Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPO – Intellectual Property Office

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vor diesem besonders dreisten Kandidaten warnt selbst das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
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Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners

road-sign-663360_640Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.

Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!

Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus:

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Markenportrait: procomin

procomin
Registernummer: 302014002030
Anmeldetag: 24.03.2014

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Marken- und Firmenportait: procomin – Leidenschaft, die Leistung schafft

Wer immer denselben Weg geht, bleibt auf der Strecke.

Warum trainieren Profis sechs bis acht Stunden täglich, um Höchstleistungen zu erzielen? Welche Rolle nimmt dabei der Trainer ein? Und was meinen Sie: Ist Boris Becker nach seinem ersten Wimbledon-Sieg in den Endlos-Urlaub entschwunden? Oder hat er weiterhin seine Stärken mit konsequentem Training perfektioniert?

Auf dem Trainermarkt für Verkauf und Führung gibt es eine Vielzahl sogenannter „Experten“, die mitunter sogar unzählige Lehrbücher u.a. über „Die Bedeutung des Systemischen Coaching am Beispiel des Fallschirmspringens“ geschrieben haben – ohne jedoch ein einziges Mal selbst gesprungen zu sein. Offen gesagt: Wir von procomin haben bis heute kein einziges Buch geschrieben. Denn wir „springen“ lieber für unsere Kunden, jeden Tag aufs Neue. Nun haben Sie die Wahl: Mit wem möchten Sie lieber trainieren?

Um beim Sport zu bleiben: Das procomin Training ist durchaus mit dem Vorgehen eines Leistungssportlers vergleichbar. Denn Spitzensportler erzielen Höchstleistungen nur durch konsequentes und gezieltes Training. Um als Führungskraft oder Verkäufer Höchstleistungen zu erzielen, braucht es Trainer aus der Praxis – für die Praxis. Und ein passendes firmeninternes oder firmenexternes Trainingskonzept. Ausgereift und einfach. Einfach genial.

Nur wenn Sie etwas verändern, wird sich etwas verändern.

procomin unterstützt seine Kunden wirkungsvoll mit Training | Coaching | Developing. Wir fokussieren uns dabei auf praxisorientierte Führungstrainings und Verkaufstrainings:

  • Wie machen wir aus „An-Gestellten“ eigenverantwortliche „Mit-Arbeiter“?
  • Wie wird ein „Vor-Gesetzter“ zum begeisterungsfähigen „Vor-Bild“, wie der „Außen-Dienstler“ zum abschlussstarken „Kunden-Betreuer“?
  • Wie begeistern wir Menschen für Herausforderungen und motivieren sie zum konstruktiven Umgang mit Veränderungen?
  • Wie schaffen wir aus Individuen mit Einzelinteressen belastbare Gruppen mit schier unerschöpflicher Kreativität und gemeinsamen Zielen?
  • procomin findet mit Ihnen gemeinsam konkrete Antworten: Antworten, die Sie mit uns erfolgreich in die Tat umsetzen können. Dabei werden wir Ihnen stets ein unbequemer Freund und professioneller Partner sein, indem wir Sie auf neue Wege führen – und gemeinsam an Ihr Ziel.

    procomin stellt den Erfolgsfaktor Mensch mit seinen Talenten und Fähigkeiten in den Vordergrund: Die Zielsetzungen unserer Kunden und Bedürfnisse unserer Teilnehmer sind der Maßstab unseres Fo[e]rderns.

    procomin unterstützt Sie dabei mit einem Team aus nachweislich erfolgreichen und erfahrenen Praktikern: Alle Trainer verfügen über langjährige Führungs- und Verkaufserfahrung im gehobenen und Top-Management – aus der Praxis – für die Praxis. Nebenbei: Nichts macht süchtiger als Erfolg…

    logoprocomin

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    Markenportrait: MFACE

    MFACE
    Registernummer: 302016105037
    Anmeldetag: 01.06.2016

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    MFACE | KieferGesichtsZentrum München

    München: Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie

    Funktion und Ästhetik vereinen – in einer Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie. Das Gesicht ist dabei Schnittmenge und Schwerpunk eines umfangreichen Leistungsangebots, welches das gesamte Leistungsspektrums der beiden Fachgebiete abdeckt. Das ist die Idee von MFACE, dem neuen KieferGesichtsZentrum im Herzen von München-Pasing. MFACE, das sind wir, der Privatdozent Dr. Dr. Denys J. Loeffelbein, Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, und Dr. Daniel Lonic, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

