„Oktoberfest“ – EUIPO wird den Markenschutz verweigern

Wiener Klassifikation 7-2013

Vor nahezu genau drei Jahren erregte die Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München beim Europäischen Markenamt EUIPO große Aufregung. München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Unter Reiseveranstaltern, Händlern und Unternehmen, die sich rund um das große Volksfest positioniert hatten, entstand die Angst vor juristischen Konflikten und dem möglichen Versiegen dieser Einnahmequelle. Über die Markenanmeldung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen wurde bundesweit berichtet.

Im Zuge der Berichterstattung informierten wir über die Möglichkeit gegen diese Markenanmeldung vorzugehen.   Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf.

Eine solche Bemerkung Dritter haben wir für einen Mandanten beim EUIPO eingereicht.  Hier können Sie unsere Bemerkung zur Markenanmeldung einsehen.

Nach telefonischer Information des Europäischen Markenamtes schließt sich das EUIPO nun unseren Argumenten an und wird die Markeanmeldung umfänglich zurückweisen.

Sowie der entsprechende Beschluss öffentlich wird werden wir weiter berichten.

Selbstverständlich stehen der Stadt München gegen die Entscheidung des EUIPO Rechtsmittel zur Verfügung. Es muss schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke von einer  Beschwerde vor dem Europäischen Gericht ausgegangen werden, so dass das letzte Kapitel in dieser Markengeschichte noch nicht geschrieben sein dürfte.

Würden Sie Nivea und Nevius verwechseln?

Der Markeneigentümer und Weltkonzern Beiersdorf aus Hamburg will in dieser Frage eine Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen und ist dabei schon zweimal gescheitert. Ein drittes Mal kündigt sich gerade an.

Dieser markenrechtliche Streit läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Angriffsebene ist die abstrakte Klärung, ob die Marken Nevius und Nivea insbesondere hinsichtlich der Nizzaklasse 03 (Körperpflegemittel) als zu ähnlich und damit verwechslungsfähig zu beurteilen sind.

Das DPMA (Deutsche Patent und Markenamt) hat die Verwechslungsgefahr verneint und Beiersdorf mit Nivea in die Schranken gewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.

Beiersdorf wollte dies natürlich nicht auf sich bewenden lassen und ist in die Beschwerde zum BPatG (Bundespatentgericht) gegangen. Schließlich will man die Marke Nivea weiträumig freihalten. Die mündliche Verhandlung hierzu findet am 02.07.2019 in München vorm 27. Beschwerdesenat des BPatG statt. Im Vorwege der mündlichen Verhandlung hat der Senat bereits einen rechtlichen Hinweis gegeben. Demnach scheint es so, dass Beiersdorf wieder auf der Strecke bleibt.

Den rechtlichen Hinweis finden Sie hier.

UPDATE 17.06.2019: Kanzleiwechsel bei Beiersdorf (nunmehr die dritte Kanzlei) und Terminsverlegung auf den 20.08.2019.

Die zweite Angriffsebene von Beiersdorf ist die gerichtliche Ebene über die zuständigen Kennzeichenkammern zur Untersagung der Benutzung des Zeichens NEVIUS im geschäftlichen Verkehr. Gezielt wird dabei darauf abgestellt, dass die Marke NEVIUS in goldenen Buchstaben auf schwarzer Flasche (siehe links) verwechslungsfähig mit den NIVEA Produkten von Beiersdorf sei.

Der Streitwert in dieser Sache wurde von Beiersdorf entsprechend hoch angesetzt, um den Markeninhaber von NEVIUS finanziell in die Ecke zu drängen.

Die von Beiersdorf angerufene Kennzeichenkammer des Landgerichts Hamburg sah die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen jedoch anders als die Klägerin und erteilte Beiersdorf eine Abfuhr. Das Urteil finden des LG Hamburg finden Sie hier.

