Reisezeit ist Beschlagnahmezeit

Das Thema ist bekannt: Man befindet sich im Urlaub, ist bester Laune und beim Flanieren über die ausländischen Märkte bietet sich ein Schnäppchen nach dem anderen an. Da werden gerne Uhren mitgenommen, auf denen Breitling oder Rolex draufsteht, die aber ganz offensichtlich nicht von den Unternehmen stammen.

Rechtlich begibt man sich auf dünnes Eis, namentlich in den Bereich des § 146 MarkenG. Dieser ordnet die Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten an. In der Praxis wird dies durch die Zollbehörden durchgeführt und vornehmlich auf dem deutschen Flughafen, über den der Urlauber wieder einreist.

Ob eine Verletzung von Kennzeichenrechten vorliegt, bemisst sich nach §§ 14, 15 MarkenG.

Wird die gefälschte Ware im geschäftlichen Verkehr eingeführt, unterliegt sie ausnahmslos der Beschlagnahme. Erfolgt die Einfuhr im privaten Verkehr, liegt keine Kennzeichenverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG vor, so dass die Ware nicht der Beschlagnahme unterliegt.

Doch wie erkennt der Zoll, ob der Urlauber geschäftlich oder privat handelt? In der zollbehördlichen Praxis haben sich folgende Abstufungen entwickelt:

Grundsätzlich schreitet der Zoll nicht ein, wenn die gefälschten Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt werden und der gesamte Warenwert bei See- und Flugreisen nicht mehr als € 430,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) und bei anderen Reisen, z.B. mit Pkw oder Bahn, nicht mehr als € 300,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) beträgt.

Diese Werte stellen jedoch keine starre Regelung dar. Der Zoll trifft Einzelfallentscheidungen und wird unabhängig von den Wertegrenzen tätig, wenn sich Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben. Führt der Reisende beispielsweise 20 Exemplare derselben Uhr bei sich, wird er gute Argumente benötigen, um den Zoll von einem Handeln im privaten Verkehr zu überzeugen.

BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

HABM: Alicante News mit Fokus Ungarn

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Ungarn im Fokus.

Im Jahr 2008 wurden aus Ungarn 281 Gemeinschaftsmarken beim HABM angemeldet. Davon entfielen 50% auf Bildmarkenanmeldungen, gefolgt von 47% Wortmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Waren der Klassen 09 und 25.

Häufigste Anmelder:

  1. PJ Hungary Szolgaltató Korlatolt Felelössegü Tarsasag (31 Anmeldungen)
  2. Zwack Unicum Nyrt. (27 Anmeldungen)
  3. Medico Uno Pharma Gyógyszerkereskedelmi KFT (26 Anmeldungen)
  4. URSA Salgótarjan Glass Wool Close Co., Ltd. (25 Anmeldungen)
  5. OTP Bank Nyrt. (24 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Basics: Die Lizenzierung einer Marke

Eine geschützte Marke kann durch den Markeninhaber oder einem sonstigen Berechtigten an Dritte lizenziert werden. Dies ist ausdrücklich in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt.

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. Solche Lizenzen sind oft im Bereich des Merchandisings zu finden. Beispiel: Parallel zum Start der drei neuen „Star Wars“ Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi „Star Wars“ Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besitzt nicht etwa eigene „Star Wars“ Marken, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber. Doch nicht nur im Merchandising sind Lizenzen zu finden.

Markenlizenzen sind überall zu finden, beispielsweise in der Bekleidungsindustrie. „Calvin Klein“ oder „Tommy Hilfiger“ stellen ihre Produkte nicht selbst her. Herstellung und Vertrieb werden von Dritten übernommen, die die entsprechenden Nutzungsrechte an den Marken besitzen.

Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass ausschließliche wie nicht ausschließliche Lizenzen erteilt werden können. Ferner können Rechte hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen oder hinsichtlich des Lizenzgebietes sowie befristet oder unbefristet einräumt werden.

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizenzierten Weise benutzen darf. In diesem Fall ist selbst der Lizenzgeber (Markeninhaber) von der Benutzung der Marke ausgeschlossen. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz ist der Lizenzgeber (Markeninhaber) befugt, weitere Lizenzen des gleichen Inhalts zu vergeben.

Die Lizenz kann auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt werden. Sobald der Lizenznehmer die Marke für Waren und Dienstleistungen benutzt, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, begeht der Lizenznehmer eine Markenverletzung, gegen die sich der Lizenzgeber zur Wehr setzen kann.

Die Lizenz kann auf einzelne Gebiete beschränkt werden. Beispielsweise kann eine Lizenz nur für die Nutzung in Schleswig-Holstein eingeräumt werden.

Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Google plant mit Chrome OS das Anti-Windows, aber ist diese Marke überhaupt sicher?

Google startet nach eigenem Bekunden einen Gegenangriff auf Microsoft. Mal gucken, ob das ein ähnlicher Rohrkrepierer wird wie gegen Gmail. Seinerzeit hatte Google die Marke Gmail für seine Email-Dienste promotet, aber anscheinend vergessen, die Markenrechte in Europa komplett abzuklopfen. Nach verlorenem Gerichtsstreit wurde der Dienst dann in Google Mail transferiert. Für die Juristen bzw. die Markenabteilung von Google war dies sicherlich kein Ruhmesblatt.

Nunmehr droht neues Ungemach.

Ein schneller Blick in die Markendatenbank zeigt schon dem juristischen Laien, dass da eine verdächtige, im kennzeichnenden Hauptwortbestandteil hochgradig ähnliche europäische Konflikt-Wort-/Bildmarke
chromos
(EM02151678) mit Anmeldepriorität vom 28.03.2001 existiert, die u.a. in der Nizza-Klasse 09 für Software eingetragen ist.

Sollte die Markeninhaberin aus Hamburg die europäische Gemeinschaftsmarke bisher rechtserhaltend genutzt haben – was auf den ersten Blick so scheint -, wird sie sich nunmehr wohl über ein zeitnahes Ankaufsangebot von Google freuen können oder bereits gefreut haben.

Wenn nämlich die Google-Juristen eine der Standard-Entscheidungen des EuGH (Life ./. Thomson Life C-120/04) aufmerksam betrachten, dann werden Sie feststellen, dass da auch CHROM-OS ./. Google Chrome OS hätte stehen können. Der Ausgang des Verfahrens ist bekannt. Thomson hatte damals verloren.

Basics: Die dreidimensionale Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen.

Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt.
Weiterlesen „Basics: Die dreidimensionale Marke“

Statistik: Marken Eintragungen 2008

Als Nachtrag zum gestrigen Beitrag gibt es noch die Top 10 nach Markeneintragungen:

  1. Mibe GmbH Arzneimittel (192)
  2. Deutsche Telekom AG (153)
  3. Bayer AG (144)
  4. Henkel AG & Co. KGaA (112)
  5. Merck KGaA (107)
  6. Boehringer Ingelheim International GmbH (104)
  7. Eckes-Granini Deutschland GmbH (85)
  8. Beiersdorf AG (80)
  9. Daimler AG (76)
  10. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (68)

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

DPMA: vollständiger Jahresbericht 2008 erschienen

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Zahlen für die Markenanmeldungen 2008 veröffentlicht hatte (gesamt, nach Bundesländern), gibt es nun den vollständigen Jahresbericht 2008 zum Nachlesen.

Aus dem Bericht möchten wir einige Statistiken und Trends vorstellen:

Während gegenüber 2007 die Zahl der Markenanmeldungen aus dem Ausland um 13,4% gestiegen ist, ist die Zahl der IR-Marken, die für Deutschland angemeldet werden, rückläufig. Den Grund sieht das DPMA am Beitritt der EU zum Madrider Markenabkommen im Jahr 2004. Da ausländische Anmelder über diesen Weg Schutz in der gesamten EU beanspruchen können, sei ein gesonderter Antrag für Deutschland nicht mehr notwendig.

Markenanmeldungen in den „kleinen“ Klassen waren gegenüber 2007 teilweise von starken Schwankungen geprägt. Anmeldungen in Klasse 27 (Bodenbeläge und Verkleidungen) sind beispielsweise um 58,2% eingebrochen, während Anmeldungen in Klasse 23 (Garne und Fäden) um 59,3% gestiegen sind.

In den „großen“ Klassen hatten die stärksten Einbrüche Klasse 38 (Telekommunikation, -17,7%), Klasse 32 (alkoholfreie Getränke und Biere, -16,6%), Klasse 9 (elektrische Apparate und Instrumente, -14,6%) und Klasse 12 (Fahrzeuge, -14,1%) zu verzeichnen. Das DPMA hebt hervor, dass die Entwicklung der Finanzkrise bisher keine Auswirkungen auf Anmeldungen in der Klasse 36 (Versicherungs-, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) hatte.

Zur aktuellen Eintragungs- und Löschungspraxis führt das DPMA die „Obama“-Anmeldungen an (mit weiteren Beispielen zu „Diana“ und „Papst Johannes Paul II.“) und rät von derartigen Anmeldungen ab. Es handele sich um keine gute Idee, aus den Namen Kapital schlagen zu wollen. Regelmäßig gelangen derartige Markenanmeldungen nicht zur Eintragung.

Vollständiger Jahresbericht 2008 beim DPMA (PDF).