    Unsere Praxis mit integrierter Klinik ist auf einer Etage mit fast 600 qm hochmodern und bestens ausgestattet. Insgesamt stehen uns fünf Behandlungsräume für tageschirurgische Eingriffe und in der praxisintegrierten Klinik zwei hochmoderne OP-Räume sowie ein komfortables Patientenzimmer für eine längere, persönliche Betreuung zur Verfügung.

    Spezialisiert haben wir uns auf Kieferchirurgie, Funktionelle und Rekonstruktive Chirurgie sowie Ästhetische Chirurgie. Dazu zählen ästhetisch-chirurgische Eingriffe – vom Facelift über Laser- und Botox-Behandlungen bis zur Brustvergrößerung – aber auch klassische zahnchirurgische Eingriffe wie das Setzen von Zahn-Implantaten oder Weisheitszahnentfernungen. Dabei setzen wir auf modernste OP- und Diagnoseverfahren.

    Das Besondere an MFACE ist, dass wir darüber hinaus nicht nur besondere Leistungen wie beispielsweise die Korrektur von Kieferfehlstellungen und Fehlbildungen anbieten, sondern dass wir beide parallel als leitende Ärzte am benachbarten HELIOS Klinikum München West tätig sind. Ob ambulante Vor- und Nachbehandlung in der Praxis oder notwendiger stationärer Eingriff: Wir können unseren Patienten so eine kontinuierliche persönliche ärztliche Betreuung gewährleisten. Der Patient wird komplett von seinem bereits bekannten und vertrauten Facharzt beraten, behandelt und operiert und kann zusätzlich auch auf einen organisatorisch- und administrativ optimierten Ablauf aus einer Hand zählen: Ohne Reibungsverluste werden ambulante und stationäre Therapie sowie die entsprechende Nachsorge perfekt aufeinander abgestimmt.

    Durch diese lückenlose Versorgung und die fachliche Kombination von funktionaler und ästhetischer Chirurgie profitieren unsere Patienten von einer neuen Qualität der Behandlung. „Function and Aesthetics Combined in Excellence“ – dieser Satz ist Idee und Maßstab zugleich. Und beschreibt, wofür unsere Marke steht: MFACE | KieferGesichtsZentrum München.

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

    Foto von Stephan Baumann
    Foto von Stephan Baumann
    Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

    Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

    Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

    Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

    Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

    Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

    Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen

    yahooIm Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.

    Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.

    Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.

    Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.

    Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.

    Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.

    Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.

    Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.

    Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration

    Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

    Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

    Der heutige Kandidat, das EPR – European Patent and Trademark Registration mit angeblichen Niederlassungen in Brüssel, München und Madrid und einer Bankverbindung in Bulgarien, möchte gerne 1.985,65 € von Ihnen haben.
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    Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

    Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

    Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

    Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

    Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

    Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

    Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

    Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

    Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

    Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

    Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

    Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.

    Stellungnahme der Stadt München zum Markenstreit „Oktoberfest“

    Karussel-OktoberfestIm Rahmen der Erstberichterstattung zur Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München hatten wir das Presseamt der Stadt um eine Stellungnahme gebeten. Jetzt erreichten uns die Antworten auf unseren Fragenkatalog.

    Stellungnahme der Stadt München zu unseren Fragen:

    „…kann ich zu der Markenanmeldung „Oktoberfest“ zusammenfassend Folgendes mitteilen:

    Die Landeshauptstadt München betreibt den rechtlichen Schutz der Marke Oktoberfest. Ziel der Markenanmeldung ist es, den guten Namen des Münchner Oktoberfests als einmalige und ursprünglich Münchner Veranstaltung zu schützen. Die Stadt benötigt ein Instrument, mit dem sich die Nutzung des Schlagworts „Oktoberfest“ durch Dritte steuern und Missbrauch verhindern lässt.
    Die Stadt betreibt einen erheblichen, auch finanziellen Aufwand für die Veranstaltung. Gleichzeitig tut sie sich immer schwerer, wegen der Kommerzialisierung des Fests durch Dritte, das Image ihrer eigenen Veranstaltung zu bestimmen.
    Deshalb soll die Marke Oktoberfest gegen Missbrauch verteidigt werden – jedoch mit Augenmaß.“

    Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
    „Siehe oben“

    Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
    „Die Marke ist für eine Reihe von Nizzaklassen angemeldet, die aus dem Register ersichtlich sind.“

    Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
    „Dazu gibt es keine Einschätzung.“

    Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
    „Nein“

    Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
    „Siehe letzte Frage.“

    Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
    „Wir hoffen, dass dies nicht nötig sein wird.“

    Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
    „Diese vermeintliche Aufregung ist bis zur Landeshauptstadt München nicht durchgedrungen. Gewerbetreibende können aber sicher sein, dass die Stadt passende Lösungen für Marktteilnehmer finden wird. Nicht zuletzt kann die Marke Oktoberfest auch Geschäftsmodelle der heimischen Wirtschaft schützen.“

    Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!

    HABMHeute berichtet die große Münchener Tageszeitung tz (und der FOCUS hier) als erste der etablierten Pressemedien über den durch einen unserer Mandanten aufgedeckten Oktoberfest-Markenplan der Stadt München.

    Neben der sich formierenden Front der Firmen, die zukünftig von der Nutzung des Begriffs Oktoberfest ausgeschlossen werden sollen, hat die Stadt München aber noch eine Reihe anderer Hürden zu überwinden.
    Man muss nämlich wissen, dass die beantragte EU Wortmarke für Oktoberfest nur zur Eintragung gelangen kann, wenn innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist aus keinem der 28 EU Länder ein begründeter Widerspruch erfolgt.

    Die EU-Marke hat nämlich das Grundproblem, dass bereits ein erfolgreicher Widerspruch – egal aus welchem EU-Mitgliedsland – die gesamte EU-Marke zu Fall bringen würde. Die EU-Marke steht und fällt nämlich einheitlich. Ein Problem z.B. in Rumänien erfasst damit die gesamte EU-Marke. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine ganze Reihe von möglichen Konfliktmarken aus ganz Europa. Die Eintragungsgegner werden sicherlich noch auf die Idee kommen, auch zu diesen Firmen Kontakt aufnehmen, um der Stadt München die Oktoberfest-Suppe so richtig zu versalzen.

    Weiterlesen „Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!“

    Stadt München versucht den Namen „Oktoberfest“ zu monopolisieren!

    MünchenUnser gestriger Artikel über die bisher im Geheimen laufenden Markenaktivitäten der Stadt München zum Begriff „Oktoberfest“ hat bereits hohe Wellen geschlagen. Quasi jeder Warenhändler und Dienstleister, der bisher das „Oktoberfest“ als frei zugängliche Marke ansah, ist alarmiert. Wir reden hier nicht nur über Firmen in und um München, sondern über Firmen aus der ganzen Welt, die dieses größte weltweite Volksfest als Einnahmequelle nutzen.

    Im Rahmen der Berichterstattung zur Wortmarkenanmeldung „Oktoberfest“ haben wir zur Aufklärung des Sachverhalts dem Presseamt der Landeshauptstadt München folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zugeschickt.

    Fragen:

  • Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
  • Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
  • Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
  • Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
  • Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
  • Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
  • Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!

    HABMEs naht wieder: das OKTOBERFEST.

    Es droht zudem ein neuer Streit um den Namen.

    Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.

    Durch unsere Mandanten aufgedeckt, unternimmt die Stadt München den bis heute geheimen, erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.

    Die Stadt München als Ausrichter des Oktoberfestes hat nämlich mit einer bekannten Münchner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei beim EU-Markenamt EUIPO am 13.06.2016 den Versuch unternommen, die Wortmarke „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene eintragen zu lassen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen. Der Markenrechtler nennt dies dann Verkehrsdurchsetzung. Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist als Folge eine EU-Markeneintragung wahrscheinlich. Unseres Erachtens nach dürfte dies relativ leicht in den Bereichen der Dienstleistungsklassen Event, Unterhaltung, Gastronomische Aktivitäten, Werbung und Reiseveranstaltung möglich sein, sofern die etablierten Münchner Brauereien der Stadt München nicht in die Suppe spucken. Diese haben nämlich selbst seit geraumer Zeit eigene, verwechslungsfähige Marken in Stellung gebracht (siehe hier).

    Laut unserer Mandantschaft aus dem Reisebusiness ist die Stadt München seit Kurzem schon damit beschäftigt, Werbung für Reiseveranstaltungen unter dem Namen „Oktoberfesttouren“ und ähnlich bei Facebook sperren zu lassen.

    Die Stadt München unterhält nunmehr nämlich selbst eine offizielle Facebook-Oktoberfestseite und möchte sich scheinbar der Konkurrenz entledigen.

    Es scheint also so, dass die Stadt München sich zukünftig ein wesentlich größeres Stück des Kuchens sichern möchte. Falls die EU-Marke in dem angemeldeten Umfang eingetragen werden sollte, dürfte es zudem ein wahres Abmahngemetzel geben. Die markenanmeldende Münchner Kanzlei ist nämlich auch auf dem Abmahngebiet ein gefürchteter Gegner.

    Alle die, die bisher in treuem Glauben auf die freie Verfügbarkeit des Namens „Oktoberfest“ ein Geschäft aufgezogen und sich dabei insbesondere über Google, Facebook uns andere soziale Medien positioniert haben, könnte nach erfolgreicher EU-Markeneintragung der Hahn sofort zugedreht werden. Es wird also möglicherweise eine viele millionenschwere Verschiebung der Einnahmequelle „Oktoberfest“ hin zur Stadt München erfolgen.

    Weiterlesen „Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!“

    Pokémon: Marke und Lizenz

    IMG_3564Nintendos Aktienkurs steigt um 52 Prozent, doch Analysten glauben, dass andere am Erfolg von „Pokémon Go“ verdienen. 30 Prozent des Umsatzes sollen an die Store-Betreiber Apple und Google gehen, 30 Prozent an den Anbieter und Entwickler von „Pokémon Go“ Niantic, ebenfalls 30 Prozent an The Pokémon Company und letztendlich 10 Prozent an Nintendo.

    Wie sieht es eigentlich aus mit den Rechten an „Pokémon“ und „Pokémon Go“?

    Am Ende der Kette steht die Nintendo Co., Ltd. aus Kyoto, Japan. Mit der Ausnahme der USA ist die japanische Nintendo Co., Ltd. rund um den Globus die eingetragene Inhaberin der Pokémon-Marken. Die US-amerikanischen Marken werden von der Nintendo of America Inc. aus Redmond gehalten.

    39762286
    Registernummer: DE 39762286
    Anmeldetag: 30.12.1997
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

    2514998
    Registernummer: US 2514998
    Anmeldetag: 08.12.2000
    Inhaber: Nintendo of America Inc.

    Die Nintendo Co., Ltd. lizenziert die Rechte aus den Marken an die The Pokémon Company aus Tokyo, Japan. Die The Pokémon Company ist selbst keine Inhaberin von Marken. Sie ist für die Vermarktung und weitere Lizenzierung von „Pokémon“ zuständig. Nintendo hält an diesem Unternehmen einen Anteil von 32 Prozent. Weitere Eigner sind die Creatures Inc. und die Game Freak Inc. aus Tokyo, Japan.

    Eine Lizenz ist eine Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. In Deutschland ist dies in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt:

    Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

    Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist regelmäßig die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

    Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann der Lizenznehmer selbst Lizenzen an den ihm eingeräumten Rechten erteilen. In diesem Fall lizenziert die The Pokémon Company die Rechte weiter an die Niantic, Inc. aus San Francisco, USA. Niantic ist durch die Lizenz berechtigt, das von ihr angebotene und entwickelte Spiel mit „Pokémon Go“ zu kennzeichnen.

    015162647
    Registernummer: EM 015162647
    Anmeldetag: 01.03.2016
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

    Die vertragliche Einräumung von Rechten an einer Marke ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

    EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

    obs/McDonald's Deutschland
    obs/McDonald’s Deutschland
    Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

    McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
    gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
    „MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
    Bildquelle: obs/McDonald’s Deutschland

    DPMA: Änderung der Markenverordnung

    DPMAAm 24.06.2016 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung in Kraft getreten. Damit wird unter anderem hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll.

    Außerdem ist bei der Wiedergabe der Marke künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.

