Kroatien als 28. Mitgliedsstaat bei der EU-Gemeinschaftsmarke

Die europäische Gemeinschaftsmarke wächst wieder. Ab dem 01. Juli 2013 wird bei der Beantragung einer EU-Gemeinschaftsmarke automatisch Kroatien als 28. Mitgliedsstaat mit registriert. Die EU-Markenanmeldung wird dadurch nicht teurer. Die Amtsgebühren für eine elektronische EU-Markenanmeldung betragen somit immer noch 900,- EUR für bis zu drei Nizzaklassen sowie 150,- EUR für jede weitere Klasse. Unbedingt zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits ab dem 01. Januar 2013 getätigte EU-Markenanmeldungen nationale kroatische Marken und Firmennamen und sich daraus ergebende mögliche Konfliktrechte zu berücksichtigen haben.

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 3)

In der dritten Folge „Aus der Praxis“ erzählt unser Existenzgründer von den Ereignissen, die sich zwischen Namensfindung und Markeninhaberschaft zutragen. „Mit dem Einverständnis meiner Marken-Konkurrenten zur Anmeldung meiner Marke war es leider noch lange nicht getan. Viel Wasser sollte noch die Eider herunter fließen, bis ich tatsächlich eine registrierte Marke mein Eigen nennen durfte.

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 2)

In einer zweiten Folge unserer Serie „Aus der Praxis“ möchten wir wieder unserem Existenzgründer das Wort erteilen. Denn wer kann angehenden Unternehmern besser aus dem Gestrüpp der Markenanmeldungspraxis berichten als einer aus den eigenen Reihen? Darum stellen wir auch heute wieder unseren Fachjargon zurück – zugunsten der Reflexionen eines Mandanten:

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 1)

Für Anwälte ist eine einzelne Markenanmeldung keine große Sache – für viele ihrer Mandanten jedoch schon. Und wer kann besser von den kleinen Unwägbarkeiten des Alltags und dem Auf und Ab einer Markenanmeldung berichten als einer von ihnen? Darum geben wir heute einem Mandanten und Existenzgründer den Stift in die Hand:

„Das Thema Markenanmeldung wurde eher zufällig Teil meiner Planung zur Existenzgründung. Durch einen Bekannten erfuhr ich von dessen Wichtigkeit und dem Risiko, die Markenrechte Dritter zu verletzen beziehungsweise den eigens erdachten Namen an die Konkurrenz zu verlieren. Da ich dieses Risiko nicht eingehen wollte, entschied ich mich flugs zum Patent- und Markenamt zu eilen, um die Produktnamen sowie meinen Firmennamen als Marke eintragen zu lassen.

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Das Markenrecht: eine typische Existenzgründer-Falle

Das Fernsehen hat ihn für sich entdeckt: den gemeinen Existenzgründer. Viele Sendungen, sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch und besonders im privaten TV, begleiten junge Start-up-Unternehmen in der Phase der Existenzgründung.

Da ein komplett durchorganisierter und -strukturierter Jungunternehmer aus Mediengesichtspunkten eher uninteressant ist, finden wir im Fernsehen Menschen, die mit der Umsetzung ihrer Geschäftsidee heillos überfordert sind – immer nah am Rande des Nervenzusammenbruchs. Doch wenn wir uns die Realität anschauen und die Unterhaltungsintention des Fernsehens von den Geschichten subtrahieren, bleiben typische Fallen, die viele Existenzgründer nahezu magisch anzuziehen scheinen.

Eine dieser Fallen ist das Markenrecht.

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Die Pflicht zur Markenrecherche durch Werbeagentur

Die Frage, ob eine Werbeagentur bei der Erstellung eines Logos eine Markenrecherche durchführen lassen muss, lässt sich nach der Ansicht des Kammergerichts nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass das von der Werbeagentur entwickelte Logo die Markenrechte Dritter verletze; die Werbeagentur sei zur Durchführung einer Markenrecherche verpflichtet gewesen; der Auftraggeber fordert Schadensersatz.

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EU-Marken im Vormarsch! Deutsche Marke im Hintertreffen?

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 69.072 deutsche Marken (DE-Marken) beim DPMA angemeldet. Im Vorjahr waren 69.069 Markenanmeldungen. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurden dahingegen insgesamt 81.715 EU-Marken angemeldet. Das ist gegenüber 2009 eine Steigerung von satten +12,27 Prozent. Was sind also die Gründe für diese Verschiebung und welche Bedeutung haben DE-Anmeldungen im Vergleich zu EU-Anmeldungen noch?

