Plexiglas- und Spuckschutzscheiben

Wer heutzutage in Coronazeiten ein Geschäft, eine Arztpraxis oder Behörde mit Kundenkontakt betritt, steht vor der sogenannten Spuckschutz- oder Plexiglasscheibe.

Der Vertrieb dieser Ware läuft entsprechend auf Hochtouren. Amazon und Ebay ist entsprechend voll von Spuckschutz Angeboten bzw. Plexiglas Aufstellern.

Was die Verkäufer bei diesen scheinbar goldenen Zeiten für Acrylschutzscheiben übersehen haben ist, dass sowohl „Plexiglas“ als auch „Spuckschutz“ eingetragene Wortmarken im einschlägigen Warenbereich der Schutzscheiben sind, da diese unter Möbel oder Vitrinen subsumiert werden können.

Aus diesem Grund hagelt es derzeit Abmahnungen gegen die Spuckschutz- und Plexiglasscheiben Verkäufer, und die goldene Zeit der Verkaufens wandelt sich schnell in juristische Frustration.

Also Achtung! Acrylschutzscheiben nicht markenmäßig als Plexiglasscheibe oder Spuckschutzscheibe bewerben.

Coronakrise! Wir gucken nach vorn. Wer wird der große Gewinner der Krise werden?

Fast alle Inhaber von Handelsgeschäften, die zwangsweise von der Regierung aufgrund der Coronakrise geschlossen worden sind, stehen derzeit vor einem Trümmerhaufen, der täglich größer wird. Wann die Schließung zurückgefahren wird, ist derzeit noch nicht absehbar – man spricht von vielen Monaten. Es droht täglich alles noch schlimmer zu werden. Notstandsgesetze, Ausgehverbote, Rezession, Arbeitsplatzverlust, Insolvenzen, Bankrun usw. Unsere Mandanten sind natürlich auch betroffen. Aber was macht der Händler, der plötzlich auf einem Berg von Ware sitzt, die er jetzt nicht mehr stationär verkaufen kann?

Wohl dem, der schon einen parallelen Online-Handel aufgezogen hat.  Die Versendung von Ware scheint nach unseren Informationen noch zu funktionieren.

Die Händler stehen zudem Schlange bei amazon. Und da haben wir unseren großen Profiteur von der Krise. Schon jetzt ist das Warenbestellaufkommen bei amazon erheblich gestiegen und es wird noch ganz erheblich weiter steigen, wenn die Krise länger derart anhält. Auch Käufe über Ebay ziehen merklich an.

Sichtlich werden erhebliche Marktanteile gerade neu verteilt und wenn der Kunde erst einmal bemerkt, dass er z.B. seinen Tee sicher und einigermaßen günstig  und schnell auch online bekommt, wird er nach der Krise diese Gewohnheit vielleicht nicht mehr umstellen.

Schnelles Umdenken ist jetzt also angesagt!

Aber Obacht! Das blinde Verkaufen von Ware auf Mega-Plattformen wie amazon und Ebay ziehen erhebliche juristische Gefahren nach sich und es sind speziell bei amazon Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die einen erfolgreichen Markteintritt erleichtern. Bei amazon wird von den Händlern eine sogenannte amazon brand registry für die Verkaufsprodukte bzw. den Namen des Händlers gefordert und unerlässlich, weil man sonst seine Produkte nicht so präsentieren darf wie man es möchte.

Man braucht also eine eingetragene Marke – vorzugsweise eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA.

Da man eine amazon brand registry nur mit einer eingetragenen Marke (eine angemeldete Marke reicht nicht) durchführen kann, sollte die Markeneintragung tunlichst schnell erfolgen.

Hier trifft man aber auf das nächste überraschende Problem, den Amtsschimmel. Noch vor der Coronakrise dauerte eine gut und ordnungsgemäß durchgeführte Markenanmeldung bis zur Eintragung ca. 3 Monate. In Zeiten der Coronakrise besteht die Gefahr, dass diese Zeit sich erheblich ausdehnen wird, weil weniger Mitarbeiter mehr Anträge meistens von zu Hause aus bearbeiten werden.

Es gilt also schnell zu sein und sich einen Marktvorteil zu sichern!

Das DPMA hält für eine Extragebühr von 200,- EUR die Möglichkeit vor, seine Marke in einem beschleunigten Verfahren eingetragen zu bekommen. Die durchschnittlichen Eintragungszeiten liegen dann derzeit bei ca. 1 Monat, wenn die Markenanmeldung formal korrekt und das Klassenverzeichnis ordnungsgemäß und nicht zu kompliziert erstellt wurde. Jede Art von Abweichung von der Norm führt zu längeren Bearbeitungszeiten.

Fazit:  Wer noch eine Marke zu Eintragung bringen will, um seine Chancen im Online-Vertrieb abzusichern bzw. zu steigern, sollte tunlichst sofort im beschleunigten Verfahren beim DPMA seine Marke anmelden.

P.S. Von der Anmeldung einer EU-Marke sollte man unbedingt absehen, da die Eintragungsdauer einer EU-Marke unabkürzbar (es existiert kein Verfahren der beschleunigten Prüfung) mindestens 5 Monate beträgt.

