Bundesgerichtshof (BGH) zu Hyperlinks

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Haftung für Inhalte fremder Webseiten durch Verlinkung

Der BGH bleibt in seiner neuesten Hyperlinkrechtsprechung konsequent.

Im konkreten Falle bewarb der Beklagte auf seiner Webseite eigene Dienstleistungen. Am Ende eines Textes auf seiner Webseite hatte der Beklagte einen Hyperlink auf den Internetauftritt eines Dritten eingebaut. Der Hyperlink lautete: „weitere Informationen auch über …“. Auf der Drittseite befanden sich dann allerdings wettbewerbswidrige Informationen.

Die Klägerin plädierte, dass der Beklagte sich durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht habe und er folglich ebenfalls für die Rechtsverstöße des Dritten hafte.

Der BGH verneinte diese Ansicht im konkreten Fall, hob aber noch einmal seinen Zeigefinger, um die Gefahren auf Verlinkungen zu fremden Inhalten aufzuzeigen.

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Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite

"inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?

Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.

Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.

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Neufassung der Markenrechtsrichtlinie

Europarl Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken neugefasst.

Diese kann ab sofort hier eingesehen werden: RICHTLINIE (EU) 2015/2436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: International Trademark Publication Register

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Heutiger Kandidat: International Trademark Publication Register

ITPR

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

Gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden Wörtern

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis zur Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern geeinigt.

Nicht als Marke eintragungsfähig sind grundsätzlich Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil in einer gängigen Schriftart dargestellt wird. In diesem Fall verleiht auch das Hinzufügen einer Farbgestaltung oder von Satzzeichen oder anderen üblicherweise im Geschäftsverkehr verwendeten Symbolen oder einfachen geometrischen Formen dem Zeichen keine Unterscheidungskraft.

Eine Wort-/Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern kann allerdings Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung aufweist, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung abzulenken vermögen.

Das vollständige Konvergenzprogramm kann hier abgerufen werden: Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden7nicht unterscheidungskräftigen Wörtern (PDF)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

WIPO: zahlreiche Gebührenänderungen ab 04. Juli

WIPOFür Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierungen) treten am 04.07.2015 zahlreiche Gebührenänderungen in Kraft, die die individuellen Gebühren der Vertragsstaaten betreffen. Die Gebührenänderungen beruhen auf den starken Änderungen des Wechselkurses von Schweizer Franken zu den jeweiligen nationalen Währungen. So waren bisher (und sind heute am 03.07.) für die Benennung der Europäischen Union individuelle Gebühren in Höhe von 1.111 CHF bis zu drei Klassen und 192 CHF für jede weitere ab der vierten Klasse zu zahlen. Ab dem 04.07.2015 betragen die individuellen Gebühren der EU 912 CHF bis zu drei Klassen und 157 CHF für jede weitere ab der vierten Klasse.

Quelle: WIPO, Madrid Highlights 2/2015

EU-Marke: Neues Gebührensystem

In den Vorbereitungen zur Reform des europäischen Markenrechts hat der Europäische Rat seine Vorschläge zum neuen Gebührensystem vorgestellt. Derzeit beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke beträgt 1.350 EUR. Die Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 400 EUR.

Nach den Vorstellungen des Europäischen Rats beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer EU-Marke nach der Reform 850 EUR (1 Klasse). Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR. Das soll sich dann auch mit den Verlängerungsgebühren decken. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer EU-Marke beträgt 850 EUR. Die Verlängerungsgebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR.

Quelle: Europäischer Rat, Dokument ST 9547 2015 ADD 1 vom 8.6.2015

Lagebericht über Produkt- und Markenpiraterie

Europol und die beim HABM angesiedelte Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums haben den Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der EU vorgelegt. Dem Bericht liegen quantitative und qualitative Erkenntnisse aus Fallstudien zugrunde. Wie im Bericht betont wird, haben Kriminelle die Produkt- und Markenpiraterie mittlerweile als einen Bereich erkannt, in dem sich höhere Erträge als im Drogenhandel bei gleichzeitig geringeren Risiken erzielen lassen. Voraussetzung für die groß angelegte Herstellung von Produktfälschungen, wie sie in den Fallstudien beschrieben wird, sind gut ausgestattete und gut organisierte Netzwerke. Diese Netzwerke verfügen über Verbindungen zu anderen Formen der Kriminalität, unter anderem Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und Menschenhandel (hauptsächlich zum Zweck der Arbeitsausbeutung) sowie zu kriminellen Gruppen wie mafiösen Organisationen. Die Erträge aus der Produkt- und Markenpiraterie fließen wiederum in die Finanzierung anderer krimineller Tätigkeiten.

Quelle: Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der Europäischen Union, vollständiger Bericht.

Bildnachweis: © European Union, 2012

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: ITIPR

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Heutiger Kandidat: ITIPR – International Trademarks and Intellectual Property Register

ITIPR

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

Reform des europäischen Markensystems

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Reform des europäischen Markensystems geeinigt. Mit der Reform des europäischen Markensystems sollen Unternehmen bessere Bedingungen für Innovationen sowie ein wirksamerer Schutz ihrer Marken gegen Fälschungen geboten werden.

Zu den Reformgrundsätzen gehört eine neue Struktur mit niedrigeren Gebühren, die Markenanmelder zu zahlen haben. Es sind Kostenersparnisse bis zu 37 % vorgesehen. Bisher betragen die Anmeldegebühren einer Gemeinschaftsmarke 900 Euro bei der Beanspruchung von bis zu 3 Klassen. Die neue Struktur sieht geringere Kosten für eine Anmeldung in 1 oder 2 Klassen vor.

