Die Unionsmarke und der Brexit

Was Markeninhaber aktuell bedenken müssen: Nach aktuellem Stand der Austrittsverhandlungen gibt es für die Inhaber von Unionsmarken keine Sicherheit, dass ihre Markenrechte nach dem 29. März 2019 im Vereinigten Königreich Gültigkeit behalten.

Im Fall eines sogenannten „harten Brexits“ kann man davon ausgehen, dass die Markenrechte aus der Unionsmarke im Vereinigten Königreich erlöschen.

Für Markeninhaber ergeben sich daher folgende Überlegungen: Ist das Vereinigte Königreich ein relevanter Markt, oder ist dort ein kurzfristiger Markteintritt geplant?

Wird diese Frage mit ja beantwortet, dann gilt es kurzfristig einen separaten Markenschutz im Vereinigten Königreich zu erlangen, um nicht im nächsten Frühjahr schutzlos dazustehen.

Möglich ist einerseits die nationale Markenanmeldung beim Intellectual Property Office, andererseits kann die vorhandene Unionsmarke über das Madrider Markensystem ins Vereinigte Königreich erstreckt werden. Die Anmeldung einer sogenannten Internationalen Registrierung bei der WIPO verursacht derzeit folgende amtliche Gebühren:

Grundgebühr EUIPO: 300 EUR
Grundgebühr WIPO: 653 CHF
Individuelle Gebühr UK: 227 CHF für die erste Nizzaklasse, 63 CHF für jede weitere Klasse

Der Vorteil dieser Internationalen Registrierung ist die Möglichkeit, zusätzlich zum Vereinigten Königreich weitere Staaten zu beanspruchen, die von der Unionsmarke nicht abgedeckt werden, so zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Russland aber auch außereuropäische Staaten wie China, Japan, USA und Australien.

Sollte UK mittelfristig ein relevanter Markt sein und der Markenschutz dort keine Priorität genießen, so können Unionsmarkeninhaber in Ruhe abwarten, welche Regelungen beim Brexit getroffen werden und bei Bedarf noch nach dem Austritt den Markenschutz im Vereinigten Königreich beantragen.

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