Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 1)

Für Anwälte ist eine einzelne Markenanmeldung keine große Sache – für viele ihrer Mandanten jedoch schon. Und wer kann besser von den kleinen Unwägbarkeiten des Alltags und dem Auf und Ab einer Markenanmeldung berichten als einer von ihnen? Darum geben wir heute einem Mandanten und Existenzgründer den Stift in die Hand:

„Das Thema Markenanmeldung wurde eher zufällig Teil meiner Planung zur Existenzgründung. Durch einen Bekannten erfuhr ich von dessen Wichtigkeit und dem Risiko, die Markenrechte Dritter zu verletzen beziehungsweise den eigens erdachten Namen an die Konkurrenz zu verlieren. Da ich dieses Risiko nicht eingehen wollte, entschied ich mich flugs zum Patent- und Markenamt zu eilen, um die Produktnamen sowie meinen Firmennamen als Marke eintragen zu lassen.

Vorher wollte ich mich noch schnell auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Thema vertraut machen. Wörter wie Nizza-Klassen, Formvorschriften und Schutzfähigkeit machten mir deutlich, dass ich in puncto Markenanmeldung völlig unbedarft war. Der Geistesblitz, die Anmeldung selbst durchzuführen, wirkte nun schon gar nicht mehr so erleuchtet. Nachdem ich die folgenden Sätze gelesen hatte, erschien mir der Einfall dann sogar umnachtet: „Das DPMA überprüft nicht, ob Ihre geplante Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert“ und „Im Falle eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird“. Die weitere Lektüre eröffnete mir dann außerdem, dass bei Markenrechtsverletzungen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Lizenzgebühren bestehen. Gut, dass ich noch schnell recherchiert hatte…

Ich wandte mich also an eine renommierte Markenrechts-Kanzlei. Dort wurden mir zuerst sämtliche Kriterien erklärt, die für eine Markenanmeldung relevant sind:

1. Die Schutz- und Eintragungsfähigkeit des Namens. Der Name muss unterscheidungskräftig und darf nicht beschreibend sein.

2. Die Klassifizierung der Marke. In Waren- und Dienstleistungsverzeichnislisten des Deutschen Patent- und Markenamtes muss die Marke in Klassen der jeweils aktuellen Version eingeteilt werden (Nizza-Klassen).

3. Die geographische Einordnung. Eine Marke muss in einen geographischen Bezugsrahmen eingeordnet werden, also: deutschlandweit, europaweit, international.

4. Die alleinige Existenz. Eine Marke darf genauso oder so ähnlich in verwechslungsfähigen Branchen bzw. Marken-Klassifizierungen noch nicht eingetragen sein.

5. Korrekte Angaben. Die Wiedergabe der Marke und die Anmelderangaben müssen korrekt sein (z.B. Markenart, Firmenbezeichnung, juristische Person, etc.)

Aufgrund dieser Kriterien entschied ich mich nicht nur dazu, die Kanzlei mit der Markenanmeldung an sich zu beauftragen, sondern auch mit einer Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche. Denn dass nicht nur der gleiche Name meiner Markenanmeldung entgegen stehen könnte, sondern auch ein ähnlicher Name erschien mir zu heikel. Doch wie sollte ich herausfinden, ob es solcherlei Marken schon gab? Ein Recherche-Tool im Internet lieferte mir zwar einen ersten Überblick, aber wie ich im Nachhinein feststellte, ist deren Diagnose nicht sicher.“

Fortsetzung folgt.

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

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