Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig

Hintergrund: In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit erwartete unsere Mandantin von der Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus diesem Grund wurde eine Schutzschrift unter anderem im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) eingereicht. Hierfür erhebt das ZSR eine Gebühr.

Die Gegenseite beantragte zwei Tage später den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, unterlag nach mündlicher Verhandlung jedoch. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nun um die Frage, ob die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig sind.

Besonderheit des Falls: Die Schutzschrift wurde 2008 im ZSR hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Landgericht Düsseldorf noch keine Abfrage beim ZSR durch.

Dennoch kann die Mandantschaft die angefallenen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen. Das Landgericht Düsseldorf führt im Kostenfestsetzungbeschluss eindeutig aus:

Die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.

DPMA: keine Erstattung von Patentanwaltsgebühren im Löschungsverfahren

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.

Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.

Das DPMA führt aus:

Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.

Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.

Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mitt.2007, 478 und Mitt. 2008, 570). Diese Fälle sind mit der Durchführung eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens vor dem DPMA nicht vergleichbar.

[…] Für die Durchführung von Löschungsverfahren vor dem DPMA bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten mehrerer Rechts-/Patentanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 91 (2) S. 2 ZPO). Die Tatsache, dass in einem Löschungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts erfolgt, begründet keine andere Beurteilung, da hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage -wie sie etwa in § 140 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen besteht- fehlt.