Beiersdorf ist erwartungsgemäß in die Berufung gegangen. Die Sache liegt jetzt beim OLG Hamburg. Sollte Beiersdorf vorm Bundespatentgericht unterliegen, dürfte ein Sieg vorm OLG Hamburg nicht einfacher werden.

Wir werden weiter berichten.

RA Prehm von Prehm & Klare RAe

www.markenservice.net

Markenportrait: PGS Haustechnik

PGS Haustechnik
Registernummer: 302019101172
Anmeldetag: 30.01.2019


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PGS Haustechnik, berufend auf der Erfahrung die begründet aus den Ursprüngen voraus gehender Jahrzehnte lang – des gleichlautendem Inhaber Peter Graßmann – geführtem Handwerksbetrieb für Sanitär & Heizungstechnik, ist ein Europa (EU) weit tätiges Online Fachhandel Unternehmen im Kernbereich Sanitär, Heizung, Werkzeug.

Als Inhaber ist Peter Graßmann ausgebildeter Fachmann für Sanitär-, und Heizungstechnik und kann mittlerweile auf einen Erfahrungsschatz von über 45-jährige Berufsjahre zurückgreifen.

Erfolgreich handeln mit einer großen und ständig wachsendem Sortimentsvielfalt das ist PGS Haustechnik – unter https://www.sanitär-heizung-fachhandel.de

Wir sind ein mittelständisch tätiges Fachhandelshaus mit Sitz in 35410 Hungen / Hessen und betreuen, beliefern Geschäftspartner in den Bereichen Endkunden, Heimwerker, Geschäftskunden und ebenso Fachpartner wie Installateure, Heizungsbauer aus dem Handwerk.

2019 haben wir einen weiteren Schritt in die Zukunft unternommen und unter Zuhilfenahme der Anwaltskanzlei Prehm & Klare, Kanzlei für Markenrecht in Kiel unseren Unternehmensnamen // PGS Haustechnik // beim Deutschen Patentamt als eine geschützte Bild-, Wortmarke registrieren und eingetragen lassen.

PGS Haustechnik“ ® ist unser eingetragenes Markenzeichen und wird durch die Kanzlei Prehm & Klare auch weiterhin bestens betreut. Gut und Kompetent aufgehoben fühlen das ist bei Prehm & Klare nicht nur ein Slogan sondern Programm.

Gute Leute muss man bei uns nicht suchen, denn wir haben sie.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unser ganzer Stolz. Sie verkörpern im wahrsten Sinne des Wortes das, was unser Unternehmen ausmacht: Engagement, Knowhow und Leistungsstärke. Das, was man heutzutage „Hands-on-Mentalität“ nennt, haben unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon immer, denn die Draußen-nur-Kännchen-Einstellung war noch nie unser Ding. Wir von PGS Haustechnik geben immer unser Bestes – und das ist eine ganze Menge an Service, Leistung, Fachwissen, Zuverlässigkeit usw.!

Wir sind richtig gut und wollen immer noch besser werden – unsere Kunden erwarten das zu Recht von uns. Deshalb setzen wir gemäß unserem Motto PREISWERT – GUT – SCHNELL unter anderem auf kontinuierliche Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denn innovative Produkte, neue Materialien und Methoden und sich wandelnde Anforderungen erlauben kein Ausruhen auf dem einmal erworbenen Wissen.

Wir freuen uns auf Sie
Ihr Peter Graßmann


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Markenportrait: Mindful BC

Mindful BC
Registernummer: 302018108970
Anmeldetag: 10.08.2018


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Die Herausforderungen moderner Arbeits- und Lebenswelten bieten ungeahnte Chancen und Möglichkeiten, gleichzeitig fordern sie auch einiges ab: Von Organisationen und von jedem Einzelnen. Als Coach und Trainerin unterstütze Menschen dabei, in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung agil zu sein, einen guten Job zu machen, mit Spaß an der Herausforderung, ohne die eigene Gesundheit zu gefährden.

