Vereinigte Arabische Emirate: Beitritt zum Madrider System

Die Vereinigten Arabischen Emirate treten dem Madrider System der internationalen Registrierung bei. Ab dem 28.12.2021 wird es möglich sein, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf die Vereinigten Arabischen Emirate im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Weitere Informationen wird die WIPO in Kürze bekanntgeben.

Das Madrider System wächst damit auf 125 Staaten.

Prehm & Klare Cup – WTC Open

Prehm & Klare Tennis Cup

Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB können seit über 21 Jahren mit der Erfahrung von über 8.000 erfolgreich durchgeführten Markenanmeldungen beim Schutz von Namen und Marken helfen. Unsere Erfahrungen reichen über die Grenzen Europas hinaus. Aufgrund der Betreuung großer weltweiter Markenportfolios in weit über 100 Ländern haben wir ein sehr großes Netzwerk, auf das wir zurückgreifen können.

Prehm & Klare Rechtsanwälte haben eine hohe Sportaffinität und betreuen neben der KSV Holstein Kiel auch viele Eigenmarken von Topsportlern, insbesondere im Tennisbereich. Daher ist es ein logischer Schritt, auch bei der Förderung im Nachwuchsbereich als Sponsor aufzutreten.

Siehe auch: ESTESS Schleswig-Holstein – Startseite | Facebook

Das Foto zeigt die Veranstalter und die Finalisten Frauen. und Männer. Das Turnier ging über 3 Tage vom 28.06.2021-30.06.2021.

EuGH: Markenbenutzung und Handlungen Dritter

Ein klassischer Fall: nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden sich weiterhin Verbleibsel der Verletzungshandlung auf Webseiten Dritter. Der Gläubiger fordert nun vom Schuldner die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Zu Recht? Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte oftmals schon, da diese dem Verletzer regelmäßig umfangreiche Beseitigungspflichten auferlegen (siehe auch Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen).

Im konkreten Fall war es so, dass sich der Schuldner zur Unterlassung der Benutzung eines Zeichens verpflichtete, dieses Zeichen allerdings über die Suchmaschine Google weiterhin auf mehreren Websites mit Unternehmenseinträgen finden ließ. Der Schuldner verteidigte sich damit, er habe lediglich eine Eintragung in dem Verzeichnis Das Örtliche in Auftrag gegeben und diese Eintragung gelöscht. Zu weiteren Bemühungen sei er nicht verpflichtet, da er nie Einträge auf anderen Websites beantragt habe.

Das OLG Düsseldorf stellte dem EuGH hierzu die Frage: „Nimmt ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Eintragung erwähnt wird, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch ist, eine Benutzung dieser Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 vor, wenn die Eintragung selbst nicht von ihm platziert worden ist, aber von dem Betreiber der Website von einer anderen Eintragung übernommen worden ist, die der Dritte in die Marke verletzender Weise platziert hat?“

Der EuGH antwortete: „Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37). Der Ausdruck „benutzen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordert nämlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).“

Urteil des EuGH vom 02.07.2020, Rechtssache C-684/19