Amazon Markenregistrierung: jetzt auch Wort-/Bildmarken zulässig – amazon brand registry Teil 5

Eilmeldung! Amazon hat seit dieser Woche auch wieder die Möglichkeit eingeräumt, Wort-/Bildmarken oder Bildmarken zu hinterlegen. Ganz offensichtlich ist Amazon mit der Brand Registry schneller vorangekommen als ursprünglich erwartet. Wir erinnern uns: zunächst waren nur Wortmarken zugelassen.

Jetzt hat Amazon auf seinen amazon brand registry-Webpages über Nacht die Ergänzung eingefügt, dass neben Wortmarken nunmehr auch Bildmarken und Wort-/Bildmarken zulässig sind. Es dürfte ein weitere Registrierungswelle anrollen.

Amazon wird damit aber seiner Linie wieder untreu, nur Wortmarken zuzulassen. Amazon kündigt zudem an, dass alle die Markeninhaber, die bisher vergeblich versucht hätten, ihre Wort-/Bildmarke oder Bildmarke über die amazon brand registry registrieren zu lassen, nunmehr in den nächsten Wochen aktiv von Amazon angeschrieben werden, dass jetzt auch die Registrierung von Wort-/Bildmarken und Bildmarken möglich sind. Man begründet das jetzt damit, dass angeblich technische Probleme der Grund gewesen seien. Irgendwie klingt das Ganze aber danach, dass Amazon einen erneuten Strategiewechsel vollzogen hat. Mit der Rolle rückwärts scheint nunmehr alles wieder beim Alten zu sein. Wozu also die neue brand registry seit Mai 2017? Nicht nur die Amazon-Mitarbeiter raufen sich die Haare.

Gleichwohl gilt weiterhin, dass nur Wortmarken den Schutz eines Namens zweifelsfrei herbeiführen können. Aus einer Wort-/Bildmarke wird man auch weiterhin keinen Mitbewerber bei Amazon auf Unterlassung hinsichtlich eines Markennamens in Anspruch nehmen können.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Welche Markenarten gibt es und worin besteht der hauptsächliche Unterschied?

Die eingetragene deutsche Marke ist ein nach dem deutschen Markengesetz definiertes Zeichen, welches dazu bestimmt sein soll, Dienstleistungen und/oder Waren eines Unternehmens von anderen Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hierbei über die Herkunftsfunktion einer Marke. Spätestens durch die Markeneintragung erhält der Markenanmelder dann ein Ausschließlichkeitsrecht auf die registrierte Marke. Er soll damit in die Lage versetzt werden, zukünftig Dritten die Nutzung eines gleichen Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum untersagen zu können. Dies gilt entsprechend auch für verwechselbare, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.

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Gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden Wörtern

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern geeinigt.

Nicht als Marke eintragungsfähig sind grundsätzlich Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil in einer gängigen Schriftart dargestellt wird. In diesem Fall verleiht auch das Hinzufügen einer Farbgestaltung oder von Satzzeichen oder anderen üblicherweise im Geschäftsverkehr verwendeten Symbolen oder einfachen geometrischen Formen dem Zeichen keine Unterscheidungskraft.

Eine Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern kann allerdings Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung aufweist, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung abzulenken vermögen.

Das vollständige Konvergenzprogramm kann hier abgerufen werden: Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden7nicht unterscheidungskräftigen Wörtern (PDF)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

RE-DESIGN von Wort-/Bildmarken oder Bildmarken

Der Unternehmensjurist wirkt genervt. Wieder haben die aus dem Marketing lediglich für ihre Daseinsberechtigung eine „tolle“ Idee entwickelt und der Geschäftsführung diese mit werbewirksamen Powerpoint-Präsentationen als das Non plus Ultra und „unbedingt haben müssen“ verkauft. Er hat das „Ding“ jetzt auf seinem Schreibtisch und soll die Frage beantworten, ob das neue, angeblich viel tollere Markenlogo noch von der alten Wort-/Bildmarke abgedeckt ist oder eine neue Marke angemeldet werden muss. Er sitzt dabei in der Zwickmühle.

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BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung „nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt“ (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten“ verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland

Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473
30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816
30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470
30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870
30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003
30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien

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BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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