Geburtstag: Der Swoosh wird 40

Der Swoosh wurde 1971 von der Grafikdesign-Studentin Carolyn Davidson entworfen und – etwas später als der aktuelle Markenname „Nike“ – als Logo eingeführt. Anfangs noch mit dem Schriftzug „Nike“ versehen, steht der Swoosh mittlerweile allein als Firmenlogo.
Quelle: Wikipedia

Der erste Swoosh wurde in Deutschland im Jahr 1979 als Marke angemeldet und war damals noch eine etwas schiefe Handzeichnung. Die US-Marke aus dem Jahr 1981 zeigt die aktuelle Fassung.

Der Swoosh zeigt, dass sich auch reine Bildmarken – aus denen sich die Benennung nicht unmittelbar ergibt – zu berühmten Marken entwickeln können.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DD643135
Anmeldetag: 12.03.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: 1014901
Anmeldetag: 11.04.1979
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Wort-/Bildmarke
Registernummer: DD653393
Anmeldetag: 25.09.1990
Inhaber: Nike International Ltd.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: US1323343
Anmeldetag: 03.04.1981
Inhaber: Nike, Inc.

Marken-WM 2011

Vor einem Jahr fand an dieser Stelle anlässlich der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010 die Marken-WM 2010 statt.

Wir präsentierten über 30 fußballbezogene Marken. Unter den Fundstücken befanden sich Marken von namhaften Spielern wie Lionel Messi, Wesley Sneijder, Lukas Podolski, Nicolas Anelka, Andrea Pirlo, Bastian Schweinsteiger, Cristiano Ronaldo, Miroslav Klose oder Wayne Rooney.

Und dieses Jahr?

Marken von den Stars des Frauenfußballs: 0.

Immerhin gibt es Marken der FIFA mit dem obligatorisch breitem Klassenverzeichnis:

DEUTSCHLAND 2011

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 006403869
  • Anmeldetag: 29.10.2007
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 4, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 43

20ELF VON SEINER SCHÖNSTEN SEITE

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 008160781
  • Anmeldetag: 17.03.2009
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

GERMANY 2011

  • Markentyp: Wort-/Bildmarke
  • Registernummer: EM 008964173
  • Anmeldetag: 18.03.2010
  • Inhaber: Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
  • Nizzaklassen: 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 43

Bildnachweis: Steven Depolo, CC BY 2.0

Basics: Der Inhaber einer Marke

Wer Inhaber einer deutschen Marke sein kann, beantwortet § 7 MarkenG: natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Im Grunde gibt es bei der Inhaberschaft einer Marke kaum Beschränkungen. Inhaber einer Marke kann auch die Privatperson sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebs ist keine Voraussetzung.

Als juristische Personen kommen u.a. in Frage die GmbH, die AG oder der rechtsfähige Verein. Personengesellschaften sind die OHG und die KG.

Auch die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Inhaberin einer Marke sein. Meldet eine GbR eine Marke an, so sind bei der Anmeldung allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu machen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen Inhaber einer Marke sind. Dies können wiederum mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Auch die Mischung ist möglich. Inhaber einer Marke können Herr X, die Y GmbH sowie die Z KG sein. Melden mehrere Personen eine Marke an, so sind bei der Anmeldung alle Namen und Anschriften sowie ein gemeinsamer Vertreter oder Zustellungsberechtigter anzugeben.

Markenanmeldung mit ausländischer Priorität

Im Markenrecht gilt, dass die prioritätsältere Marke Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke besitzt – Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.

Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität gilt auch bei Gemeinschaftsmarken sowie internationalen Registrierungen nach dem Madrider System.

Artikel 4 PVÜ bestimmt, dass die Zweitanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen muss. Wichtig zu erkennen ist, dass die Frist mit der Anmeldung, nicht mit der Eintragung in Gang gesetzt wird.

Darüber hinaus muss zwischen der Erst- und Zweitanmeldung Identität bestehen. Die Zeichen der Erst- und Zweitanmeldung müssen identisch sein. Der Umfang des Klassenverzeichnisses der Zweitanmeldung kann hinter dem der Erstanmeldung zurückbleiben, darf den Umfang aber nicht überschreiten.

Möchte der Anmelder eine ausländische Priorität in Anspruch nehmen, so hat er eine Prioritätserklärung abzugeben sowie zur Feststellung der ausländischen Priorität geeignete Dokumente einzureichen.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist regelmäßig ohne Mehrkosten verbunden.

Bildnachweis: Sean MacEntee, CC BY 2.0