EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

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