DPMAdirekt: Pac-Man

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt mit DPMAdirekt ein Programm zur Verfügung, das eine Online-Anmeldung von Patenten, Marken und Gebrauchsmustern ermöglicht.

Doch das Programm kann noch vieles mehr!

Durch die Tastenkombination Alt + Shift und Klick auf „letzte Suche“ wird der Klassiker Pac-Man gestartet. Sie haben richtig gelesen: Pac-Man.

In Kenntnis dieses Umstands erscheint eine konzentrierte Arbeit mit DPMAdirekt kaum noch möglich: 255 Level wollen gemeistert werden.

dpmadirekt

BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Statistik: Marken Eintragungen 2008

Als Nachtrag zum gestrigen Beitrag gibt es noch die Top 10 nach Markeneintragungen:

  1. Mibe GmbH Arzneimittel (192)
  2. Deutsche Telekom AG (153)
  3. Bayer AG (144)
  4. Henkel AG & Co. KGaA (112)
  5. Merck KGaA (107)
  6. Boehringer Ingelheim International GmbH (104)
  7. Eckes-Granini Deutschland GmbH (85)
  8. Beiersdorf AG (80)
  9. Daimler AG (76)
  10. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (68)

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

DPMA: vollständiger Jahresbericht 2008 erschienen

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Zahlen für die Markenanmeldungen 2008 veröffentlicht hatte (gesamt, nach Bundesländern), gibt es nun den vollständigen Jahresbericht 2008 zum Nachlesen.

Aus dem Bericht möchten wir einige Statistiken und Trends vorstellen:

Während gegenüber 2007 die Zahl der Markenanmeldungen aus dem Ausland um 13,4% gestiegen ist, ist die Zahl der IR-Marken, die für Deutschland angemeldet werden, rückläufig. Den Grund sieht das DPMA am Beitritt der EU zum Madrider Markenabkommen im Jahr 2004. Da ausländische Anmelder über diesen Weg Schutz in der gesamten EU beanspruchen können, sei ein gesonderter Antrag für Deutschland nicht mehr notwendig.

Markenanmeldungen in den „kleinen“ Klassen waren gegenüber 2007 teilweise von starken Schwankungen geprägt. Anmeldungen in Klasse 27 (Bodenbeläge und Verkleidungen) sind beispielsweise um 58,2% eingebrochen, während Anmeldungen in Klasse 23 (Garne und Fäden) um 59,3% gestiegen sind.

In den „großen“ Klassen hatten die stärksten Einbrüche Klasse 38 (Telekommunikation, -17,7%), Klasse 32 (alkoholfreie Getränke und Biere, -16,6%), Klasse 9 (elektrische Apparate und Instrumente, -14,6%) und Klasse 12 (Fahrzeuge, -14,1%) zu verzeichnen. Das DPMA hebt hervor, dass die Entwicklung der Finanzkrise bisher keine Auswirkungen auf Anmeldungen in der Klasse 36 (Versicherungs-, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) hatte.

Zur aktuellen Eintragungs- und Löschungspraxis führt das DPMA die „Obama“-Anmeldungen an (mit weiteren Beispielen zu „Diana“ und „Papst Johannes Paul II.“) und rät von derartigen Anmeldungen ab. Es handele sich um keine gute Idee, aus den Namen Kapital schlagen zu wollen. Regelmäßig gelangen derartige Markenanmeldungen nicht zur Eintragung.

Vollständiger Jahresbericht 2008 beim DPMA (PDF).

Basics: Flaggen als Markenbestandteil

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.

Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
Weiterlesen „Basics: Flaggen als Markenbestandteil“

Basics: Die Teilung einer Marke

Ist die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist abgelaufen, kann die Marke geteilt werden. § 46 Abs. 1 MarkenG:

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.

Die Teilung einer Marke ist also immer auf das Klassenverzeichnis zu beziehen. Der räumliche Geltungsbereich einer Marke kann beispielsweise nicht aufgeteilt werden.

Beispiel: Marke M mit Anmeldepriorität vom 01.01.2008 ist eingetragen für „Apfelsaft; Bier; Whisky; Kautabak; Streichhölzer; Zigarren“.

Eine Teilung kann derart erfolgen, dass Marke M1 die Waren „Apfelsaft; Bier; Streichhölzer“ zugeteilt bekommt, Marke M2 die Waren „Whisky; Kautabak; Zigarren“. Beide Marken M1 und M2 besitzen nach der Teilung dieselbe Anmeldepriorität des 01.01.2008. Auf Grund derselben Priorität können (trotz Verwechslungsgefahr) keine Rechte gegeneinander hergeleitet werden.

Das Klassenverzeichnis muss vollständig aufgeteilt werden. Es darf weder Überschneidungen geben, noch Erweiterungen.

Die Teilung einer Marke ist unwiderruflich. Eine Zusammenlegung ist nicht möglich.

Für die Teilung einer Marke werden amtliche Gebühren in Höhe von € 300,- fällig.

Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren im Widerspruchsverfahren

Tja, auch sowas kann passieren:

Unser Widerspruchsverfahren wurde ausgesetzt, da gegen die Widerspruchsmarke selbst Widerspruch erhoben worden ist.

Das Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke wurde aber auch ausgesetzt, da wiederum Widerspruch gegen die Widerspruchsmarke 2 in dem Widerspruchsverfahren über die Widerspruchsmarke 1 erhoben worden ist.

