Plexiglas- und Spuckschutzscheiben

Wer heutzutage in Coronazeiten ein Geschäft, eine Arztpraxis oder Behörde mit Kundenkontakt betritt, steht vor der sogenannten Spuckschutz- oder Plexiglasscheibe.

Der Vertrieb dieser Ware läuft entsprechend auf Hochtouren. Amazon und Ebay ist entsprechend voll von Spuckschutz Angeboten bzw. Plexiglas Aufstellern.

Was die Verkäufer bei diesen scheinbar goldenen Zeiten für Acrylschutzscheiben übersehen haben ist, dass sowohl „Plexiglas“ als auch „Spuckschutz“ eingetragene Wortmarken im einschlägigen Warenbereich der Schutzscheiben sind, da diese unter Möbel oder Vitrinen subsumiert werden können.

Aus diesem Grund hagelt es derzeit Abmahnungen gegen die Spuckschutz- und Plexiglasscheiben Verkäufer, und die goldene Zeit der Verkaufens wandelt sich schnell in juristische Frustration.

Also Achtung! Acrylschutzscheiben nicht markenmäßig als Plexiglasscheibe oder Spuckschutzscheibe bewerben.

Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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EM 2016: Abmahngefahr!

goalkeeperDer MarkenBlog stellt heute die EM-Marken vor. Es handelt sich dabei anlässlich der Fußball EM 2016 von der UEFA angemeldete Marken. Die UEFA geht dabei analog der FIFA zu Fußballweltmeisterschaften vor. Es wird ein ganzer Blumenstrauß an Marken angemeldet und an dann an die diversen Partner lizenziert.

Das, was die Sponsoren teuer bezahlten, wird aber sehr häufig blauäugig auch von Nichtlizenzpartnern wie dem Supermarkt um die Ecke, dem T-Shirtverkäufer über eBay, der Waschstraße als Give-away usw. genutzt.

Diese Lizenzverstöße verfolgt die UEFA gnadenlos. Es erfolgt zunächst eine Abmahnung mit einem hohen Streitwert (250.000,- EUR Streitwert und mehr sind der Regelfall) durch UEFA-Partner-Anwälte und wenn nicht binnen sehr kurzer Frist das unterlassen wird, was gefordert wurde, segelt auch schon die einstweilige Verfügung ins Haus. Für Kleingewerbetreibende ist dann häufig die Panik groß, weil nunmehr schon die 10.000 EUR Kostenmarke in Sichtweite rückt.

Aber dem nicht genug. Nachdem man alle Sachen verschrottet hat (Beseitigungsanspruch der UEFA) kommen dann auch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hereingeflattert. Eine eigentlich kleine Lizenzverletzung weitet sich damit zum Flächenbrand aus. Also Finger weg von den UEFA-Marken!

Das anwaltliche Abschlussschreiben

Das anwaltliche Abschlussschreiben ist in der Regel ein Instrument, das nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung eingesetzt wird und sehr häufig im Marken- und Wettbewerbsrecht zum Zuge kommt. Das Abschlussschreiben hat formaljuristisch gesehen die Aufgabe, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen.

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BGH: Abmahnkosten für Patentanwalt nicht per se erstattungsfähig

Der BGH konkretisiert in einer neuerlichen Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Abmahnkosten für Patentanwälte. In jüngster Vergangenheit haben die Kanzleien, die Patentanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen, versucht, die bisherige Rechtsprechung des BGH mit einiger Vergewaltigung doch zu ihren Gunsten auszulegen. Trotz der eigentlichen klaren Vorgabe aus Karlsruhe sind zudem viele Landgerichte aus Bequemlichkeit nicht von ihrer alten Rechtsprechungspraxis abgewichen und haben den BGH schlichtweg ignoriert.

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Das Markenrecht: eine typische Existenzgründer-Falle

Das Fernsehen hat ihn für sich entdeckt: den gemeinen Existenzgründer. Viele Sendungen, sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch und besonders im privaten TV, begleiten junge Start-up-Unternehmen in der Phase der Existenzgründung.

Da ein komplett durchorganisierter und -strukturierter Jungunternehmer aus Mediengesichtspunkten eher uninteressant ist, finden wir im Fernsehen Menschen, die mit der Umsetzung ihrer Geschäftsidee heillos überfordert sind – immer nah am Rande des Nervenzusammenbruchs. Doch wenn wir uns die Realität anschauen und die Unterhaltungsintention des Fernsehens von den Geschichten subtrahieren, bleiben typische Fallen, die viele Existenzgründer nahezu magisch anzuziehen scheinen.

