DPMA: Änderung der Markenverordnung

DPMAAm 24.06.2016 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung in Kraft getreten. Damit wird unter anderem hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll.

Außerdem ist bei der Wiedergabe der Marke künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Erweiterung der Widerspruchsmöglichkeiten aus § 42 MarkenG n.F.

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG

[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]

die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.

Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.

Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.

Tatsächlich werden Widersprüche aus Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG wohl nur selten verzeichnet werden, da gerade Nichtinhaber von eingetragenen Marken wohl noch seltener eine Markenüberwachung am Laufen haben. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der neu eingetragenen Konfliktmarke diese zur Kenntnis zu nehmen und wirksam Widerspruch einzulegen, wohl eher als gering einzustufen.

Nichtsdestotrotz kann man die Bemühungen des BMJ erkennen, die ordentlichen Instanzgerichte weiter zu entlasten.

Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.

§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.

Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.

Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.

Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.
Weiterlesen „Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009“