Amazon Markenregistrierung: Was ich noch wissen sollte – amazon brand registry Teil 4

Viele unserer Mandanten / Amazon Händler kommen täglich zu uns und berichten über ihre Erfahrungen mit der amazon brand registry.

Dabei kommen immer wieder erstaunliche Dinge ans Tageslicht. So wird uns heute von einem Händler berichtet, dass er seine DE-Marke seinerzeit selbst o h n e A n w a l t angemeldet hat und damit auch nur selbst mit seiner Zustellanschrift im DE-Marken-Register – also ohne anwaltlichen Vertreter – eingetragen ist. Bei der Amazon Markenregistrierung in/für Deutschland, gab es dann für ihn keine Probleme seine Wortmarke erfolgreich durch die Amazon Markenregistrierung laufen zu lassen.

Als er allerdings danach versuchte, die amazon brand registry über amazon.com zu durchlaufen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies ohne anwaltlichen VERTRETER im Markenregister nicht funktionieren wird. Was meint amazon.com damit, fragte sich der Händler also?

Nun, die Antwort ist recht einfach. amazon.com möchte zukünftig Jobs in der Verwaltung einsparen. Häufig sehr emotionale Diskussionen mit Händlern möchte man auf das Minimum einschränken. Entsprechend sollen zukünftig markenrechtliche Verstöße auch nicht den Händlern selbst gemeldet werden, sondern dessen im Markenregister eingetragenen Rechtsvertretern.

Fazit: Wer also Händler bei Amazon ist und seine Marke selbst angemeldet hat bzw. bisher selbst verwaltet und eben kein anwaltlicher VERTRETER im Markenregister hinterlegt ist, dürfte zukünftig bei der amazon brand registry Probleme mit Amazon bekommen. Dies könnte auch sehr schnell bei der Amazon Markenregistrierung für Deutschland Einzug halten. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Markeninhaber einen Anwalt konsultieren, damit dieser sich für die Marke im Markenregister als anwaltlicher VERTRETER verzeichnen lässt. Dass dies natürlich anwaltliche Gebühren nach sich ziehen wird, ist klar. Die jährliche anwaltliche Verwaltungsgebühr dürfte im Durchschnitt bei 50- 100 EUR/Jahr liegen.

Der Roggensack

Ab und zu kommt es ja vor, dass die Mandantschaft aus tiefer Verbundenheit und Dankbarkeit dem Anwalt Geschenke zukommen lässt.

Damals vor gut zwei Jahren wurde der so übersendete „Roggensack“ von allen belächelt und in der Asservatenkammer der Kanzlei verstaut.

Erst heute Morgen wurde das Relikt zu schätzen gelernt.

1 Grad Celsius und Schneeregen. Beim Heben des Aktenkoffers ins Auto passierte es dann. Seitlicher Rückenmuskel gezerrt oder so. Mit 38 ist man schon ganz schön alt. Die Misere hatte sich gestern Abend beim Fussballspielen (aktiv) schon angedeutet. Das Bayernspiel (passiv auf dem Sofa) hat mir dann wohl den Rest gegeben…

Seitdem ist der immer wieder in der Mikrowelle aufgewärmte Roggensack mein Begleiter.

Vielen Dank an die Kollegen, die nach gehöriger Suche den Roggensack wiedergefunden haben. Und natürlich besten Dank an die Mandantschaft.

TESTURTEIL: sehr empfehlenswert www.roggensack.de

Hamburger Brauch

Letzte Woche erlebt vorm LG Hamburg, Wettbewerbskammer:

Es geht nur noch um die Abmahnkosten i.H.v. 911,80 EUR netto der letztlich unberechtigten Abmahnung.

Aus wirtschaftlichen Gründen hatte unser Mandant längst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem (modifizierten/neuen) Hamburger Brauch abgegeben, natürlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Protest gegen die Kosten.

Der Anwalt des Klägers, ein Fachmann im Steuerrecht, prescht nach der vorläufigen rechtlichen Einordnung des Vorsitzenden mit viel Elan nach vorn, um die Sache noch für seinen Mandanten zu retten. Zu viel des Guten. Der Vorsitzende muss den Kollegen nach 30 sek. aus seinem Vortrag herausreißen und ihm erklären, dass Anwälte zur Versachlichung der Sach- und Rechtslage verpflichtet seien und nicht noch Öl ins Feuer gießen sollen. Im Übrigen gehe es doch um Nichts mehr.

Aus der Sache gebracht schlägt der steuerfachmännische Kollege nunmehr noch wilder um sich und entdeckt in seiner Akte unsere damals abgegebene UVE. Und jetzt galoppieren die Pferde. Die Unterlassungserklärung, die er ja sowieso nicht angenommen habe, sei völlig falsch. Er vertritt die Auffassung, dass nach dem Hamburger Brauch schließlich der Schuldner die Vertragsstrafe bestimmen müsse, damit der Gläubiger die Angemessenheit der Vertragsstrafe bestimmen könne.

Ungläubige Blicke in der Runde. Der Vorsitzende erbarmt sich und erklärt dem Kollegen die Regelungen des Hamburger Brauchs. Kurzes Aufbäumen vom Kollegen. Dann bricht er mit den Worten ein: „Ich nehme alles zurück“.

Wir mussten bis dahin nicht einmal das Wort erheben.