Zur Haftung von sedo.de

Eine Domainbörse haftet erst ab positiver Kenntnis für Rechtsverstöße durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains.

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob der Domainbörse sedo.de Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen.

Das LG kam zu der Entscheidung, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG deshalb nicht bestehe, weil sedo.de die Beklagtenmarke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Sie habe die Marke nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte.

sedo.de sei auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setze neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus.

Die seitens der Beklagten von sedo.de geforderte Prüfungspflicht sei unzumutbar. Der Einsatz einer Filtersoftware, die von sedo.de bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, sei technisch erheblich aufwendig, wenn überhaupt möglich, um Markenrechtsverstöße zu verhindern. Auch erfordere eine Prüfung bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. sedo.de müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der für jede einzelne Domain und deren Verlinkung eine Überprüfung vornehme. Dies sei unzumutbar.

Auch als Störerin hafte sedo.de vor Zugang eines Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch ein Anschreiben, welches sedo.de die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeige, wäre sedo.de zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer hafte derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein – in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. sedo.de erfülle jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, noch sei sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Durchfuhr von Originalware

Die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar.

Die Klägerinnen sind Inhaber von Marken für Parfümeriewaren und Körperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und vertreiben diese unter den Marken. Die in den USA ansässige Beklagte kaufte Originalwaren auf, die durch die Klägerinnen oder mit deren Zustimmung mit deren Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beabsichtigte, die Kosmetika selbst in den USA zu vertreiben. Der Transport der Waren von Russland in die USA sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden zunächst auf dem Luftweg von Russland nach dem Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem Landweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu werden.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die Bundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar.

Diese Auffassung wurde durch den BGH nicht bestätigt.

Die ununterbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, sind als solche keine Benutzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

Eine Verwechslungsgefahr wird dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet.

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass durch die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Google AdWord keine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Die Beklagte benutzt das Zeichen „B. L.“ als Unternehmenskennzeichen. Die Klägerin schaltete bei Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung „B. L.“ als Google AdWord an. Die Anzeige der Klägerin, die bei Eingabe des Suchworts „B. L.“ sichtbar wurde, enthielt neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin einen Link zu ihrem Internetauftritt. Das AdWord „B. L.“ selbst war in der Anzeige nicht enthalten.

Durch die Verwendung der Wortfolge „B. L.“ als AdWord habe die Klägerin das Recht der Beklagten an ihrem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt. Durch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des Suchbegriffs „B. L.“ erscheinenden Trefferliste habe die Klägerin die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Eine Verwechslungsgefahr werde dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handele.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.