Eine dieser Fallen ist das Markenrecht.

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OLG Frankfurt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH I ZR 181/09), dass es in Fragen der Kostenerstattung grundsätzlich einer gesonderten Prüfung bedürfe, ob es notwendig ist, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Nach dieser Ansicht entschied nun auch das OLG Frankfurt.
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Abmahnung in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt = doppelte Kosten

Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät. Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert.

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BGH: Vollmachtsnachweis – Abmahnung auch ohne Originalvollmacht

Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bundesgerichtshof, I ZR 140/08

Bisher war es umstritten, ob eine Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht des Abmahnenden beigefügt wurde. Unterschiedliche Positionen haben zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Vollmacht notwendig) und OLG Hamburg (Vollmacht nicht notwendig) vertreten. Hinter dieser Problematik stand die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf eine Abmahnung anwendbar ist oder nicht.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun der Auffassung angeschlossen, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots sei § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.

Wird mit der anwaltlichen Abmahnung gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, so ist die Beifügung einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH im Volltext

Oktoberfest – Abmahnfalle

Jeder kennt es: das Oktoberfest.

Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:
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Die Kunst, eine Domain zu löschen

Haben Sie schon einmal versucht, binnen der Abmahnfrist eine .de-Domain löschen (CLOSE) zu lassen?

Bei der 1&1 Internet AG hat man anscheinend viel Spaß.

Trotz der Übersendung des offiziellen Faxformulars am 06.05.2010, wiederholten Anrufen bei den Hotlines, zwischenzeitlicher Einschaltung unserer Kanzlei, erneuten Telefonaten des Anwalts mit Fachhotlines und anwaltlichen Drohschreiben lässt sich die 1&1 Internet AG bis heute (17.05.2010) nicht erweichen.

Am Freitag lief die in der Abmahnung gesetzte Frist aus. Die einstweilige Verfügung ist von der Gegenseite bestimmt schon beantragt.

Bleibt wohl nur, den fast 5stelligen Schaden bei 1&1 später einzuklagen und im eV-Verfahren den Streit zu verkünden. 1&1 gaukelt in seinen TV-Spots Kundennähe vor. Die Realität sagt was anderes. Mal gucken, wie schnell die Rechtsabteilung von 1&1 auf diesen Blogbeitrag reagiert.

Abmahnkosten zahlen, sonst setzt’s was!

Abmahnkosten zahlen, sonst setzt's was!Rechnet sich das Geschäftsmodell Abmahnung doch nicht? Sind die Kriegskassen leer? Gehen die Kanzleien jetzt die harte Tour? Oder wieso berichtete ein Rechtsanwaltskollege soeben folgendes Vorgehen einer Abmahnkanzlei (schlimmes Wort, aber jeder weiß, was gemeint ist):

Einer der großen Player im Filesharing-Abmahngeschäft mahnte namens eines Tonträgerunternehmens wegen angeblichen illegalen Filesharings ab. Doch der Abgemahnte ließ sich auf dieses Spielchen nicht ein, insbesondere übernahm er weder die Abmahnkosten noch zahlte er Schadensersatz.

In solchen Fällen flattert erfahrungsgemäß eine Zahlungsaufforderung nach mehreren Wochen ins Haus. Angeblich die letzte, danach würde der Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche empfohlen werden.

Doch nicht in diesem Fall.

Stattdessen rief die Sachbearbeiterin der Abmahnkanzlei den Kollegen an. Mit zickigem Tonfall wurde dem Abgemahnten eine Zahlungsfrist gesetzt. Sollte diese verstreichen, werde geklagt. Die Sachlage sei klar, das wisse er genau so gut wie sie.

Wir hören zum ersten Mal davon, dass nunmehr auch eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt. Bisher drängte sich der Eindruck auf, dass in den einschlägigen Kanzleien lediglich Abmahn-Bots arbeiten. Dieser Eindruck ist nun zerstreut.

Nun ist an einem Telefonat nichts einzuwenden. Was dem Kollegen aber übel aufstieß, war die Art und Weise, wie diese Kontaktaufnahme erfolgte. Grob unhöflich, zickig, auf Krawall gebürstet. Dieses Vorgehen rückt das Bild der Abmahnkanzleien nicht in besseres Licht.

(Bildnachweis: http://www.flickr.com/photos/chanchan222/ / CC BY 2.0)

Porsche, Cayman und Plastikschuhe

Cayman vs. Cayman

Unter Berufung auf den jüngsten Quartalsbericht der Crocs, Inc. berichtet footnoted, dass die Dr. Ing. H.c.F. Porsche AG den Plastikschuhhersteller wegen der Verwendung des Zeichens „Cayman“ erst abmahnte und nunmehr auf Unterlassung verklagt. Leider sind die genauen Inhalte der Abmahnung und Klage unbekannt. Doch schauen wir uns das Thema einmal an:

Porsche ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Cayman“ (EM 003915766). Die Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 25 (unter anderem Schuhwaren), 28 und 37, wobei die Kennzeichnung für das Fahrzeug „Cayman“ die bekannteste Markennutzung sein dürfte.

Crocs verkauft ein Schuhmodel „Cayman“ und besitzt keine entsprechende Marke.

Nun könnte der Einwand kommen, Porsche benutze die Marke gar nicht für Schuhwaren. Dieser Einwand ist jedoch verfrüht und greif nicht durch. Die Gemeinschaftsmarke „Cayman“ wurde am 30.08.2005 eingetragen und befindet sich noch innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist.

Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.

Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.

Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Der Wolf zieht den Schwanz ein

Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.

Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:

  • Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
  • Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.

Abmahnung durch Jack Wolfskin

Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.

Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.

Reg.-Nr. 1049489
Reg.-Nr. 1049489

Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.

Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).

Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.

Link zur Kontaktaufnahme: https://www.markenservice.net/dienstleistungen/produkt.php?doc_id=654

Das Kreiselmandat

Das Kreiselmandat:

  • Ein neuer Mandant.
  • Der kauft eine Gaststätte nebst scheinbar alteingesessenem Namen.
  • Die neue Webseite wird unter dem Namen installiert.
  • Es folgt Abmahnung durch prioritären Markeninhaber.
  • Und ein Abmahnverfahren mit außergerichtlichem Vergleich einschließlich Aufbrauchfrist.
  • Danach Suche und Sicherung eines Ersatznamens mit diversen Recherchen.
  • Mandant klagt gegen den Verkäufer der Gaststätte auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz.
  • Gerichtlicher Vergleich.
  • Mandant bezahlt seinen Anwalt, den Autor dieses Beitrags.
  • Den Rest kann Mandant nicht zahlen und geht pleite.
  • Aufgrund Eigentumvorbehalts fällt die Gaststätte zurück an den alten Eigentümer.
  • Dieser verkauft sie erneut und nunmehr sogar unter Vorspiegelung, dass man diese unter dem scheinbar alteingesessenen Namen führen kann.
  • Es kommt, was kommen muss.
  • Abmahnung vom selben Gegner mit demselben Anwalt von damals.
  • Gegenanwalt empfiehlt Abgemahnten den Autor, der schon damals tätig war.
  • Das Spiel geht von Neuem los.
  • Fazit: 2x volle Wertschöpfungskette mit demselben Sachverhalt.
  • To be continued…

Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung

Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.

Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden?
Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke – auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen – nutzen möchte.

Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dieser Punkt bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann nicht nur vorliegen, wenn die Marke ähnlich geschrieben wird, sondern auch dann, wenn diese ähnlich klingt oder (in geringeren Fällen) sogar einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat. Zumindest eine Überprüfung älterer ähnlicher Marken ist für den Anmelder selbst praktisch nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beauftragung professioneller Recherchen.

Abmahnungen durch CARBONIT Filtertechnik

Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen „CARBONIT“. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.

Eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostennote ist den Abmahnungen beigefügt.

Behauptung: Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an „CARBONIT“.
Problem: Für keine der in Deutschland gültigen „CARBONIT“-Marken ist die Abmahnende als Markeninhaberin im Register eingetragen (Überprüfung 21.04.2009, 18:00 Uhr). Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass nur der im Register Eingetragene materieller Rechtsinhaber ist.

Behauptung: Die Betroffenen würden die Produkte ohne Berechtigung anbieten.
Problem: In den uns bekannten Fällen haben die Shopbetreiber die Produkte von autorisierten Händlern erworben. Dies führt zur Erschöpfung des § 24 Abs. 1 MarkenG. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Ist die Markenware erstmalig durch den Markeninhaber oder einem autorisierten Händler im relevanten Markt in den Verkehr gebracht worden, wird der Weiterverkauf durch Dritte ermöglicht. Durch die Erschöpfung wird dem Markeninhaber eine Marktabschottung und die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges genommen.

Betroffene Shopbetreiber sollten Ruhe bewahren und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Markenrecht – Die Grundlagen für Wiederverkäufer

Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.

Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle. Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch. Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London eröffnet wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.

Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabels wie z.b. Etienne Aigner machen es ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.
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Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.