Basics: Die dreidimensionale Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen.

Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt.
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Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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