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Oktoberfest – Abmahnfalle

Jeder kennt es: das Oktoberfest.

Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:
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Markenanmeldung für Puristen – billig kann jeder

markenschutz24.de

Der Trend zur Markenanmeldung scheint trotz der wirtschaftlich schwierigen Zeiten ungebrochen.

Auch Kleingewerbetreibende erkennen immer häufiger die Notwendigkeit einer Markenanmeldung.

Aufgrund des schmalen Geldbeutels neigt diese Gruppe von Mandantschaft zur puristischen Markenanmeldung ohne ausführliche Recherchedienstleistungen durch den Anwalt.

Die Recherchen werden entweder im Selbststudium durchgeführt oder die Mandanten bedienen sich einem der vielzahligen Recherchedienste wie z.B. www.domainguard.de.

Der Anwalt wird dann nur noch zur Ausbringung der ordnungsgemäßen Markenanmeldung benötigt. Hier bieten mittlerweile eine ganze Anzahl von Einzelkämpferanwälten ihre Dienstleistungen im Bereich von 99,- EUR netto an.

Man kann insoweit bei den Google AdWords-Kampagnen ein Kommen und Gehen verzeichnen.

Als eine der ersten bot die Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte seit dem Jahr 2000 professionelle Anwaltsdienstleistungen im Bereich Markenanmeldungen und Recherche zu pauschalen Preisen über www.markenservice.net an.

Neben dieser Fullserviceplattform betreiben die Rechtsanwälte die frisch gelaunchte Webseite www.markenschutz24.de über die nunmehr auch Standardmarkenanmeldungen ohne Recherchen, also puristische Markenanmeldungen zum Dienstleistungspreis von 99,- EUR netto beauftragt werden können. Die EU-Marke wird dementsprechend für 279,- EUR netto angeboten.

Man kann danach erkennen, dass mehr und mehr auch die renommierteren Rechtsanwaltskanzleien sich dem Preiskampf im Billigsektor stellen und auch dort akquirieren. Damit bleibt für Billigangebote von frisch gegründeten Kanzleien mit erfahrungsgemäß niedrigeren Fixkosten noch weniger Raum.

Fazit: Billig kann jeder. Dann aber besser durch die erfahrenen Player.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Unglückliche Markenfindung

Bei der Namensfindung sollte stets die Bedeutung des anzumeldenden Zeichens sorgfältig überprüft werden. Und dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens in der Muttersprache.

Berühmtes Beispiel für eine nicht so geglückte Namenswahl ist der Mitsubishi Pajero. In spanisch sprachigen Ländern wird das Fahrzeug unter dem Namen Montero angeboten. Pajero bedeutet in der spanischen Vulgärsprache Wichser, was den Verantwortlichen erst nach der Markteinführung des Fahrzeugs zur Kenntnis gelangt ist.

Der Ford Pinto wurde flux in Corcel umbenannt, nachdem man feststellte, dass pinto in Brasilien ein kleines männliches Geschlechtsteil bezeichnet.

Der Fiat Uno dürfte in Finnland Probleme haben. Uno bezeichnet hier einen Trottel.

Der Sportartikelhersteller Reebok rief gar 53.000 Exemplare des Damen Laufschuhs Reebok Incubus zurück. Man wurde sich wohl erst nach Markteinführung gewahr, dass sich der Dämon Incubus an schlafenden Frauen vergeht.

Sowieso klingen mythologische Figuren meist gut. Diese haben allerdings auch eine reiche Geschichte.

Phaeton, der Sohn des Sonnengottes Helios, fährt den göttlichen Sonnenwagen zu Schrott und löst dadurch eine Katastrophe universalen Ausmaßes aus. Gerüchten zu Folge gibt es aber andere Gründe, warum sich Volkswagens Luxuskarosse nicht verkauft.

Man sollte auch davon Abstand nehmen, eine Fluggesellschaft Ikarus zu benennen. Ikarus konnte zwar fliegen. Doch flog er so hoch, dass die Sonne das Wachs seiner Flügel schmolz und er daraufhin ins Meer stürzte.

Basics: Überlegungen im Anschluss an die Markenanmeldung

Durchführung einer Markenüberwachung
Um die eingetragene Marke effektiv vor Nachahmungen zu schützen, ist eine Überwachung neu veröffentlichter Eintragungen notwendig. Die Durchführung einer Markenüberwachung ist einer Markenrecherche ähnlich. Bei einer nationalen deutschen Marke werden die Register des DPMA, des HABM und der WIPO auf identische und ähnliche Neueintragungen überwacht. Bei einer europäischen Gemeinschaftsmarke werden ferner die Register der Mitgliedsstaaten der EU auf Neueintragungen hin unter die Lupe genommen. Werden identische oder ähnliche Neueintragungen drei Monate nach deren Veröffentlichung entdeckt, so kann sich der Markeninhaber mit dem kostengünstigen Widerspruch gegen die Neueintragung zur Wehr setzen und die Risiken eines späteren Verfahrens vermeiden.

