Markenportrait: FMB

FMB
Registernummer: 302017109288
Anmeldetag: 14.09.2017

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Meine neue Marke „FMB“ hat sich im Laufe der Jahre aus dem Wort „Fledermausbrille“ entwickelt, welches schon als Wort-Bildmarke existiert. Da ich FMB oft als Abkürzung für meine Fledermausbrillen benutze und demnächst ein neues Produkt damit markieren möchte, bin ich froh, dass mir Herr Prehm dazu geraten hat, dies als Wortmarke und nicht als Wort-Bildmarke eintragen zu lassen. Damit bin ich viel freier in der Gestaltung von „FMB“.

Im Vergleich zu meinem damaligen Anwalt für meine erste Marke, war ich hier wesentlich besser und professioneller beraten worden. Da man nachträglich an der Eintragung nichts verändern kann, ist eine gute Beratung viel Wert.

Die Kommunikation war sehr einfach ohne Fachchinesisch und Antworten auf Fragen kamen prompt. Auch die vorherige sehr umfassende Recherche war mehr als ich erwartet habe. Das hätte ich als Laie nicht hinbekommen.

Jetzt kann ich meine ausgefallenen Fledermausbrillen mit dem neuen Markennamen „FMB“ als Wortmarke noch besser vermarkten.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Markenportrait: Schönheitszentrum Bremen


Registernummer: 302017106134
Anmeldetag: 20.06.2017

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Die Entstehung unserer Marke lag auf der Hand: Im geografischen Zentrum von Bremen gelegen mit der – zumindest vor Ort – sehr bekannten Schweineskulptur des Künstlers Lehmann vor der Tür und dem Ziel, die Bremer noch schöner zu machen, als sie ohnehin schon sind. So war schnell das „Schönheitszentrum Bremen“ sowie besagte Skulptur als Wort- und Bildmarke geboren.

Schwierig war dann als Laie der Eintrag beim Deutschen Marken- und Patentamt, dem DPMA, um „unsere“ Marke zu schützen. Wie prüfen, ob es die Marke schon irgendwo in irgendeiner Form gibt? Wie ist der korrekte Ablauf der Anmeldung? Was ist zu beachten? Wie teuer ist der gesamte Prozess?

All diese Fragen wurden schnell, gründlich und seriös sowie äußerst freundlich im persönlichen Gespräch mit den Anwälten von Prehm & Klare gelöst – und das zu überschaubaren Kosten, welche im Paket alles abdecken. Und ohne böse Überraschung.

Auch Nachfragen wurden immer schnell und sehr gut, sprich verständlich, beantwortet. Wir gründen nicht jede Woche ein neues Unternehmen samt Wort- und Bildmarke. Aber wenn, dass immer wieder sehr gerne in Zusammenarbeit mit den Anwälten von Prehm & Klare. Vielen Dank!

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

WIPO: Beitritt Indonesiens zum PMMA

Als 100. Mitglied ist Indonesien dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beigetreten. In Kraft tritt das Protokoll am 02.01.2018. Künftig ist es damit möglich, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Indonesien im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Pressemitteilung der WIPO.

Amazon Markenregistrierung: Was ich noch wissen sollte – amazon brand registry Teil 4

Viele unserer Mandanten / Amazon Händler kommen täglich zu uns und berichten über ihre Erfahrungen mit der amazon brand registry.

Dabei kommen immer wieder erstaunliche Dinge ans Tageslicht. So wird uns heute von einem Händler berichtet, dass er seine DE-Marke seinerzeit selbst o h n e A n w a l t angemeldet hat und damit auch nur selbst mit seiner Zustellanschrift im DE-Marken-Register – also ohne anwaltlichen Vertreter – eingetragen ist. Bei der Amazon Markenregistrierung in/für Deutschland, gab es dann für ihn keine Probleme seine Wortmarke erfolgreich durch die Amazon Markenregistrierung laufen zu lassen.

Als er allerdings danach versuchte, die amazon brand registry über amazon.com zu durchlaufen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies ohne anwaltlichen VERTRETER im Markenregister nicht funktionieren wird. Was meint amazon.com damit, fragte sich der Händler also?

Nun, die Antwort ist recht einfach. amazon.com möchte zukünftig Jobs in der Verwaltung einsparen. Häufig sehr emotionale Diskussionen mit Händlern möchte man auf das Minimum einschränken. Entsprechend sollen zukünftig markenrechtliche Verstöße auch nicht den Händlern selbst gemeldet werden, sondern dessen im Markenregister eingetragenen Rechtsvertretern.

Fazit: Wer also Händler bei Amazon ist und seine Marke selbst angemeldet hat bzw. bisher selbst verwaltet und eben kein anwaltlicher VERTRETER im Markenregister hinterlegt ist, dürfte zukünftig bei der amazon brand registry Probleme mit Amazon bekommen. Dies könnte auch sehr schnell bei der Amazon Markenregistrierung für Deutschland Einzug halten. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Markeninhaber einen Anwalt konsultieren, damit dieser sich für die Marke im Markenregister als anwaltlicher VERTRETER verzeichnen lässt. Dass dies natürlich anwaltliche Gebühren nach sich ziehen wird, ist klar. Die jährliche anwaltliche Verwaltungsgebühr dürfte im Durchschnitt bei 50- 100 EUR/Jahr liegen.