Toblerone ändert Logo und Verpackung, nicht mehr „schweizerisch“.

Das Matterhorn, einer der höchsten Berge der Alpen, ziert die Verpackung der Toblerone und ist beispielsweise auch in der internationalen Registrierung Nr. 1533540 „TOBLERONE“ enthalten.

Links: Foto von Giachen's World auf Unsplash.
Matterhorn links, Auszug aus der internationalen Registrierung Nr. 1533540 rechts.

Das Matterhorn stellt eine Schweizer Herkunftsangabe dar. Die Herkunftsangabe darf frei verwendet werden, sofern sie zutreffend ist, d.h. sofern die fraglichen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich aus der Schweiz stammen. Das schweizerische Markenschutzgesetz regelt hierzu, dass die Herkunft eines Lebensmittels dem Ort entspricht, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.

Da ein Teil der Produktion der Toblerone Schokolade aus der Schweiz in die Slowakei verlegt wird, muss nun auch die Darstellung des Matterhorns als Schweizer Herkunftsangabe weichen. Die neue Verpackung soll ein neuer, generischer Gipfel zieren.

Die Schweiz pflegt zahlreiche Regelungen in Bezug auf „Swissness“. Auch in Deutschland sind verschiedene Regelungen in Bezug auf die Verwendung von herkunftshinweisenden Angaben zu beachten. So sind Marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Rechtlich und praktisch bedeutsam ist der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG. Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

Beispiele deutscher geographischer Herkunftsangaben sind Aachener Printen, Holsteiner Tilsiter, Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst.

Pressemitteilung des DPMA vom 13.07.2022

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vereinigte Arabische Emirate: Beitritt zum Madrider System

Die Vereinigten Arabischen Emirate treten dem Madrider System der internationalen Registrierung bei. Ab dem 28.12.2021 wird es möglich sein, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf die Vereinigten Arabischen Emirate im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Weitere Informationen wird die WIPO in Kürze bekanntgeben.

Das Madrider System wächst damit auf 125 Staaten.

Prehm & Klare Cup – WTC Open

Prehm & Klare Tennis Cup

Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB können seit über 21 Jahren mit der Erfahrung von über 8.000 erfolgreich durchgeführten Markenanmeldungen beim Schutz von Namen und Marken helfen. Unsere Erfahrungen reichen über die Grenzen Europas hinaus. Aufgrund der Betreuung großer weltweiter Markenportfolios in weit über 100 Ländern haben wir ein sehr großes Netzwerk, auf das wir zurückgreifen können.

Prehm & Klare Rechtsanwälte haben eine hohe Sportaffinität und betreuen neben der KSV Holstein Kiel auch viele Eigenmarken von Topsportlern, insbesondere im Tennisbereich. Daher ist es ein logischer Schritt, auch bei der Förderung im Nachwuchsbereich als Sponsor aufzutreten.

Siehe auch: ESTESS Schleswig-Holstein – Startseite | Facebook

Das Foto zeigt die Veranstalter und die Finalisten Frauen. und Männer. Das Turnier ging über 3 Tage vom 28.06.2021-30.06.2021.

EuGH: Markenbenutzung und Handlungen Dritter

Ein klassischer Fall: nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden sich weiterhin Verbleibsel der Verletzungshandlung auf Webseiten Dritter. Der Gläubiger fordert nun vom Schuldner die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Zu Recht? Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte oftmals schon, da diese dem Verletzer regelmäßig umfangreiche Beseitigungspflichten auferlegen (siehe auch Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen).

Im konkreten Fall war es so, dass sich der Schuldner zur Unterlassung der Benutzung eines Zeichens verpflichtete, dieses Zeichen allerdings über die Suchmaschine Google weiterhin auf mehreren Websites mit Unternehmenseinträgen finden ließ. Der Schuldner verteidigte sich damit, er habe lediglich eine Eintragung in dem Verzeichnis Das Örtliche in Auftrag gegeben und diese Eintragung gelöscht. Zu weiteren Bemühungen sei er nicht verpflichtet, da er nie Einträge auf anderen Websites beantragt habe.

Das OLG Düsseldorf stellte dem EuGH hierzu die Frage: „Nimmt ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Eintragung erwähnt wird, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch ist, eine Benutzung dieser Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 vor, wenn die Eintragung selbst nicht von ihm platziert worden ist, aber von dem Betreiber der Website von einer anderen Eintragung übernommen worden ist, die der Dritte in die Marke verletzender Weise platziert hat?“

Der EuGH antwortete: „Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37). Der Ausdruck „benutzen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordert nämlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).“

Urteil des EuGH vom 02.07.2020, Rechtssache C-684/19

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: BIPR

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

EUIPO: Jahresbericht 2019

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat den Jahresbericht 2019 veröffentlicht.

