Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Was ist eine Wortmarke?

Die klassische Wortmarke wird dadurch ausgezeichnet, dass sie durch einzelne oder mehrere Wörter, Buchstaben, Zahlen bzw. sogenannte sonstigen Schriftzeichen gebildet wird. § 7 MarkenV (Markenverordnung) regelt dies abschließend. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München (sowie Dienststellen in Jena und Berlin) verwendet dabei die Standardschriftart „Arial“. Mit berücksichtigt sind neben allen Buchstaben, also Kapitalbuchstaben, kleine Buchstaben und Buchstabenzeichen sowie auch Zahlen, Zahlenbrüche, Hochzahlen und die üblichen Satzzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Komma, Bindestrich, Semikolon, Apostroph, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, runde und eckige und geschweifte Klammern sowie +, -, &, @, %, $, #, /, *, >, =, <, _, ~, §, Währungszeichen sowie eine ganze Reihe von Zeichen, die man nicht unbedingt täglich verwendet. Die exakte Liste erhält man hier: Die möglichen Zeichen für eine Wortmarke.

Die Vorzüge einer Wortmarke liegen zudem darin, dass Zeichen (z.B. Zalando) fast immer in allen verkehrsüblichen Schreibweisen, also z.B. die Groß- (Zalando) und Kleinschreibung (zalando) bzw. die einheitliche Kapitalbuchstabenschreibung (ZALANDO) sowie auch der Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen in sogenannter Binnenversalienschreibweise (ZaLando) geschützt sind.

ACHTUNG! Sofern die Marke abweichende grafische Schriftzeichen enthält, die nicht bei den abschließend aufgezählten Zeichen entsprechen, also z.B. chinesische Schriftzeichen, wird die Markenanmeldung vom DPMA automatische als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke eingestuft – auch wenn eigentlich eine Wortmarke beantragt wurde.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Welche Markenarten gibt es und worin besteht der hauptsächliche Unterschied?

Die eingetragene deutsche Marke ist ein nach dem deutschen Markengesetz definiertes Zeichen, welches dazu bestimmt sein soll, Dienstleistungen und/oder Waren eines Unternehmens von anderen Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hierbei über die Herkunftsfunktion einer Marke. Spätestens durch die Markeneintragung erhält der Markenanmelder dann ein Ausschließlichkeitsrecht auf die registrierte Marke. Er soll damit in die Lage versetzt werden, zukünftig Dritten die Nutzung eines gleichen Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum untersagen zu können. Dies gilt entsprechend auch für verwechselbare, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.

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Basics: Der Inhaber einer Marke

Wer Inhaber einer deutschen Marke sein kann, beantwortet § 7 MarkenG: natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Im Grunde gibt es bei der Inhaberschaft einer Marke kaum Beschränkungen. Inhaber einer Marke kann auch die Privatperson sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebs ist keine Voraussetzung.

Als juristische Personen kommen u.a. in Frage die GmbH, die AG oder der rechtsfähige Verein. Personengesellschaften sind die OHG und die KG.

Auch die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Inhaberin einer Marke sein. Meldet eine GbR eine Marke an, so sind bei der Anmeldung allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zu machen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen Inhaber einer Marke sind. Dies können wiederum mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Auch die Mischung ist möglich. Inhaber einer Marke können Herr X, die Y GmbH sowie die Z KG sein. Melden mehrere Personen eine Marke an, so sind bei der Anmeldung alle Namen und Anschriften sowie ein gemeinsamer Vertreter oder Zustellungsberechtigter anzugeben.

Basics: Die Teilung einer Marke

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.

Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.

Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.

Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.

Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.

Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
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