LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig

Hintergrund: In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit erwartete unsere Mandantin von der Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus diesem Grund wurde eine Schutzschrift unter anderem im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) eingereicht. Hierfür erhebt das ZSR eine Gebühr.

Die Gegenseite beantragte zwei Tage später den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, unterlag nach mündlicher Verhandlung jedoch. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nun um die Frage, ob die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig sind.

Besonderheit des Falls: Die Schutzschrift wurde 2008 im ZSR hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Landgericht Düsseldorf noch keine Abfrage beim ZSR durch.

Dennoch kann die Mandantschaft die angefallenen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen. Das Landgericht Düsseldorf führt im Kostenfestsetzungbeschluss eindeutig aus:

Die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.

Ruhigstellung der Mandantschaft

Termin beim LG Düsseldorf.

Die Mandantschaft ist mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überzogen worden. Die Parteien sind erbitterte Konkurrenten. Die Stimmung zwischen den Parteien ist vergiftet. Gegenstandswert 150.000,- EUR. Da tritt die gegnerische Anwältin in den Flur.

Sie hat alles, was man braucht. Jedenfalls soviel, um den Geschäftsführer der eigenen Mandantschaft für eine Zeit lang vom anstehenden Termin abzulenken.

Hat ihr aber nichts genutzt. Antrag auf Erlass der eV wurde zurückgewiesen.

Zur Haftung von sedo.de

Eine Domainbörse haftet erst ab positiver Kenntnis für Rechtsverstöße durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains.

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob der Domainbörse sedo.de Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen.

Das LG kam zu der Entscheidung, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG deshalb nicht bestehe, weil sedo.de die Beklagtenmarke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Sie habe die Marke nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte.

sedo.de sei auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setze neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus.

Die seitens der Beklagten von sedo.de geforderte Prüfungspflicht sei unzumutbar. Der Einsatz einer Filtersoftware, die von sedo.de bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, sei technisch erheblich aufwendig, wenn überhaupt möglich, um Markenrechtsverstöße zu verhindern. Auch erfordere eine Prüfung bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. sedo.de müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der für jede einzelne Domain und deren Verlinkung eine Überprüfung vornehme. Dies sei unzumutbar.

Auch als Störerin hafte sedo.de vor Zugang eines Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch ein Anschreiben, welches sedo.de die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeige, wäre sedo.de zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer hafte derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein – in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. sedo.de erfülle jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, noch sei sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.