Basis meiner Coachings und Trainings ist der von mir entwickelte Coaching Ansatz mindful BC®. Mindful BC® fußt auf neuesten Erkenntnissen aus der Hirnforschung über Motivation & Lernen, einer neuro-systemischen Grundhaltung und vereinigt 7 Kernkompetenzen, durch die Menschen meist erstaunlich schnell in der Lage sind, Lösungen in sich selbst zu finden. Mindful BC ist eine schnelle, elegante Methode, nachhaltige Veränderungen zu erzielen, um da anzukommen, wo man wirklich hin will.

Mit mir als Coach

  • entwickeln Menschen Visionen und erreichen ihre Ziele schneller, mit Humor & Leichtigkeit.
  • Stärken Menschen ihr psychisches Immunsystem: der beste Schutz vor Stressfolgen und Burn-out
  • Bekommen Menschen die wirkungsvollsten Tools aus dem mindful BC Programm an die Hand, wie sie Lösungen in sich selbst finden, wissenschaftlich fundiert, praxiserprobt: ein Training für mehr Lebensqualität

Meine Angebote richten sich an

  • Unternehmens- und Personalverantwortliche sowie Gesundheitsbeauftragte, die ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft machen möchten
  • Einzelpersonen, die mit Persönlichkeit und innerer Stärke ihre Ziele und Visionen leichter erreichen möchten.

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Markenportrait: brainbits

brainbits
Registernummer: 302017108228
Anmeldetag: 16.08.2017


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brainbits – Agentur für anspruchsvolle IT-Projekte

Was wir tun

Wir sind brainbits: 40 Menschen planen und realisieren innovative Lösungen für Internet, Intranet und webbasierte Anwendungen. Dabei übernehmen wir die gesamte Prozesskette:

Beratung
Konzept
Gestaltung
technische Umsetzung
Betrieb
Support

Als autorisierter Atlassian Gold Solution Partner unterstützen wir unsere Kunden bei der Einführung und Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse mit JIRA, Confluence und Co.

Wie wir denken              

Digitale Projekte sind oft kompliziert. Wir sind es nicht. Wir sagen, was wir denken, und wir tun, was wir sagen. Wir lieben herausfordernde Aufgaben und streben nach Außerordentlichem. Damit am Ende alle zufrieden sind. Weniger reicht uns nicht.

Wie wir arbeiten

Wir arbeiten mit agilen Methoden. Und wir leben diese Agilität. Für unsere Kunden heißt das: Sie arbeiten eng mit uns zusammen und behalten die volle Kontrolle. Wir gehen offen mit Ihnen um. Sind verbindlich und transparent. Darauf können Sie sich verlassen.

Übrigens: Unser Qualitätsmanagementsystem ist nach DIN ISO EN 9001:2008 zertifiziert.


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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPATD

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Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Das IPATD informiert den Anmelder, dass seine Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen worden sei und geeignet sei, in das „International Patent and Trademark Directory“ eingetragen zu werden. Der Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr: 1.493,00 EUR.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPATD“

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IOIP

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

In diesem Fall wünscht die IOIP-„International Organisation Intellectual Property“ von dem Markenanmelder die Zahlung von 1.956,00 EUR.

Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IOIP“

Kanada: Modernisierung des Markensystems und Beitritt zum PMMA

Mit Wirkung vom 17.06.2019 modernisiert Kanada sein Markensystem. Es stehen große Änderungen bevor. U.a.: Bei der Anmeldung wird es nicht mehr erforderlich sein, die Benutzung der Marke zu beabsichtigen oder gar nachzuweisen; Anmelder werden verpflichtet, die Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation anzugeben; die amtlichen Gebühren der Anmeldung werden 330 CAD für die erste Klasse und 100 CAD für jede weitere Klasse betragen; die Schutzdauer der Marke verringert sich von 15 Jahre auf 10 Jahre.

