Markenrechtliche Irrtümer: Amtsrecherche

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.

Stefan Raab – TV TOTAL STOCK CAR CRASH CHALLENGE 2008

Besten Dank an die unseren Mandanten „Sexergy“ (Trademark EM06688394) für die VIP-Einladung zum TV Total Crash Car Challenge in der LTU Arena.

War ein tolles Erlebnis und ein Top-Catering.  Sonya Kraus sieht in natura noch mehr sexergy aus als gedacht.

sexergy

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Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

afilias.de: Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht / Namensrecht

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftreten Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte.

In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:
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Hansen-Bau

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

Die Klägerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma „Hansen-Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Beklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter der Firma „Hansen Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer geschäftlichen Bezeichnung verneint. Dem Familiennamen „Hansen“ fehle die für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der Name „Hansen“ sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten „Allerweltsnamen“ ohne individualisierende Herkunftsfunktion.

Dem ist der BGH entgegen getreten. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

Unabhängig von seiner Häufigkeit sei jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stelle jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Diese Namensfunktion werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Wird der Familienname „Hansen“ als – seiner Natur nach nicht beschreibender – Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, könne ihm daher eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Keine Haftung des Admin-C

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „…“. Der Beklagte ist Angestellter der X-AG. Für eine schweizer Gesellschaft lies die X-AG die Domain „…x.de“ registrieren; als Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Die Klägerin mahnte die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin die Domain umgehend löschen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

In Übereinstimmung mit dem LG hat das OLG Köln einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Der Admin-C nehme nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheine es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stünden der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Marke „POST“

Besteht eine Marke aus einem beschreibenden Begriff, stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.

Der BGH hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke „POST“ zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke „POST“ u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil „Post“ in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

In beiden Fällen ist die Deutsche Post AG im Streit um die Rechte aus der Marke „POST“ unterlegen.

An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.

Die Pressemitteilung vom 05.06.2008 finden Sie hier.

Die Entscheidungen im Volltext finden Sie hier und hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

LG Braunschweig 9 O 250/08

Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke „…“. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über „…“ berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff „…“ angegeben. Bei Eingabe des Begriffs „…“ in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“.

Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes „…“ erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.

Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes „…“ in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“ deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.

Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.

Metrosex

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens liegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- / Bildmarke „METRO“. Die Beklagte lies für sich die Domainnamen „metrosex.de“, „metrosexuality.de“ und „metro-sex.de“ registrieren, ohne diese jedoch in Benutzung zu nehmen. Ferner meldete die Beklagte 2004 die Wortmarke „METROSEX“ an, welche aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten 2005 wieder gelöscht wurde.

Nach Auffassung des BGH stellt die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. Die Registrierung könne jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei müsse sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssten die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Auch in der bloßen Eintragung der Wortmarke „METROSEX“ hat der BGH keine Rechtsverletzung gesehen.

Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch scheide aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen werden könne.

Allerdings sei aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.