Beim EUIPO sind 160.377 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2019 eingegangen. Gegenüber dem Jahr 2018 stellt dies eine Steigerung von 5,2 % dar. Davon entfallen 28.562 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

Der Jahresbericht enthält Statistiken in Hülle und Fülle, z.B. dass die Einnahmen aus Marken- und Designanmeldungen 254,5 Mio. EUR betragen, 99 % aller Anrufe innerhalb von 14,5 Sekunden angenommen werden und jede*r Mitarbeiter*in vor Ort 10,62 kg Papier verbraucht, sowie einen umfangfangreichen Überblick über die Tätigkeiten des Amtes: Jahresbericht 2019.

Markenportrait: Vermögenskanzlei Lang

Vermögenskanzlei Lang

Registernummer 302017104958

Anmeldetag 16.05.2017

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VERMÖGENSKANZLEI LANG GmbH – Vermögen erhalten und mehren.

Als Family Office und unabhängige Vermögensberatung vertreten wir zuverlässig und vertrauensvoll die Interessen unserer Kunden. Die VERMÖGENSKANZLEI LANG ist ein inhabergeführtes Unternehmen aus Hamburg und unterstützt Privatpersonen, Stiftungen sowie Unternehmer in der Kapitalanlage, Vermögenssteuerung und Generationenfolge.

Die Gründung des Unternehmens erfolgte im Jahr 2017. Der Gründer Steffen Lang hatte 20 Jahre lang in leitenden Funktionen führender Privatbanken gearbeitet und die Erfahrung gemacht, dass Banken oftmals eigene Produkte und Anlagelösungen vertreiben. Demgegenüber arbeitet die VERMÖGENSKANZLEI LANG nach dem Best-In-Class Ansatz. Anlageberatung erfolgt auf Grundlage eines marktoffenen und wettbewerbsorientierten Vergleichs- und Auswahlprozesses ohne Bindung an einzelne Anbieter. Auf diese Weise können wir unseren Kunden ein Versprechen geben: wir empfehlen nur, was uns so überzeugt, dass wir auch unser eigenes Geld investieren würden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten verzichtet die Kanzlei konsequent auf den Vertrieb eigener Produkte und die Vereinnahmung von Vertriebsprovisionen. 

Neben Angeboten zur standardisierten und individuellen Vermögensverwaltung sind Reporting, Kontrolle und die strategische Ausrichtung des Gesamtvermögens besonderer Fokus der Kanzlei. Persönlicher Service steht im Vordergrund. Eine Kooperation besteht mit der NACHLASSKANZLEI LANG, die das Angebot mit anwaltlicher Beratung zu Nachlassplanung und -management ergänzt.

Ersten Kontakt zu Prehm & Klare Rechtsanwälte erhielt ich durch ein kostenloses Beratungsgespräch mit Herrn Klare. Die Kanzlei war mir von einem Geschäftspartner empfohlen worden. Gegenüber alternativen Anbietern überzeugten mich die Kompetenz und die attraktiven Dienstleistungspakete. Alle Arbeiten wurden zu meiner vollen Zufriedenheit erledigt. Ich habe die Kanzlei zwischenzeitlich auch schon selbst weiter empfohlen.

DPMA: Nichtigkeits- und Verfallsverfahren

Seit dem 01.05.2020 können Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts sowie wegen Verfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt vollständig durchgeführt werden. Dies war zuvor nur bei den ordentlichen Gerichten möglich.

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden. Eine Klage ist aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt ist ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist.

Im Vergleich zu Gerichtsverfahren können die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein.

Pressemitteilung des DPMA: https://www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/20200429.html

EUIPO: Pandemie Status

Ab dem 16.03.2020 werden die Mitarbeiter*innen des EUIPO von zu Hause aus arbeiten. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des EUIPO sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Marken– und Designanmeldungen werden weiterhin angenommen und bearbeitet. Alle Fristen, die zwischen dem 09.03.2020 und 30.04.2020 enden, wurden bis zum 01.05.2020 verlängert. Die aktuellsten Neuigkeiten finden Sie auf der Webseite des EUIPO: euipo.europa.eu/ohimportal/de/news

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: WIPTO

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Dieses Exemplar der WIPTO – World International Patent and Trademark Observer aus Warschau und einem Bankkonto in Vilnius zeichnet sich durch die Seltenheit aus, dass ein Stempel, eine Unterschrift und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite vorhanden sind.