Die für Ausländer wohl wichtigste Neuerung ist Kanadas Beitritt zum Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA). Künftig ist es damit möglich, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Kanada im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern.

Erinnerung: auf den Geschmack kommt es nicht an

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (Urteil vom 13.11.2018, C-310/17). Bei dem Geschmack eines Lebensmittels handele es sich nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Im Unterschied zu einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstelle, beruhe die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien. Beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Dieselbe Argumentation führt zu einem praktisch nicht möglichen Schutz des Geschmacks als Marke. Von der Eintragung als Marke sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Anforderungen an die grafische Darstellung einer Geschmacksmarke werden durch eine chemische Formel, eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Geschmacksprobe oder eine Kombination dieser Elemente nicht ausreichend erfüllt. Auch gibt es für die grafische Darstellung von Geschmäcken derzeit keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation, die die objektive und präzise Erkennung eines Geschmackszeichens dank der Zuteilung präziser Bezeichnungen oder Codes für jeden Geschmack erlauben würde.

Zur Förderung der Vermarktung eines Lebensmittels ist der Anbieter somit gut damit beraten, dem Lebensmittel einen Namen und eine Form zu geben.

OLG München: „Ballermann“ besitzt Kennzeichnungskraft, nicht beschreibend

Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.

Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.

Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.

Weiterlesen „OLG München: „Ballermann“ besitzt Kennzeichnungskraft, nicht beschreibend“

Markenportrait: EmAhls

EmAhls
Registernummer: 302018106383
Anmeldetag: 08.06.2018

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EmAhls – Farbenfrohes Design trifft Ökologie

Oft sind es die kleinen Details, die dafür sorgen, dass man sich an einem Ort zuhause fühlt. Unsere hochwertigen und farbenfrohen Kissenbezüge schaffen in jedem Raum eine besondere Atmosphäre. Sie ergänzen verschiedene Wohnstile, bringen Farbe in die Raumgestaltung und sorgen mit wenigen Handgriffen für mehr Gemütlichkeit. Alle Kissenbezüge werden aus Bio-Leinen aus kontrolliertem biologischen Anbau gefertigt und so umweltschonend wie möglich hergestellt.

Die Natur dient uns auch als Inspiration für unsere lebendigen Muster. Neben unsere Kissenbezügen bieten wir auch farbenfrohe Lesezeichen an. Diese eignen sich als Geschenkidee für jeden Buchliebhaber und werden aus ökologischen Materialien in Deutschland hergestellt.

Besuchen Sie unsere Webseite und lassen Sie sich inspirieren!

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Die Unionsmarke und der Brexit

Was Markeninhaber aktuell bedenken müssen: Nach aktuellem Stand der Austrittsverhandlungen gibt es für die Inhaber von Unionsmarken keine Sicherheit, dass ihre Markenrechte nach dem 29. März 2019 im Vereinigten Königreich Gültigkeit behalten.

Im Fall eines sogenannten „harten Brexits“ kann man davon ausgehen, dass die Markenrechte aus der Unionsmarke im Vereinigten Königreich erlöschen.

Für Markeninhaber ergeben sich daher folgende Überlegungen: Ist das Vereinigte Königreich ein relevanter Markt, oder ist dort ein kurzfristiger Markteintritt geplant?

Wird diese Frage mit ja beantwortet, dann gilt es kurzfristig einen separaten Markenschutz im Vereinigten Königreich zu erlangen, um nicht im nächsten Frühjahr schutzlos dazustehen.

