BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

240px-BGH_-_Palais_2Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben schon böse Erfahrungen mit dieser Rechtspraxis gemacht und waren sehr überrascht davon, dass in Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten die Schutzwirkung des Gesellschaftsmantels für den Geschäftsführer elegant umgangen werden kann. Gängige Praxis bei einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung einer typischen klein- oder mittelständischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) oder auch UG war es nach alter stetiger Rechtsprechung des BGH, nicht nur die Gesellschaft anzugehen, sondern auch den Geschäftsführer/Vorstand persönlich haftend als Gesamtschuldner mit abzumahnen. Am häufigsten erwischte es aus der Natur der Sache Geschäftsführer einer GmbH, da diese Kapitalgesellschaftsform am weitesten verbreitet ist. Hierdurch wird der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen zum Schuldner insbesondere der Anwalts- und Gerichtskosten.

Der Gläubiger kann sich demnach aussuchen, bei wem er vollstreckt. Zudem richten sich die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sämtlich auch gegen das Privatvermögen des Geschäftsführers. Die Möglichkeit der Exculpation des Geschäftsführers war faktisch eigentlich nie möglich, so dass dieser auch für Tun seiner Angestellten immer voll haftete. Diese gängige Praxis hat der BGH jetzt in einem neuen Grundsatzurteil (Urt. v. 18.06.2014 – Az.: I ZR 242/12) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall etwas eingeschränkt.

Die offiziellen Leitsätze lauten:

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Die vorgenannten Aussprüche des BGH haben in der Praxis folgende Bedeutung:

Zukünftig haftet der Geschäftsführer nicht zwangsläufig aufgrund seiner Organstellung. Er haftet demnach nicht per se als Geschäftsführer, weil ihn eine Verantwortung trifft, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu organisieren bzw. zu leiten, da diese Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft sich lediglich aus seiner vertraglichen (arbeitsvertraglichen) Stellung und seiner Organstellung gegenüber den Gesellschaftern ergibt, auf die außenstehende Dritte wie z.B. Mitbewerber sich nicht berufen können sollen. Der Geschäftsführer soll insoweit keine Garantenstellung inne haben.

Dies ist laut neuer BGH-Rechtsprechung natürlich eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Als Korrelativ zu diesem Persilschein führt der BGH in seiner Urteilsbegründung die Fälle auf, in denen eine Haftung weiterhin in Betracht kommt.

1. Die Wettbewerbsverstöße liegen im „klassischen“ Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers (z.B. Firmierung der Gesellschaft, allgemeiner Werbeauftritt (z.B. Corporate Design), Presseerklärungen oder Internetauftritt im Allgemeinen). Kann der Geschäftsführer jedoch nachweisen, dass es sich um Bereiche handelt, die nicht in seinem Tätigkeitsfeld enthalten waren, haftet er nach neuer Rechtsprechung wohl nicht mehr.

2. Der Geschäftsführer haftet weiterhin, sofern er eine eigene Gefahrenquelle schafft und diese nicht dauerhaft kontrolliert. Jedoch reichen hier wiederum die Organstellung und die Verantwortlichkeit im Allgemeinen nicht aus, um eine persönliche Haftung entstehen zu lassen. Es muss sich folglich um spezifische Risiken des vorangegangenen Tuns des Geschäftsführers handeln. Das wird wohl immer der Fall sein, wenn der Geschäftsführer in die Sache eingeweiht war.

3. Beim wohl gängigsten Fall, dass der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, Kenntnis von Wettbewerbsverstößen zu erlangen – gemeint sind hier längere Auslandaufenthalte oder dauerhafte Arbeit an einem anderen Sitz als dem Hauptgeschäftssitz – wird sich der Geschäftsführer der persönlichen Haftung wohl auch nicht entziehen können.

4. Der Geschäftsführer wird wohl in der Regel auch haften, wenn bestimmte Geschäftshandlungen auf Sub-Unternehmen oder Handelsvertreter ausgelagert werden und diese in seinem unmittelbaren Überwachungsbereich stehen. Gerade für die Tätigkeit häufig frei agierender Handelsvertreter wird eine persönliche Haftung zukünftig wohl auszuschließen sein.

Fazit: Auch wenn der BGH die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft scheinbar nur in den Grenzen geregelt hat, kommt dies faktisch einen weitgehenden Enthaftung des Geschäftsführers gleich, da der Gläubiger im Prozess wohl die Beweislast für die zuvor genannten Fälle in denen der Geschäftsführer haften soll, trägt. Es dürfte für den Gläubiger außerordentlich schwierig sein, mit bloßem außenstehendem Wissen mehr als eine Vermutung zu äußern, dass der Geschäftsführer aufgrund seines vorherigen Tuns oder Wissens von dem wettbewerbsrelevanten Vorgang doch haften müsse. Es dürfte spannend bleiben, wie die Instanzenrechtsprechung zukünftig eventuell eine gewisse Beweislastumkehr zu Ungunsten des Geschäftsführers einführt, wenn der Gläubiger einen schlüssigen Anscheinsbeweis liefert. Gegen den Geschäftsführer bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zukünftig einen Titel zu erwirken, dürfte jedenfalls außerordentlich schwierig werden, da die Organstellung offenbar nicht mehr ausreicht.

Eine analoge Anwendung des BGH-Urteils in Markensachen dürfte zudem nahe liegen.
Sofern es sich nicht um die Unternehmenshauptmarken handelt, werden die Geschäftsführer zukünftig versuchen, sich der persönlichen Haftung dadurch zu entledigen, dass die Verantwortung auf das Marketing oder die Markenabteilung geschoben wird.

Bildquelle: „BGH – Palais 2“ von ComQuat – Eigenes Werk. Lizenziert unter Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 über Wikimedia Commons

3 Kommentare zu “BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

  1. Als Folge haftet der Geschäftsführer persönlich, also neben der Gesellschaft. In der typischen Konstellation aus Unterlassung und Schadensersatz ist der Geschäftsführer im Fall der Eigenhaftung persönlich zur Unterlassung und zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet.

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