Dokumentation der Benutzung
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Der Markeninhaber sollte daher die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dokumentieren, um den Einwand der Nichtbenutzung zu Fall bringen zu können. Ferner fordern manche Markenämter zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes einen Benutzungsnachweis. In den USA ist beispielsweise zwischen dem 5. und 6. Jahr der Schutzdauer eine Benutzungserklärung, ggf. mit Benutzungsnachweis, abzugeben.

Kennzeichnung der Marke
Sobald die Marke eingetragen ist, ist es dem Inhaber gestattet, die Marke mit dem Schutzrechtsvermerk ® zu versehen. Ein solcher Schutzrechtsvermerk ist nicht vorgeschrieben, sondern fakultativ. Da es den Mitbewerbern oftmals nicht bekannt ist, dass es sich bei dem Zeichen um eine Marke handelt, kann es sinnvoll sein, durch das ® auf den Markenschutz des Zeichens hinzuweisen.

Erweiterung des Markenschutzes
Meldet der Inhaber einer nationalen Marke binnen sechs Monaten nach der Anmeldung eine identische Gemeinschaftsmarke oder identische Internationale Registrierung an, so kann er die Priorität seiner nationalen Marke „mitnehmen“ und auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder Internationale Registrierung übertragen. Der Anmelder hat hierzu eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Vorsicht Verwechslungsgefahr – Artikel bei handwerk.com

Wer prüfen möchte, ob sein Wunschname noch frei ist, dem empfiehlt Rechtsanwalt Prehm: „Suchen Sie nach identischen Namen selbst.“ So könne man bereits vergebene Namen von vornherein ausschließen und die Kosten einer professionellen Prüfung im Rahmen halten. Wichtig: Erst recherchieren, dann Marke eintragen lassen. Die Amtsgerichte genau wie das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) prüfen nämlich nicht, ob etwaige Konfliktmarken bestehen.

Bei handwerk.com, dem Infoportal für Entscheider im Handwerk, widmet sich Birgit Wessel der Recherche nach identischen oder ähnlichen Firmennamen.

Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung

Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.

Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden?
Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke – auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen – nutzen möchte.

Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dieser Punkt bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann nicht nur vorliegen, wenn die Marke ähnlich geschrieben wird, sondern auch dann, wenn diese ähnlich klingt oder (in geringeren Fällen) sogar einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat. Zumindest eine Überprüfung älterer ähnlicher Marken ist für den Anmelder selbst praktisch nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beauftragung professioneller Recherchen.

Google AdSense: Interessenbezogene Anzeigeneinstellung

Google ruft seit einiger Zeit weltweit Publisher auf, deren Datenschutzbestimmungen dem geänderten Datenschutzkonzept von Google anzupassen. Google möchte durch diese modifizierte Werbeform erreichen, dass die Interessen der Besucher durch das Registieren des Suchverhaltens erfasst werden und diese Informationen zukünftig bei der Einblendung von AdSense-Werbungen berücksichtigt werden. Hierdurch sollen angeblich die Einnahmen der Webseitenbetreiber, die Google AdSense-Werbung eingebunden haben, gesteigert werden. Diese Methode ist nicht unumstritten und stößt vielfach auf Kritik.

Ohne Übernahme jeglicher Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit könnte ein solcher Zusatz für die Datenschutzbestimmungen folgendermaßen aussehen:

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Cookies zur Schaltung der interessenbezogenen Google Anzeigen eingesetzt werden. Durch den Einsatz sogenannter DART-Cookies wird die Anzeigenschaltung anhand der Besuche unseres Internetangebots und anderen Seiten im Internet für Google ermöglicht. Die Informationen, die durch die DART-Cookies gespeichert werden, umfassen die Anzahl der einzelnen Nutzer, für die Anzeigen geschaltet wurden, die Anzahl der Nutzer, die auf die Anzeigen geklickt haben, und die Anzeigen, auf die sie geklickt haben. Nutzer können die Verwendung des DART-Cookies deaktivieren, indem sie die Datenschutzbestimmungen des Werbenetzwerks und Content-Werbenetzwerks von Google aufrufen (http://www.google.de/privacy_ads.html).

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Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.

Markenrechtliche Irrtümer: Amtsrecherche

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.