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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPP

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Heutiger Kandidat: International Patent Portal, das sich mit schneidigen Niederlassungen London, Brüssel, Madrid schmückt, offenbar aber in Vilnius ansässig ist. Für happige 1.988,00 € bekommt man einen Eintrag im IPP, den man auf der Webseite begutachten kann – oder auch nicht:

Screenshot:
WATF

International Patent Portal:
IPP

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

😸 ist keine Wortmarke

Unicode_logo Gemäß § 3 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Anmeldung der Marke muss angegeben werden, ob die Marke als Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform in das Register eingetragen werden soll.

Ob die Eintragung als Wortmarke tatsächlich möglich ist, richtet sich nicht danach, ob die Marke ein Schriftzeichen ist, sondern ob die Marke in der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift wiedergegeben werden kann. An internationale Standards für Schriftzeichen, insbesondere Unicode, ist das DPMA nicht gebunden. Das Amt legt vielmehr selbst fest, was die übliche Druckschrift ist.

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San Marino: Markeninhaber müssen Steuern zahlen

Blick_von_san_marino Die älteste Republik der Welt ist seit 1960 Mitglied des Madrider Systems. Für Ausländer stellt die Anmeldung einer internationalen Registrierung der einfachste Weg dar, Markenschutz in San Marino zu erlangen. Der Staat ist kein Mitglied der EU, so dass die Gemeinschaftsmarke hier keine Gültigkeit besitzt.

Wie das Markenamt verkündete, müssen ausländische Markeninhaber in San Marino nunmehr Steuern zahlen:

The owners of European patents and international trademarks that want to protect their inventions or trademarks in the Republic of San Marino are required to pay national taxes in San Marino

All applicants originating from countries other than Italy, that require industrial property rights through the international systems (WIPO and EPO), are required to make a deposit in each of the two countries, by paying the taxes both in San Marino and in Italy

Quelle: USBM Press Release

Gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteile

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Bestandteile von Marken auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr geeinigt.

Für die Amtspraxis des DPMA ergäben sich hieraus keine Änderungen, wie das DPMA mitteilt.

Wenn bei einer mehrgliedrigen Marke Übereinstimmungen in einem Bestandteil bestehen, der eine geringe oder keine Kennzeichnungskraft besitzt, führt dies in der Regel nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch bestehen, wenn die übrigen Bestandteile eine geringere (oder gleich geringe) Kennzeichnungskraft haben oder optisch wenig herausgehoben sind und der Gesamteindruck der Zeichen ähnlich ist oder der Gesamteindruck der Zeichen sehr ähnlich oder identisch ist.

Quelle und weiterführende Informationen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

WIPO: Japan und das Madrider System

WIPODie WIPO schildert im sehr umfangreichen Madrid Experience Sharing Report den Weg Japans zum Beitritt zum Madrider System im Jahr 2000 sowie die Auswirkungen des Beitritts, das Pro und Kontra sowie die Lektionen, die in der Wirtschaft und der Politik daraus gelernt wurden.

Auszugsweise werden die Befragungen der Unternehmen vorgestellt. Am Beispiel der Hoya Corporation, einem der weltgrößten Produzenten von Spezialgläsern, werden die Vorteile des Systems dargelegt. So sei es durch das Madrider System nicht mehr notwendig, einzelne nationale Marken in Dutzenden Ländern anzumelden, sich um lokale Vertreter zu bemühen, einzelne Gebühren zu zahlen oder sich um einzelne Verlängerungsfristen zu kümmern.

WIPO: Madrid Experience Sharing Report: Japan’s Experience in Joining and Using the Madrid System

DPMA: Elektronische Schutzrechtsakte ab März

DPMAAm 23. März 2015 wird das DPMA die Elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben einführen.

Alle Verfahren in Markensachen und zu Geografischen Herkunftsangaben werden dann vollständig elektronisch bearbeitet. Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten.

In der Umstellungszeit vom 23. Februar bis 22. März 2015 können sich Einschränkungen ergeben. Ab 23. Februar 2015 werden sämtliche Posteingänge digitalisiert und können grundsätzlich erst ab 23. März 2015 bearbeitet werden.

Im Zeitraum vom 9. bis 22. März ist eine Verfahrensbearbeitung grundsätzlich nicht möglich. Elektronische Markenanmeldungen über DPMAdirekt bzw. DPMAdirektWeb werden allerdings ununterbrochen entgegengenommen (Quelle: DPMA).

Weitere Informationen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Libyen: Markenanmeldungen möglich

Mehrfach berichteten wir über Markenanmeldungen in Libyen und dass diese aufgrund des Aufstands und Bürgerkriegs aus dem Jahr 2011 nicht möglich seien. Nun die gute Nachricht: Das libysche Markenamt hat die Tätigkeit wieder aufgenommen und nimmt Markenanmeldungen entgegen. Falls Sie sich für eine Markenanmeldung in Libyen interessieren, unterstützen wir Sie gerne.

Bildnachweis: matteo caprari, Creative Commons Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

WIPO: Beitritt der OAPI zum PMMA

WIPODie Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI) wird das 93. Mitglied des Madrider Systems. Ab dem 05.03.2015 kann mit der Anmeldung einer internationalen Registrierung die OAPI benannt werden.

Mitglieder der OAPI sind Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Republik Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Togo, Tschad und Zentralafrikanische Republik. Markenrechtlich sind diese Staaten unter der OAPI zusammengefasst und besitzen ein gemeinsames Markenrecht. Es ist nicht möglich, lediglich nationalen Markenschutz in einzelnen Mitgliedsstaaten zu erlangen.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: OHIM (!)

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Besonders kriminell: Hier wird sogar Name und Anschrift des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt verwendet. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unterhält jedoch kein Konto bei der Raiffeisenbank und versendet sowieso niemals Rechnungen.

Warnung

Weitere Informationen: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices