Die Markenstrategie in China

Wer ernsthaft beabsichtigt, seine Waren oder Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt anzubieten, sollte dies nicht ohne eine Marke tun. Denn zu groß ist die Kopiergefahr, und auch in China gilt der Grundsatz: „Wer zu erst kommt, mahlt zu erst.“ – Da China bereits seit 1989 Mitglied des Madrider Systems ist, kann der Inhaber einer Basismarke, z.B. einer deutschen oder Gemeinschaftsmarke, den Markenschutz im Rahmen der internationalen Registrierung auf China erweitern. Die Probleme, mit denen ein Markenanmelder in China konfrontiert wird, stecken nicht in der Anmeldung einer Marke, sondern in der Markenstrategie.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

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Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 01.01.2012

Eine Marke wird stets für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Diese Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 Klassen gruppiert. Das Klassensystem soll die Markenanmeldung vereinfachen und insbesondere die beanspruchten Waren und Dienstleistungen länderübergreifend vereinheitlichen.

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Der Benutzungsnachweis in den USA

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

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BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens

Der Bundesgerichtshof stellt in einem jüngeren Urteil noch einmal klar, dass ein
rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG (Markenrechtsverletzung) ist. Weiterlesen „BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens“