OLG Düsseldorf: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft

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Keine automatische Haftung des Geschäftsführers

Nachdem der BGH im Wettbewerbssachen entschieden hatte, dass der Geschäftsführer nicht zwangsläufig aufgrund seiner Organstellung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, überträgt das OLG Düsseldorf diese Rechtsprechung auf Markensachen.

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Bundesgerichtshof (BGH) zu Hyperlinks

Foto von Stephan Baumann

Haftung für Inhalte fremder Webseiten durch Verlinkung

Der BGH bleibt in seiner neuesten Hyperlinkrechtsprechung konsequent.

Im konkreten Falle bewarb der Beklagte auf seiner Webseite eigene Dienstleistungen. Am Ende eines Textes auf seiner Webseite hatte der Beklagte einen Hyperlink auf den Internetauftritt eines Dritten eingebaut. Der Hyperlink lautete: „weitere Informationen auch über …“. Auf der Drittseite befanden sich dann allerdings wettbewerbswidrige Informationen.

Die Klägerin plädierte, dass der Beklagte sich durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht habe und er folglich ebenfalls für die Rechtsverstöße des Dritten hafte.

Der BGH verneinte diese Ansicht im konkreten Fall, hob aber noch einmal seinen Zeigefinger, um die Gefahren auf Verlinkungen zu fremden Inhalten aufzuzeigen.

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Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite

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Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?

Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.

Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.

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HABM wird in EUIPO umbenannt

HABM Am 23.03.2016 wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) umbenannt.

Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Marken der Europäischen Union bzw. Markenanmeldungen der Europäischen Union.

Quelle: Pressemitteilung des HABM

Neue Landesdachmarke von Schleswig-Holstein

Neue Landesdachmarke von Schleswig-Holstein Es ist soweit. 2014 wurde sie von der Landesregierung Schleswig-Holstein feierlich beschlossen und nunmehr Ende 2015 in den Verwaltungen eingeführt, die neue sogenannte Landesdachmarke (Styleguide-SH).

Es handelt sich dabei nicht um das von den Behörden geführte Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein, sondern vielmehr um die in allen (auch kommerziellen) Einsatzbereichen verwendete neue Wort-/Bildmarke des Landes Schleswig-Holstein.

Wie gut die politische Führung des Landes Schleswig-Holstein dabei gearbeitet hat, zeigt sich, wenn man nach dieser Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes sucht.

Es wird lang und breit und mit viel Selbstlob über die tollen neuen Wortmarken „SH“ und „Der echte Norden“ sowie den visualisierten Bestandteil des Markenkonzepts der neuen Wort-/Bildmarke philosophiert, aber vergessen hat die Landesregierung – man mag es kaum glauben – den wichtigsten Teil einer neuen Marke, nämlich die Sicherung des sicherlich teuer bezahlten Vehikels beim Deutschen Patent- und Markenamt.