    Quelle: Pressemitteilung des DPMA

    EM 2016: Sponsoren finden wenig Beachtung

    Sponsoren+Beachtung Laut dem Gutachten „Euro 2016 Fans & Technology“ von RadiumOne in Zusammenarbeit mit MindMover werden die offiziellen Sponsoren der UEFA EURO 2016 eher schlecht als recht mit dieser in Verbindung gebracht. Die offiziellen Sponsoren sind adidas, Carlsberg, Coca-Cola, Continental, Hisense, Hyundai/Kia, McDonald’s, orange, SOCAR und Turkish Airlines.

    Die Frage, welche Marken am stärksten mit der UEFA EURO 2016 in Verbindung gebracht werden, beantworteten 12 % mit Coca-Cola, 10 % mit adidas und 9 % mit Nike. Dabei ist Nike überhaupt nicht offizieller Sponsor der EM. Den chinesischen Elektronikkonzern Hisense, den staatlichen Energiekonzern Aserbaidschans SOCAR und selbst den südkoreanischen Automobilgiganten Hyundai bringen 1 % oder weniger der Befragten mit der UEFA EURO 2016 in Verbindung.

    Interessant wäre die Wiederholung der Befragung nach dem Ende der EM verbunden mit der Frage, ob die Marken nun stärker in das Bewusstsein der Konsumenten gerückt sind.
    Weiterlesen „EM 2016: Sponsoren finden wenig Beachtung“

    Markenportrait: Mount Natural

    Mount Natural
    Registernummer: 302016103717
    Anmeldetag: 20.04.2016

    [Anzeige]

    Mount Natural ist ein Hersteller qualitativ hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel mit einzigartiger Wirkstoff-Rezeptur. Die Idee kam dem Gründer Stefan Voss auf der Suche nach Nahrungsergänzungsmitteln, die der Körper zu einem hohen Anteil aufnehmen kann und die garantiert keine Schadstoffe und Zusatzstoffe enthalten. Das erste entwickelte Produkt Mount Natural Premium Curcuma vereint die hohe Bioverfügbarkeit, also die optimale Aufnahme der enthaltenen Wirkstoffe, und die Hochwertigkeit der im Labor auf Rückstände geprüften Rohstoffe. Darüber hinaus sind keine überflüssigen Konservierungsstoffe oder Füllmittel enthalten. Curcuma wurde als erstes Produkt gewählt, da es in der Traditionellen Chinesischen Medizin und indischen Heilmethoden wie Ayurveda seit Jahrtausenden zur Unterstützung von Heilprozessen sowie Prophylaxe diverser Krankheiten eingesetzt wird. Zu Wirkung von Curcuma gibt es auch zahlreich westliche Studienergebnisse.

    Das neustes Produkt von Mount Natural ist ein sehr reines und wirksames Magnesiumcitrat. Magnesium wird auch als „Mineral des Lebens“ bezeichnet.

    Warum Komposition und Inhaltsstoffe so wichtig sind?
    Ein Nahrungsergänzungsmittel, das dem Körper nicht in ausreichender Dosis und in der richtigen Wirkstoff-Kombination zugeführt wird, ist so gut wie wirkungslos.

    Nahrungsergänzungsmittel, die auf langfristige Einnahme für das gesteigerte Wohlbefinden ausgelegt sind, sollten dem Körper nicht zusätzlich langfristig Rückstände von Pestiziden, Schwermetallen oder unerforschten gentechnisch veränderten Rohstoffen zuführen.

    Füllstoffe, Rieselhilfen und Trennmittel dienen der Kosteneinsparung in der Produktion. Warum sollten gesundheitsbewusste Menschen diese Mittel schlucken, um dem Hersteller höhere Gewinne zu bescheren? Ein Großteil dieser Zusatzstoffe sind in der langfristigen Wirkung noch gar nicht erforscht, einige sind nur in begrenzter Tagesdosis zugelassen.

    Konservierungsstoffe sind bei hochwertiger und sauberer Verarbeitung der Kapseln nicht notwendig und werden von einigen Herstellern nur aus Vorsicht zugefügt. Gerade die langfristige Einnahme von Konservierungsstoffen kann Allergien auslösen oder allergieähnliche Beschwerden hervorrufen. Saubere Produktion, hygienische Verpackung und kurze Transportwege ohne Lagerungszeiten sind die Alternative zur Einnahme von Konservierungsstoffen.

