Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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EM 2016: Abmahngefahr!

goalkeeperDer MarkenBlog stellt heute die EM-Marken vor. Es handelt sich dabei anlässlich der Fußball EM 2016 von der UEFA angemeldete Marken. Die UEFA geht dabei analog der FIFA zu Fußballweltmeisterschaften vor. Es wird ein ganzer Blumenstrauß an Marken angemeldet und an dann an die diversen Partner lizenziert.

Das, was die Sponsoren teuer bezahlten, wird aber sehr häufig blauäugig auch von Nichtlizenzpartnern wie dem Supermarkt um die Ecke, dem T-Shirtverkäufer über eBay, der Waschstraße als Give-away usw. genutzt.

Diese Lizenzverstöße verfolgt die UEFA gnadenlos. Es erfolgt zunächst eine Abmahnung mit einem hohen Streitwert (250.000,- EUR Streitwert und mehr sind der Regelfall) durch UEFA-Partner-Anwälte und wenn nicht binnen sehr kurzer Frist das unterlassen wird, was gefordert wurde, segelt auch schon die einstweilige Verfügung ins Haus. Für Kleingewerbetreibende ist dann häufig die Panik groß, weil nunmehr schon die 10.000 EUR Kostenmarke in Sichtweite rückt.

Aber dem nicht genug. Nachdem man alle Sachen verschrottet hat (Beseitigungsanspruch der UEFA) kommen dann auch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hereingeflattert. Eine eigentlich kleine Lizenzverletzung weitet sich damit zum Flächenbrand aus. Also Finger weg von den UEFA-Marken!

Die Pflicht zur Markenrecherche durch Werbeagentur

Die Frage, ob eine Werbeagentur bei der Erstellung eines Logos eine Markenrecherche durchführen lassen muss, lässt sich nach der Ansicht des Kammergerichts nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass das von der Werbeagentur entwickelte Logo die Markenrechte Dritter verletze; die Werbeagentur sei zur Durchführung einer Markenrecherche verpflichtet gewesen; der Auftraggeber fordert Schadensersatz.

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