BGH: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen

Photo by Nadine Shaabana on Unsplash

Die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die große Gefahr von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Normalfall ist es redlich, wenn der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Denn das ist es schließlich, was die Parteien vereinbart haben.

In besonderen Fällen kann die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Der BGH hat es im Urteil vom 23.10.2019 wie folgt formuliert:

„Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat -vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts -und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.“

BGH, Urteil vom 23.10.2019, I ZR 46/19 – Da Vinci

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: DPMA (!)


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Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Momentan ist eine Rechnung im Umlauf, die das Logo des Deutschen Patent- und Markenamts sowie eine Unterschrift von Personen aus dem Marken- und Designbereich enthält und zur Zahlung einer bestimmten Summe auf ein ausländisches Konto auffordert. Das DPMA hat bereits Strafanzeige gestellt.

Malaysia: Beitritt zum Madrider System

Das Madrider System wächst und wächst. Während es im nächsten Monat in Brasilien in Kraft treten wird, ist auch Malaysia bestrebt, dem System der internationalen Registrierung beizutreten. Eine entsprechende Verordnung soll spätestens im Oktober verabschiedet werden. Mit der internationalen Registrierung besteht die Möglichkeit, den Schutz einer Heimat- oder Basismarke auf weitere Staaten zu erstrecken. Das System hat derzeit 105 Mitglieder, die 121 Staaten abdecken.

Bei Fragen zum Markenschutz in Malaysia beraten wir Sie gerne.

Brasilien: Beitritt zum Madrider System

Der brasilianische Senat hat eine Verordnung vorgeschlagen, die den Beitritt Brasiliens zum Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) betrifft. Künftig soll es damit möglich sein, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Brasilien im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Die Verordnung muss noch durch den Präsidenten des Landes unterzeichnet werden. Es wird erwartet, dass diese im Oktober in Kraft treten wird.

Update: Das Madrider System tritt in Brasilien am 02. Oktober 2019 in Kraft.

Bei Fragen zum Markenschutz in Brasilien beraten wir Sie gerne.

Markenportrait: PGS Haustechnik

PGS Haustechnik
Registernummer: 302019101172
Anmeldetag: 30.01.2019


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PGS Haustechnik, berufend auf der Erfahrung die begründet aus den Ursprüngen voraus gehender Jahrzehnte lang – des gleichlautendem Inhaber Peter Graßmann – geführtem Handwerksbetrieb für Sanitär & Heizungstechnik, ist ein Europa (EU) weit tätiges Online Fachhandel Unternehmen im Kernbereich Sanitär, Heizung, Werkzeug.

Als Inhaber ist Peter Graßmann ausgebildeter Fachmann für Sanitär-, und Heizungstechnik und kann mittlerweile auf einen Erfahrungsschatz von über 45-jährige Berufsjahre zurückgreifen.

Erfolgreich handeln mit einer großen und ständig wachsendem Sortimentsvielfalt das ist PGS Haustechnik – unter https://www.sanitär-heizung-fachhandel.de

Wir sind ein mittelständisch tätiges Fachhandelshaus mit Sitz in 35410 Hungen / Hessen und betreuen, beliefern Geschäftspartner in den Bereichen Endkunden, Heimwerker, Geschäftskunden und ebenso Fachpartner wie Installateure, Heizungsbauer aus dem Handwerk.

2019 haben wir einen weiteren Schritt in die Zukunft unternommen und unter Zuhilfenahme der Anwaltskanzlei Prehm & Klare, Kanzlei für Markenrecht in Kiel unseren Unternehmensnamen // PGS Haustechnik // beim Deutschen Patentamt als eine geschützte Bild-, Wortmarke registrieren und eingetragen lassen.

PGS Haustechnik“ ® ist unser eingetragenes Markenzeichen und wird durch die Kanzlei Prehm & Klare auch weiterhin bestens betreut. Gut und Kompetent aufgehoben fühlen das ist bei Prehm & Klare nicht nur ein Slogan sondern Programm.

