Würden Sie Nivea und Nevius verwechseln?

Der Markeneigentümer und Weltkonzern Beiersdorf aus Hamburg will in dieser Frage eine Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen und ist dabei schon zweimal gescheitert. Ein drittes Mal kündigt sich gerade an.

Dieser markenrechtliche Streit läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Angriffsebene ist die abstrakte Klärung, ob die Marken Nevius und Nivea insbesondere hinsichtlich der Nizzaklasse 03 (Körperpflegemittel) als zu ähnlich und damit verwechslungsfähig zu beurteilen sind.

Das DPMA (Deutsche Patent und Markenamt) hat die Verwechslungsgefahr verneint und Beiersdorf mit Nivea in die Schranken gewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.

Beiersdorf wollte dies natürlich nicht auf sich bewenden lassen und ist in die Beschwerde zum BPatG (Bundespatentgericht) gegangen. Schließlich will man die Marke Nivea weiträumig freihalten. Die mündliche Verhandlung hierzu findet am 02.07.2019 in München vorm 27. Beschwerdesenat des BPatG statt. Im Vorwege der mündlichen Verhandlung hat der Senat bereits einen rechtlichen Hinweis gegeben. Demnach scheint es so, dass Beiersdorf wieder auf der Strecke bleibt.

Den rechtlichen Hinweis finden Sie hier.

UPDATE 17.06.2019: Kanzleiwechsel bei Beiersdorf (nunmehr die dritte Kanzlei) und Terminsverlegung auf den 20.08.2019.

Die zweite Angriffsebene von Beiersdorf ist die gerichtliche Ebene über die zuständigen Kennzeichenkammern zur Untersagung der Benutzung des Zeichens NEVIUS im geschäftlichen Verkehr. Gezielt wird dabei darauf abgestellt, dass die Marke NEVIUS in goldenen Buchstaben auf schwarzer Flasche (siehe links) verwechslungsfähig mit den NIVEA Produkten von Beiersdorf sei.

Der Streitwert in dieser Sache wurde von Beiersdorf entsprechend hoch angesetzt, um den Markeninhaber von NEVIUS finanziell in die Ecke zu drängen.

Die von Beiersdorf angerufene Kennzeichenkammer des Landgerichts Hamburg sah die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen jedoch anders als die Klägerin und erteilte Beiersdorf eine Abfuhr. Das Urteil finden des LG Hamburg finden Sie hier.

Beiersdorf ist erwartungsgemäß in die Berufung gegangen. Die Sache liegt jetzt beim OLG Hamburg. Sollte Beiersdorf vorm Bundespatentgericht unterliegen, dürfte ein Sieg vorm OLG Hamburg nicht einfacher werden.

Wir werden weiter berichten.

RA Prehm von Prehm & Klare RAe

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke, aber keine Verwechslungsgefahr

Im November berichteten wir über den Rechtsstreit Ritter Sport ./. Milka. Ritter Sport wehrte sich gegen die Verwendung einer Schokoladenverpackung in annähernd quadratischer Form durch den Konkurrenten.

In der ersten Instanz kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke handele. Ritter Sport besitze einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Das Berufungsurteil des OLG Köln führt nun zur Abweisung der Klage.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

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BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung „nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt“ (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten“ verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

Wird die ehemals glanzvolle Nachkriegsmarke wieder erstrahlen?

Der wichtigste Schritt ist gemacht und die klangvolle, ehemalige Erfolgsmarke „Karstadt“ mit frischem Geld gerettet. Madeleine Schickedanz ist damit bei Karstadt Geschichte. Der neue starke Mann heißt Nicolas Berggruen. Der Investor scheint den Großteil der verbliebenen Warenhäuser fortführen zu wollen. Stellt sich die Frage, wie die Marke wieder zum Erfolg geführt werden kann.

Unter Einbeziehung einer Meldung des Handelsblattes im Juli 2010 zahlt Berggruen wohl nur 1 EURO für den hoch verschuldeten Karstadt-Konzern, aber 5 Mio. EURO für die auch international verbreitete Marke Karstadt.

Bekommt Berggruen das Konzernergebnis wieder auf Vordermann, dürfte sich auch der Markenwert bald wieder an alten Höhen orientieren. Am Beispiel Karstadt kann man erkennen, dass man zwar einen Konzern ruinieren kann, der Wert einer bekannten Marke aber immer irgendwie erhalten bleibt. Dies sieht man auch am Wiedererstarken diversen Retromarken wie Tri Top und Creme 21.

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 00830488
  • Anmeldetag: 06.03.1965
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke, internationale Registrierung
  • Registernummer: IR 00344961
  • Anmeldetag: 19.06.1968
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34
  • Vertragsstaaten: AT, BA, BX, BY, CH, CZ, DE, ES, FR, HR, HU, IT, LI, LV, MA, MC, ME, PT, RO, RS, RU, SI, SK, SM, UA