Möglich ist einerseits die nationale Markenanmeldung beim Intellectual Property Office, andererseits kann die vorhandene Unionsmarke über das Madrider Markensystem ins Vereinigte Königreich erstreckt werden. Die Anmeldung einer sogenannten Internationalen Registrierung bei der WIPO verursacht derzeit folgende amtliche Gebühren:

Grundgebühr EUIPO: 300 EUR
Grundgebühr WIPO: 653 CHF
Individuelle Gebühr UK: 227 CHF für die erste Nizzaklasse, 63 CHF für jede weitere Klasse

Der Vorteil dieser Internationalen Registrierung ist die Möglichkeit, zusätzlich zum Vereinigten Königreich weitere Staaten zu beanspruchen, die von der Unionsmarke nicht abgedeckt werden, so zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Russland aber auch außereuropäische Staaten wie China, Japan, USA und Australien.

Sollte UK mittelfristig ein relevanter Markt sein und der Markenschutz dort keine Priorität genießen, so können Unionsmarkeninhaber in Ruhe abwarten, welche Regelungen beim Brexit getroffen werden und bei Bedarf noch nach dem Austritt den Markenschutz im Vereinigten Königreich beantragen.

WIPO: Beitritt Kanadas zum PMMA steht bevor

Kanada und das Madrider System sind sich einen Schritt näher gekommen. Von offizieller Stelle heißt es, dass mit einem Beitritt Kanadas zum Protokoll des Madrider Systems Anfang 2019 gerechnet werden könne (Quelle: WIPO).

Momentan ist der Markenschutz in Kanada ausschließlich durch die Anmeldung einer nationalen kanadischen Marke zu erlangen und auch sonst läuft dort noch einiges anders. Bisher gibt es in Kanada zum Beispiel kein Klassifizierungssystem, die Angabe der Nizzaklasse erfolgt auf freiwilliger Basis. Dies wird sich mit dem Beitritt Kanadas zum Madrider System ändern.

Marken WM 2018: TELSTAR

TELSTAR

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 006826994
  • Anmeldetag: 19/03/2008
  • Inhaber: adidas International Marketing B.V.
  • Nizzaklassen: 28 (Bälle)

Telstar 18 ist der Name des offiziellen Spielballs der Fußball-Weltmeisterschaft 2018. Der Name „Telstar“ geht zurück auf den Namen des Balls der Fußball-Weltmeisterschaft 1970 in Mexiko sowie der 1974 in Deutschland. Die „18“ steht für das Jahr 2018.
Quelle: Wikipedia

Marken WM 2018: Halbzeit-Eier

  • Markentyp: Wort-Bildmarke
  • Registernummer: DE 30633415
  • Anmeldetag: 30.05.2006
  • Inhaber: Heinrich Goertz GmbH & Co. KG
  • Nizzaklassen: 16, 29

Die Halbzeit bezeichnet in vielen Ball- und insbesondere Torspielen den Zeitpunkt, wenn die Hälfte der regulären Spieldauer abgelaufen ist. Zudem ist die Halbzeit eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Hälfte.
Quelle: Wikipedia

Während der Ostersaison als „Ostereier“ in verschiedenen Färbungen, zu Weihnachten und Neujahr als „Festtagseier“, zu internationalen Fußballturnieren als „Halbzeit-Eier“ oder als „Snack-Ei“ für Zwischendurch – wir haben die Eier.
Quelle: Heinrich Goertz GmbH & Co. KG

Marken WM 2018: Freistoß-Spray

Freistoß-Spray

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 3020140582783
  • Anmeldetag: 22.08.2014
  • Verfahrensstand: Anmeldung zurückgewiesen
  • Anmelder: DS Produkte GmbH
  • Nizzaklassen: 3, 28

Das Freistoßspray (auch Freistoß-Spray geschrieben) ist ein Spray, mit dem der Schiedsrichter beim Fußball vor einem Freistoß die Position des Balls und den Mindestabstand der Mauer zum Ball markiert. Das Freistoßspray soll dem Schiedsrichter dabei helfen, dass alle Spieler bei Freistößen die vorgeschriebene Distanz von 9,15 Metern zum Ball einhalten. Der Schiedsrichter markiert damit die Stelle, an der der Freistoß ausgeführt wird, und die Linie, die die Spieler in der Mauer nicht übertreten dürfen
Quelle: Wikipedia

