Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite

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Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?

Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.

Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.

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Das anwaltliche Abschlussschreiben

Das anwaltliche Abschlussschreiben ist in der Regel ein Instrument, das nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung eingesetzt wird und sehr häufig im Marken- und Wettbewerbsrecht zum Zuge kommt. Das Abschlussschreiben hat formaljuristisch gesehen die Aufgabe, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen.

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LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig

Hintergrund: In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit erwartete unsere Mandantin von der Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus diesem Grund wurde eine Schutzschrift unter anderem im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) eingereicht. Hierfür erhebt das ZSR eine Gebühr.

Die Gegenseite beantragte zwei Tage später den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, unterlag nach mündlicher Verhandlung jedoch. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nun um die Frage, ob die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig sind.

Besonderheit des Falls: Die Schutzschrift wurde 2008 im ZSR hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Landgericht Düsseldorf noch keine Abfrage beim ZSR durch.

Dennoch kann die Mandantschaft die angefallenen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen. Das Landgericht Düsseldorf führt im Kostenfestsetzungbeschluss eindeutig aus:

Die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.

Ruhigstellung der Mandantschaft

Termin beim LG Düsseldorf.

Die Mandantschaft ist mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überzogen worden. Die Parteien sind erbitterte Konkurrenten. Die Stimmung zwischen den Parteien ist vergiftet. Gegenstandswert 150.000,- EUR. Da tritt die gegnerische Anwältin in den Flur.

Sie hat alles, was man braucht. Jedenfalls soviel, um den Geschäftsführer der eigenen Mandantschaft für eine Zeit lang vom anstehenden Termin abzulenken.

Hat ihr aber nichts genutzt. Antrag auf Erlass der eV wurde zurückgewiesen.