Pokémon: Marke und Lizenz

IMG_3564Nintendos Aktienkurs steigt um 52 Prozent, doch Analysten glauben, dass andere am Erfolg von „Pokémon Go“ verdienen. 30 Prozent des Umsatzes sollen an die Store-Betreiber Apple und Google gehen, 30 Prozent an den Anbieter und Entwickler von „Pokémon Go“ Niantic, ebenfalls 30 Prozent an The Pokémon Company und letztendlich 10 Prozent an Nintendo.

Wie sieht es eigentlich aus mit den Rechten an „Pokémon“ und „Pokémon Go“?

Am Ende der Kette steht die Nintendo Co., Ltd. aus Kyoto, Japan. Mit der Ausnahme der USA ist die japanische Nintendo Co., Ltd. rund um den Globus die eingetragene Inhaberin der Pokémon-Marken. Die US-amerikanischen Marken werden von der Nintendo of America Inc. aus Redmond gehalten.

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Registernummer: DE 39762286
Anmeldetag: 30.12.1997
Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

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Registernummer: US 2514998
Anmeldetag: 08.12.2000
Inhaber: Nintendo of America Inc.

Die Nintendo Co., Ltd. lizenziert die Rechte aus den Marken an die The Pokémon Company aus Tokyo, Japan. Die The Pokémon Company ist selbst keine Inhaberin von Marken. Sie ist für die Vermarktung und weitere Lizenzierung von „Pokémon“ zuständig. Nintendo hält an diesem Unternehmen einen Anteil von 32 Prozent. Weitere Eigner sind die Creatures Inc. und die Game Freak Inc. aus Tokyo, Japan.

Eine Lizenz ist eine Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. In Deutschland ist dies in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt:

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist regelmäßig die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann der Lizenznehmer selbst Lizenzen an den ihm eingeräumten Rechten erteilen. In diesem Fall lizenziert die The Pokémon Company die Rechte weiter an die Niantic, Inc. aus San Francisco, USA. Niantic ist durch die Lizenz berechtigt, das von ihr angebotene und entwickelte Spiel mit „Pokémon Go“ zu kennzeichnen.

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Registernummer: EM 015162647
Anmeldetag: 01.03.2016
Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

Die vertragliche Einräumung von Rechten an einer Marke ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

Markengeschichte: World Trade Center

By Khalid Mahmood (Own work) [CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia CommonsWorld Trade Center war der Name eines der bekanntesten Gebäudekomplexe der Welt, One World Trade Center ist der Name des Kernstücks des Komplexes, der an derselben Stelle errichtet wird und im Frühjahr 2014 eröffnet werden soll.

Doch vor dem 12. Jahrestag der Anschläge auf das World Trade Center plagen die Eigentümer des Grundstücks und der Gebäude, die Hafenbehörde von New York und New Jersey sowie die Immobiliengesellschaft Silverstein Properties, kennzeichenrechtliche Sorgen.

Der Name World Trade Center gehört nämlich nicht ihnen.

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Basics: Die Lizenzierung einer Marke

Eine geschützte Marke kann durch den Markeninhaber oder einem sonstigen Berechtigten an Dritte lizenziert werden. Dies ist ausdrücklich in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt.

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. Solche Lizenzen sind oft im Bereich des Merchandisings zu finden. Beispiel: Parallel zum Start der drei neuen „Star Wars“ Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi „Star Wars“ Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besitzt nicht etwa eigene „Star Wars“ Marken, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber. Doch nicht nur im Merchandising sind Lizenzen zu finden.

Markenlizenzen sind überall zu finden, beispielsweise in der Bekleidungsindustrie. „Calvin Klein“ oder „Tommy Hilfiger“ stellen ihre Produkte nicht selbst her. Herstellung und Vertrieb werden von Dritten übernommen, die die entsprechenden Nutzungsrechte an den Marken besitzen.

Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass ausschließliche wie nicht ausschließliche Lizenzen erteilt werden können. Ferner können Rechte hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen oder hinsichtlich des Lizenzgebietes sowie befristet oder unbefristet einräumt werden.

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizenzierten Weise benutzen darf. In diesem Fall ist selbst der Lizenzgeber (Markeninhaber) von der Benutzung der Marke ausgeschlossen. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz ist der Lizenzgeber (Markeninhaber) befugt, weitere Lizenzen des gleichen Inhalts zu vergeben.

Die Lizenz kann auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt werden. Sobald der Lizenznehmer die Marke für Waren und Dienstleistungen benutzt, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, begeht der Lizenznehmer eine Markenverletzung, gegen die sich der Lizenzgeber zur Wehr setzen kann.

Die Lizenz kann auf einzelne Gebiete beschränkt werden. Beispielsweise kann eine Lizenz nur für die Nutzung in Schleswig-Holstein eingeräumt werden.

Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.