Basics: Flaggen als Markenbestandteil

15. Juni 2009 von RA Dorowski
Kategorie: Die Marken 

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Beispiele eingetragener Marken:

Az. 306 39 783
(Az. 306 39 783)

Az. 307 00 317
(Az. 307 00 317)

Eintragung nicht möglich:

Az. 306 32 488
(Az. 306 32 488)

Az. 306 12 861
(Az. 306 12 861)

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Kommentare

2 Kommentare zu Basics: Flaggen als Markenbestandteil

  1. Flaggen und Hoheitszeichen
    17. Juni 2009 09:48
  2. [...] Welche Darstellungen von Flaggen oder Landesfarben eintragungsfähig sind und welche Wort-/Bildmarken zu scheitern verurteilt werden erläutert das Markenserviceblog. [...]

    [...] den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 [...]