Weiterlesen: unsere Beiträge zur amazon brand registry

FRIDAYS FOR FUTURE

Seit einigen Wochen versuchen regelmäßig Markengrabber und Trittbrettfahrer GRETAs Marke über uns bei den Markenämtern DPMA und EUIPO als Deutsche Marke oder Europäische Marke anzumelden.

Sie kommen aber vermutlich allesamt zu spät. Greta Thunberg bzw. Ihre Familienstiftung sowie die Sympathisantin Janine O`Keeffle haben beim EUIPO jeweils eine Wortmarke „FRIDAYS FOR FUTURE“ im November bzw. Dezember 2019 insgesamt in allen gängigen Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet. Die Chancen stehen gar nicht so schlecht, dass diese Marken eingetragen werden.

Es ist danach davon auszugehen, dass Greta die Marketingraketen zünden und die Bewegung erhebliche Lizenzeinnahmen generieren wird.

Die einst angeblich aus einer Idee für die Umwelt gestartete altruistische Bewegung, die maßgeblich von Firmen der E-Mobilitätsbranche wie TESLA unterstützt wird, nimmt ihrerseits immer mehr kommerzielle Formen an und trägt scheinbar dazu bei, selbst den Konsum anzuheizen.

Karsten Prehm

Rechtsanwalt

Markenservice.net

„Oktoberfest“ – EUIPO wird den Markenschutz verweigern

Wiener Klassifikation 7-2013

Vor nahezu genau drei Jahren erregte die Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München beim Europäischen Markenamt EUIPO große Aufregung. München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Unter Reiseveranstaltern, Händlern und Unternehmen, die sich rund um das große Volksfest positioniert hatten, entstand die Angst vor juristischen Konflikten und dem möglichen Versiegen dieser Einnahmequelle. Über die Markenanmeldung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen wurde bundesweit berichtet.

Im Zuge der Berichterstattung informierten wir über die Möglichkeit gegen diese Markenanmeldung vorzugehen.   Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf.

Eine solche Bemerkung Dritter haben wir für einen Mandanten beim EUIPO eingereicht.  Hier können Sie unsere Bemerkung zur Markenanmeldung einsehen.

Nach telefonischer Information des Europäischen Markenamtes schließt sich das EUIPO nun unseren Argumenten an und wird die Markeanmeldung umfänglich zurückweisen.

Sowie der entsprechende Beschluss öffentlich wird werden wir weiter berichten.

Selbstverständlich stehen der Stadt München gegen die Entscheidung des EUIPO Rechtsmittel zur Verfügung. Es muss schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke von einer  Beschwerde vor dem Europäischen Gericht ausgegangen werden, so dass das letzte Kapitel in dieser Markengeschichte noch nicht geschrieben sein dürfte.

Würden Sie Nivea und Nevius verwechseln?

Der Markeneigentümer und Weltkonzern Beiersdorf aus Hamburg will in dieser Frage eine Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen und ist dabei schon zweimal gescheitert. Ein drittes Mal kündigt sich gerade an.

Dieser markenrechtliche Streit läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Angriffsebene ist die abstrakte Klärung, ob die Marken Nevius und Nivea insbesondere hinsichtlich der Nizzaklasse 03 (Körperpflegemittel) als zu ähnlich und damit verwechslungsfähig zu beurteilen sind.

Das DPMA (Deutsche Patent und Markenamt) hat die Verwechslungsgefahr verneint und Beiersdorf mit Nivea in die Schranken gewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.

Beiersdorf wollte dies natürlich nicht auf sich bewenden lassen und ist in die Beschwerde zum BPatG (Bundespatentgericht) gegangen. Schließlich will man die Marke Nivea weiträumig freihalten. Die mündliche Verhandlung hierzu findet am 02.07.2019 in München vorm 27. Beschwerdesenat des BPatG statt. Im Vorwege der mündlichen Verhandlung hat der Senat bereits einen rechtlichen Hinweis gegeben. Demnach scheint es so, dass Beiersdorf wieder auf der Strecke bleibt.

Den rechtlichen Hinweis finden Sie hier.

UPDATE 17.06.2019: Kanzleiwechsel bei Beiersdorf (nunmehr die dritte Kanzlei) und Terminsverlegung auf den 20.08.2019.

Die zweite Angriffsebene von Beiersdorf ist die gerichtliche Ebene über die zuständigen Kennzeichenkammern zur Untersagung der Benutzung des Zeichens NEVIUS im geschäftlichen Verkehr. Gezielt wird dabei darauf abgestellt, dass die Marke NEVIUS in goldenen Buchstaben auf schwarzer Flasche (siehe links) verwechslungsfähig mit den NIVEA Produkten von Beiersdorf sei.

Der Streitwert in dieser Sache wurde von Beiersdorf entsprechend hoch angesetzt, um den Markeninhaber von NEVIUS finanziell in die Ecke zu drängen.

Die von Beiersdorf angerufene Kennzeichenkammer des Landgerichts Hamburg sah die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen jedoch anders als die Klägerin und erteilte Beiersdorf eine Abfuhr. Das Urteil finden des LG Hamburg finden Sie hier.

Beiersdorf ist erwartungsgemäß in die Berufung gegangen. Die Sache liegt jetzt beim OLG Hamburg. Sollte Beiersdorf vorm Bundespatentgericht unterliegen, dürfte ein Sieg vorm OLG Hamburg nicht einfacher werden.

Wir werden weiter berichten.

RA Prehm von Prehm & Klare RAe

www.markenservice.net