Oktoberfest – Abmahnfalle

Jeder kennt es: das Oktoberfest.

Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:

OKTOBERFEST

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 30746058
  • Anmeldetag: 12.07.2007
  • Inhaber: Bally Wulff Entertainment GmbH
  • Nizzaklassen: 09, 28, 41

Oktoberfest-Dirndl

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 30644678
  • Anmeldetag: 21.07.2006
  • Inhaber: Marco Porta
  • Nizzaklassen: 28

OKTOBERFEST-BIER

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 1040818
  • Anmeldetag: 08.12.1980
  • Inhaber: Verein Münchener Brauereien e.V.
  • Nizzaklassen: 32

OKTOBERFEST-BIER

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 00220772
  • Anmeldetag: 01.04.1996
  • Inhaber: Verein Münchner Brauereien e.V.
  • Nizzaklassen: 32

Beispielsweise ist das Oktoberfestbier immer wieder ein willkommener Anlass für eine Abmahnung. Die Marke gehört dem Verein Münchner Brauereien e.V.

Ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München darf diese Kollektivmarke genutzt werden.

Dieselben sind übrigens auch Inhaber der Marke Wiesnbier:

Wiesnbier

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 302009041624
  • Anmeldetag: 15.07.2009
  • Inhaber: Verein Münchener Brauereien e.V.
  • Nizzaklassen: 32

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