Marken WM 2018: ELFMETER

ELFMETER

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 302009073066
  • Anmeldetag: 09.12.2009
  • Inhaber: WM Wrigley Jr. Company
  • Nizzaklassen: 30 (Süßwaren, Kaugummi, Bubble Gum, Bonbons, Minzpastillen, Drops und Lutschpastillen)

Der Strafstoß, umgangssprachlich auch als Elfmeter, Hand-Elfmeter, Foul-Elfmeter oder Elfer bezeichnet, beim Fußball ist eine vom Schiedsrichter verhängte Spielstrafe, die anstatt eines direkten Freistoßes für die angreifende Mannschaft im Strafraum des Gegners verhängt wird.
Quelle: Wikipedia

Marken WM 2018: KYLIAN MBAPPÉ

  • Markentyp: Bildmarke mit Wortelementen
  • Registernummer: EM 017157363
  • Anmeldetag: 30/08/2017
  • Inhaber: Kylian Mbappé Lottin
  • Nizzaklassen: 9, 16, 18, 24, 25, 28

Am 25. März 2017 wurde Mbappé beim 3:1-Sieg im WM-Qualifikationsspiel gegen Luxemburg in der 78. Minute für Dimitri Payet eingewechselt und debütierte somit im Alter von 18 Jahren und 95 Tagen in der A-Nationalmannschaft. Damit wurde er zum jüngsten Nationalspieler Frankreichs seit 62 Jahren, als Maryan Wisnieski sein Debüt bei den Bleus gab. Drei Tage später berücksichtigte Nationaltrainer Didier Deschamps Mbappé bei einem Freundschaftsspiel gegen Spanien in der Startelf.
Quelle: Wikipedia

Markenportrait: Hafenprinzessin

Hafenprinzessin
Registernummer: 302018105941
Anmeldetag: 29.05.2018

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Hafenprinzessin – Treibgut des Herzens

Die Buchserie „Hafenprinzessin“ ist eine stetig um weitere Varianten wachsende Linie an Geschenkbüchern. Zahlreiche Ausfüllbücher für verschiedenste Anlässe und Empfänger (z.B. „Heimatgefühle“ Geschenkbuch und „Herzverankert“ Gutscheinheft) haben das Fundament für den Erfolg der Buchreihe im deutschsprachigen Raum gelegt.

Der Name „Hafenprinzessin“ verkörpert dabei ideal den Charakter dieser Geschenkidee für den Schenkenden und den Beschenkten: Wertschätzung, Liebe/Zuneigung, Freundschaft und ein maritimes urbanes Lebensgefühl.

Um dem Herausgeber gerade im Aspekt des Wachstums und des kontinuierlichen Ausbaus der Buchserie größtmögliche Sicherheit zu verleihen, wandte sich dieser vertrauensvoll an die auf Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Prehm & Klare, welche die Markenanmeldung von „Hafenprinzessin“ einwandfrei und schnell koordinierte und durchführte.

Damit steht der Ausweitung des Mottos „herzverankerndgut“ nichts im Wege.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Marken WM 2018: NEYMAR JR

NEYMAR JR

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 014343545
  • Anmeldetag: 08/07/2015
  • Inhaber: NEYMAR SPORT E MARKETING S/S LIMITADA
  • Nizzaklassen: 25

Neymar da Silva Santos Júnior, kurz Neymar Júnior, meist nur Neymar, ist ein brasilianischer Fußballspieler. Der Stürmer steht seit August 2017 nach dem bisher teuersten Transfer der Fußballgeschichte in Höhe von 222 Mio. Euro bei Paris Saint-Germain in der französischen Ligue 1 unter Vertrag und spielt für die brasilianische Nationalmannschaft.
Quelle: Wikipedia