Gute Leute muss man bei uns nicht suchen, denn wir haben sie.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unser ganzer Stolz. Sie verkörpern im wahrsten Sinne des Wortes das, was unser Unternehmen ausmacht: Engagement, Knowhow und Leistungsstärke. Das, was man heutzutage „Hands-on-Mentalität“ nennt, haben unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon immer, denn die Draußen-nur-Kännchen-Einstellung war noch nie unser Ding. Wir von PGS Haustechnik geben immer unser Bestes – und das ist eine ganze Menge an Service, Leistung, Fachwissen, Zuverlässigkeit usw.!

Wir sind richtig gut und wollen immer noch besser werden – unsere Kunden erwarten das zu Recht von uns. Deshalb setzen wir gemäß unserem Motto PREISWERT – GUT – SCHNELL unter anderem auf kontinuierliche Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denn innovative Produkte, neue Materialien und Methoden und sich wandelnde Anforderungen erlauben kein Ausruhen auf dem einmal erworbenen Wissen.

Wir freuen uns auf Sie
Ihr Peter Graßmann


Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Markenportrait: Mindful BC

Mindful BC
Registernummer: 302018108970
Anmeldetag: 10.08.2018


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Die Herausforderungen moderner Arbeits- und Lebenswelten bieten ungeahnte Chancen und Möglichkeiten, gleichzeitig fordern sie auch einiges ab: Von Organisationen und von jedem Einzelnen. Als Coach und Trainerin unterstütze Menschen dabei, in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung agil zu sein, einen guten Job zu machen, mit Spaß an der Herausforderung, ohne die eigene Gesundheit zu gefährden.

Basis meiner Coachings und Trainings ist der von mir entwickelte Coaching Ansatz mindful BC®. Mindful BC® fußt auf neuesten Erkenntnissen aus der Hirnforschung über Motivation & Lernen, einer neuro-systemischen Grundhaltung und vereinigt 7 Kernkompetenzen, durch die Menschen meist erstaunlich schnell in der Lage sind, Lösungen in sich selbst zu finden. Mindful BC ist eine schnelle, elegante Methode, nachhaltige Veränderungen zu erzielen, um da anzukommen, wo man wirklich hin will.

Mit mir als Coach

  • entwickeln Menschen Visionen und erreichen ihre Ziele schneller, mit Humor & Leichtigkeit.
  • Stärken Menschen ihr psychisches Immunsystem: der beste Schutz vor Stressfolgen und Burn-out
  • Bekommen Menschen die wirkungsvollsten Tools aus dem mindful BC Programm an die Hand, wie sie Lösungen in sich selbst finden, wissenschaftlich fundiert, praxiserprobt: ein Training für mehr Lebensqualität

Meine Angebote richten sich an

  • Unternehmens- und Personalverantwortliche sowie Gesundheitsbeauftragte, die ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft machen möchten
  • Einzelpersonen, die mit Persönlichkeit und innerer Stärke ihre Ziele und Visionen leichter erreichen möchten.

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Markenportrait: brainbits

brainbits
Registernummer: 302017108228
Anmeldetag: 16.08.2017


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brainbits – Agentur für anspruchsvolle IT-Projekte

Was wir tun

Wir sind brainbits: 40 Menschen planen und realisieren innovative Lösungen für Internet, Intranet und webbasierte Anwendungen. Dabei übernehmen wir die gesamte Prozesskette:

Beratung
Konzept
Gestaltung
technische Umsetzung
Betrieb
Support

Als autorisierter Atlassian Gold Solution Partner unterstützen wir unsere Kunden bei der Einführung und Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse mit JIRA, Confluence und Co.

Wie wir denken              

Digitale Projekte sind oft kompliziert. Wir sind es nicht. Wir sagen, was wir denken, und wir tun, was wir sagen. Wir lieben herausfordernde Aufgaben und streben nach Außerordentlichem. Damit am Ende alle zufrieden sind. Weniger reicht uns nicht.

Wie wir arbeiten

Wir arbeiten mit agilen Methoden. Und wir leben diese Agilität. Für unsere Kunden heißt das: Sie arbeiten eng mit uns zusammen und behalten die volle Kontrolle. Wir gehen offen mit Ihnen um. Sind verbindlich und transparent. Darauf können Sie sich verlassen.

Übrigens: Unser Qualitätsmanagementsystem ist nach DIN ISO EN 9001:2008 zertifiziert.


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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPATD

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Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Das IPATD informiert den Anmelder, dass seine Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen worden sei und geeignet sei, in das „International Patent and Trademark Directory“ eingetragen zu werden. Der Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr: 1.493,00 EUR.

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