    Die Marke Mount Natural vereint alle diese hohen Qualitätsanforderungen bei jedem seiner Produkte.

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    Markenportrait: konformität 4.x

    302016102511
    Registernummer: 302016102511
    Anmeldetag: 17.03.2016

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    Das inhabergeführte Ingenieurbüro mr-technik bietet Dienstleistungen im Bereich der europäischen Konformitätsbewertung und Qualitätsmanagement an.

    Das Leitmotiv von mr-technik lautet: Produktkonformität durch Prozessintegration. Mit den Kunden werden Möglichkeiten entwickelt, um den Konformitätsbewertungsprozess optimal in die betrieblichen Abläufe der Unternehmen zu integrieren. Um ein lebendiges System zur Konformitätsbewertung im Unternehmen zu verankern, werden bestehende betriebliche Strukturen, Systeme, Prozesse, die „Sprache des Unternehmens“ sowie die Mitarbeiter miteinbezogen.

    Die Marke konformität 4.x – nachhaltig und wertschöpfend bezeichnet den ganzheitlichen Ansatz als das optimale Zusammenspiel aller konformitätsrelevanten Informationen im Unternehmen.
    In der konformität 4.x – Strategie werden die Themenfelder: Organisation, Prozesse, Systeme, Wissen und Innovation im individuellen betrieblichen Umfeld betrachtet.
    Das Ziel dabei ist: ein auf das Unternehmen passendes individuelles Umsetzungskonzept zu entwickeln anstatt „ein System von der Stange dem Unternehmen überzustülpen“.

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    Die neue Gewährleistungsmarke

    "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0Im ersten Quartal 2016 wurde das EU-Markenrecht erheblich reformiert. Die Gemeinschaftsmarke heißt nun Unionsmarke, das HABM heißt jetzt EUIPO, die amtlichen Registrierungsgebühren sind geändert worden und es wurde als neue Markenform die Gewährleistungsmarke eingeführt, die weitläufig auch als Zertifizierungsmarke betitelt wird.

    Die Idee hinter der Gewährleistungsmarke ist angeblich, dass man anscheinend das Verbrauchervertrauen in eine Marke wieder stärken will. Es geht maßgeblich um den Transport von Botschaften. Es soll nämlich zukünftig über diese Markenform die Botschaft transportiert werden, dass ein mit der Marke versehenes Produkt tatsächlich vom Markeninhaber stammt und einer bestimmbaren Qualität, Herstellungsweise, Material, Genauigkeit bzw. anderen markenmäßig festgelegten Eigenschaften entspricht. Analog gilt dies für Dienstleistungen. Festgelegt werden die Parameter der Gewährleistungsmarke über eine bei der Markenanmeldung mit einzureichenden Satzung.

    Ähnlich wie bei Kollektivmarken wird diese Markenform also von Fach- und Wirtschaftsverbänden sowie deren Mitgliedern im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Wer die Marke nutzen will, muss dann dem Verband angehören, sich dessen Vorgaben unterwerfen und dann natürlich auch die Vorgaben der Marke im Hinblick auf die vorgenannten Qualitätsmerkmale einhalten müssen, da er sonst sogleich eine Markenverletzung begeht und von seinem eigenen Verband abgemahnt werden kann. Mitgliedsgebühr kostet so etwas natürlich auch.

    Wer also z.B. Nürnberger Bratwürstchen verkaufen möchte, muss dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. beitreten, muss die dort gemachten Qualitätsvorgaben zukünftig noch genauer einhalten und vermutlich diverse Testkäufe über sich ergehen lassen. Wie schön, dass Uli Hoeneß mit seiner Firma HoWe als Marktführer und Gründer dort beim Schutzverband eine Menge mitzureden hat.

    Die Markteintrittsbarrieren für Newcomer dürften durch die Gewährleistungsmarke nunmehr noch ein Stück höher hängen. Protektionismus und Verbrauchervertrauen ergänzen sich hier mal wieder auf wundersame Weise.

    Bildnachweis: „inbox“ by kevin rawlings, cc by 2.0