Noch Fragen?

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
Weiterlesen „Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?“

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben

Immer wieder erhalten Inhaber von Marken nicht amtliche Zahlungsaufforderungen oder Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse. Bei Erhalt eines solchen Schreibens sollte der Inhalt des Schreibens sehr sorgfältig überprüft werden.

Bei nicht amtlichen Zahlungsaufforderungen handelt es sich regelmäßig um einen Betrugsversuch. Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen werden ausschließlich durch das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. die entsprechenden Ämter (z.B. durch das HABM oder die WIPO) ausgestellt. Sollte der Markeninhaber einen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten bestellt haben, werden Schreiben im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen ausschließlich durch den Zustellungsbevollmächtigten an den Markeninhaber übersandt.

Wesentlich öfter sind Eintragungsofferten in sogenannte Markenverzeichnisse vorzufinden. Teilweise wird der Charakter einer Offerte verschleiert. Bei flüchtiger Betrachtung wirken die Schreiben wie eine Zahlungsaufforderung. Doch auch die Schreiben, die sich explizit als Offerte darstellen, sind mit Vorsicht zu genießen. Für einen Markeninhaber stellt sich keineswegs die Notwendigkeit, seine Marke in nicht amtliche Markenverzeichnisse eintragen zu lassen. Ist sich der Markeninhaber unsicher über den Inhalt des Schreibens, sollte er mit einem versierten Rechtsanwalt Rücksprache halten.
Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben“

Weitere Statistik: nationale Markenanmeldungen

Zusätzlich zu den Statistiken über nationale Markenanmeldungen im Jahr 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt im aktuellen Blatt für PMZ weitere Zahlen veröffentlicht.

Nationale Markenanmeldungen nach dem Sitzland der Anmelder:

  1. Schweiz
    597 Anmeldungen / 402 Eintragungen
  2. Vereinigte Staaten
    539 Anmeldungen / 505 Eintragungen
  3. Bulgarien
    462 Anmeldungen / 16 ( ! ) Eintragungen
  4. Vereinigtes Königreich
    279 Anmeldungen / 202 Eintragungen
  5. Österreich
    251 Anmeldungen / 162 Eintragungen
  6. China
    218 Anmeldungen / 177 Eintragungen
  7. Niederlande
    212 Anmeldungen / 128 Eintragungen
  8. Japan
    151 Anmeldungen / 123 Eintragungen
  9. Frankreich
    116 Anmeldungen / 94 Eintragungen
  10. Spanien
    86 Anmeldungen / 46 Eintragungen

Statistik: Anmeldungen nach Bundesländern

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Statistik der Markenanmeldungen 2008 nach Bundesländern veröffentlicht. In der Rangfolge bringt die Statistik keine Überraschungen:

  1. Nordrhein-Westfalen 15.767
  2. Bayern 13.003
  3. Baden-Württemberg 9.145
  4. Hessen 5.628
  5. Berlin 5.087
  6. Niedersachsen 4.822
  7. Hamburg 3.869
  8. Rheinland-Pfalz 3.230
  9. Sachsen 2.546
  10. Schleswig-Holstein 2.213
  11. Brandenburg 1.010
  12. Sachsen-Anhalt 999
  13. Thüringen 910
  14. Mecklenburg-Vorpommern 644
  15. Saarland 601
  16. Bremen 600

Statistik: nationale Markenanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Zahlen für 2008 veröffentlicht. Letztes Jahr wurden 73.903 Markenanmeldungen beim Amt eingereicht und damit 3% weniger als im Jahr 2007 (76.165 Anmeldungen).

Keinen Rückgang verzeichneten hingegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland. Gegenüber 3.377 Anmeldungen im Jahr 2007 stiegen die Markenanmeldungen aus dem Ausland auf 3.829 im Jahr 2008.

Interessant ist die Zahl der Anmeldungen, die es letztendlich zur Eintragung geschafft haben. Von den 73.903 Markenanmeldungen wurden 50.259 Verfahren mit einer Eintragung abgeschlossen. Gründe für die 23.644 nicht eingetragenen Markenanmeldungen können mangelnde Gebührenzahlung und (wohl größtenteils) entgegenstehende absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sein.

Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.

Priorität und Registernummer

Während sich die Priorität einer Marke stets nach dem Anmeldetag richtet, sortiert das Deutsche Patent- und Markenamt seine Markenrolle nach dem Eintragungsdatum.

So erklärt sich, dass die prioritätsälteste deutsche Marke die Registernummer 2075 führt.

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Anmeldedatum 20.05.1875
Eintragungsdatum 23.01.1895

Die Registernummer 1 führt hingegen die fast 20 Jahre jüngere Wortmarke PERKÊO.

Anmeldedatum 01.10.1894
Eintragungsdatum 16.10.1894

Internationales Jahr der Astronomie 2009

Das Markenblog informiert über die Patentsammlung anlässlich des „Internationalen Jahrs der Astronomie 2009“

Anlässlich des „Internationalen Jahrs der Astronomie 2009“ der UNESCO bietet das Deutsche Patent- und Markenamt die Gelegenheit, technische Aspekte der Astronomie aus einem relativ unbekannten Blickwinkel zu betrachten.

Link

Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.