Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.

Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin „Power Systems Design“. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin „Bodo’s Power Systems“ heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Power Systems Design“.

Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel „Bodo’s Power Systems“ für sein Magazin zu benutzen.

Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.

Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.

Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.