BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

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