten steigen. Ist die Angelegenheit auch noch schwierig, steigt zusätzlich die Geschäftsgebühr auf z.B. 1,5.

Die Kosten bei einem gerichtlichen Markenrechtsstreit wegen Markenrechtsverletzung

Die unterliegende Partei trägt bei einem Markenrechtsstreit wegen Markenrechtsverletzung die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten, welche sich nach dem sogenannten Streitwert richten, der vom Gericht festgesetzt wird. Der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen bemisst sich an folgenden Kriterien:

Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts

  1. Wert der verletzten Marke
    Bekanntheitsgrad, Ruf, Grad der originären Kennzeichnungskraft, allg. Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche
  2. Intensität der Markenrechtsverletzung (Angriffsfaktor)
    Dauer & Umfang der bisherigen Nutzung und erzielte Umsätze unter der Marke

Beispiel-Streitwerte bei verschiedenen Verfahren

  1. Widerspruchsverfahren (Bundespatentgericht):
    20.000 Euro für eine unbenutzte Marke (BPatG, Beschluss vom 07.08.2006 – 25 W (pat) 73/04 – Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren)
  2. Löschungsverfahren (Bundespatentgericht):
    25.000 Euro für eine unbekannte Marke (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 26)
    50.000 Euro bei bekannteren Marken(vgl. BPatGE 41, 100, 101 – COTTO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 – Pinocchio)
  3. Markenrechtsverletzungsverfahren (Klage):
    Zwischen 20.000 Euro (LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/06 -) und
    275.000 Euro bei bekannter Marke (LG Köln, Urteil vom 02.05.2008 – 84 O 33/08 – StudiVZ)

Dazu kommen die Rechtsanwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwalts und die des Rechtsanwalts der Gegenseite:

Plus Rechtsanwaltskosten der Gegenseite

1,3 Geschäftsgebühr vom Streitwert (siehe oben „Kosten einer Abmahnung konkret“). Das heißt im Beispiel einer Markenrechtsverletzung bei einem Streitwert von 50.000 Euro: 1.682,70 EUR.

Plus eigene Anwaltskosten

Und natürlich kommen dann noch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hinzu.

Kurz: Bei einer Markenrechtsverletzung empfiehlt es sich, ein außergerichtliches Verfahren anzustreben. Hierzu müssen Sie wissen, worauf zu achten ist, wo die Grenzen des Machbaren liegen und wie Sie im Fall einer Abmahnung bei Markenrechtsverletzung zu handeln haben.

Schalten Sie darum unbedingt sofort einen Rechtsanwalt ein – bereits wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung bekommen haben. So können Sie unnötige und horrende Kosten sparen!

 

Örtliche Zuständigkeit

Wo muss ich klagen, wenn meine Rechte verletzt sind, bzw. wo kann ich verklagt werden?

In Markenrechts-, Firmennamensrechts- und Titelschutzrechtsachen besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert der Sache. Man spricht bei diesen Streitigkeiten von Kennzeichensachen bzw. Kennzeichenstreitigkeiten. Da Amtsgerichte insoweit nie zuständig sein können, besteht in Sachen des Markenschutz, Firmenamenschutz und Titelschutz zudem immer Anwaltszwang. Im Rahmen der Konzentrationsverordnung gemäß § 140 Abs.2 MarkenG wurden von den jeweiligen Bundesländern einzelnen Landgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit als Kennzeichengericht zuerkannt - sogenannten Kennzeichenkammern, so dass nur bei diesen Gerichten Kennzeichensachen rechtshängig gemacht werden können:

Baden Württemberg: Für den OLG-Bezirk Karlsruhe das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe; für den OLG-Bezirk Stuttgart das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart. 
Bayern: Für den OLG-Bezirk München das LG München I und das OLG München; für den OLG-Bezirk Nürnberg und Bamberg das LG Nürnberg – Fürth und das OLG Nürnberg.
Berlin: LG Berlin und das Kammergericht Berlin.
Brandenburg: LG Berlin und Kammergericht Berlin
Bremen: LG Bremen und das Hanseatische OLG Bremen.
Hamburg: LG Hamburg und das Hanseatische OLG Hamburg.
Hessen: LG Frankfurt am Main und OLG Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern: LG Rostock und OLG Rostock
Niedersachsen: LG Braunschweig und OLG Braunschweig
Nordrhein-Westfalen: Für den OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf; für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn das LG Bielefeld und das OLG Hamm; für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen das LG Bochum und das OLG Hamm; für den OLG Bezirk Köln das LG Köln und das OLG Köln.
Rheinland-Pfalz: Für den OLG-Bezirk Zweibrücken das LG Frankenthal und das Pfälzische OLG Zweibrücken; für den OLG-Bezirk Koblenz das LG Koblenz und das OLG Koblenz.
Saarland: LG Saarbrücken und OLG Saarbrücken.
Sachsen: LG Leipzig und OLG Dresden.
Sachsen-Anhalt: LG Magdeburg und OLG Naumburg.
Schleswig-Holstein: LG Kiel und das Schleswig-Holsteinische OLG Schleswig.
Thüringen: LG Erfurt und das Thüringer OLG Jena.

Hilfe

Haben Sie Fragen? Wir kennen die Antworten!

Sie haben Fragen zum Markenrecht, zur Markenanmeldung, Recherchen, Designschutz oder einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung? Machen Sie es sich einfach und kontaktieren Sie uns unverbindlich bzw. stellen Ihre Frage. Wir helfen Ihnen gerne und Sie sparen Zeit und Nerven.

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