Der Wolf zieht den Schwanz ein

Die Computerwoche berichtet heute, dass Jack Wolfskin aufgrund der heftigen Reaktionen eilig zurückrudert und nunmehr wieder die Guten sein wollen. Der angerichtete Schaden an der Marke durch lächerliche 10 Abmahnungen dürfte nicht unbeachtlich sein.

Ein zweifaches Fazit lässt sich ziehen:

  • Die Blog-Community hat ihre Macht demonstriert.
  • Die Verantwortlichen für die Abmahnarie haben jämmerlich versagt und müssen nunmehr die Scherben ihrer Fehleinschätzung möglichst geräuschlos einkehren.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verantwortlichen für diesen PR-Supergau zur Verantwortung gezogen werden.

DENIC erlaubt Ein- und Zweibuchstabendomains sowie reine Zifferdomains

Schuld an alledem ist der Volkswagenkonzern mit seiner starken Marke „VW“. Seit Jahren hat Volkswagen versucht, die DENIC zur Freigabe der Domain „vw.de“ zu bewegen. Die DENIC e.G. lehnte dies stets unter Hinweis auf ihre Domainrichtlinien ab.

Nunmehr hat der BGH dem Treiben ein Ende gesetzt, in dem er den ordentlichen Rechtsweg für die DENIC e.G. durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2008 beendete.

Das OLG Frankfurt hatte der DENIC per Berufungsurteil aufgegeben, nach den Domains „db.de“ (Deutsche Bahn AG), „hq.de“ (HQ Interactive Mediensysteme GmbH) und „ix.de“ (Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG) auch eine vierte Zweibuchstaben-Domain an den VW-Konzern freizugeben. Die Domain „vw.de“ leitet mittlerweile auf die „volkswagen.de“ weiter.

Anscheinend hatte die DENIC e.G. nunmehr die Nase gestrichen voll und hat sich in einer wahrlichen Nacht- und Nebelaktion zum 23.10.2009, 9:00 Uhr zur Freigabe einer ganzen Flut von neuen Domains, die bisher nicht registriert werden konnten, entschlossen.

Auszug aus der Pressemitteilung der DENIC:

Nachdem die DENIC eG gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 2008 verpflichtet gewesen wäre, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, entschied sich die in Frankfurt am Main ansässige Registrierungsstelle, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzureichen. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. In der Zwischenzeit hat sich die DENIC eG mit weiteren internationalen Domainregistrierungsstellen ausgetauscht, die bereits 2-buchstabige Domains registrieren und hat zudem eigene technische Tests durchgeführt, um sich technisch auf die Entscheidung des BGH vorzubereiten. Nach sorgfältiger Prüfung und nach Abwägung aller Risiken hat sich die DENIC eG nun im Sinne der Internet-Community entschieden, ihre Registrierungsrichtlinien zu liberalisieren. Dieser Entscheidung stand bisher im Wege, dass sehr alte oder fehlerhaft konfigurierte Resolverversionen, deren weitere Verwendung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei einem bestimmten Nutzungsszenario ein fehlerhaftes Verhalten aufweisen können.

Die DENIC e.G. macht es sich dabei diesmal einfach. Es wird keine Sunrise-Period für Marken- oder Firmennameninhaber geben. Es gilt „first come-first served“.

Hierdurch werden wieder die üblichen Profidomaingrabber zum Zuge kommen. Die sich daran anschließenden Kennzeichenrechtsstreitigkeiten sind programmiert.

Während Inhaber bekannter bzw. berühmter Firmenkennzeichen es aufgrund der „shell.de“ Entscheidung des BGH relativ einfach haben werden, Domains wie „bp.de“ (BP British Petrol) und „hp.de“ (Hewlett Packard) oder „gm.de“ (General Motors) herauszubekommen, dürften reine Markeninhaber es nach der „ahd“-Entscheidung des BGH schwer haben, passende Domains zu Marken wie „911“ (Porsche) oder „4711“ (Kölnisch Wasser) herauszubekommen.

Fazit: Goldene Zeiten für juristisch bewanderte Domaingrabber.

Mehr zum Thema: Konjunkturprogramm für Abmahnungen beim Markenblog.

Abmahnung durch Jack Wolfskin

Markenblog berichtet tagesaktuell über die Abmahnwelle des Unternehmens Jack Wolfskin.

Schön stellt der Markenblog die diversen reinen Bildmarken des Unternehmens dar und zeigt damit auch auf, wie wichtig Jack Wolfskin die Tatze erscheint.

Reg.-Nr. 1049489
Reg.-Nr. 1049489

Bereits mehrfach hatte sich Jack Wolfskin dabei mit der Berliner Tageszeitung „taz“ angelegt, die ein sehr ähnliches Logo verwendet.

Wer eine Abmahnung von Jack Wolfskin erhält, tut gut daran, diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch wenn die Presse das Thema jetzt hoch kocht, ist der Abgemahnte mit seiner Abmahnung alleine und muss binnen der gesetzten, kurzen Frist reagieren. Man darf darauf vertrauen, dass die Kanzlei Harmsen Utescher Fehler bei der Abgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung sofort abstrafen wird und dementsprechend bei nicht gehöriger Abgabe des Unterlassungsversprechens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ist für den beauftragten Anwalt natürlich deutlich lukrativer als eine bloße Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswerts von 25.000,- EUR (Anmerkung des Verfassers: auf der Pressekonferenz von Jack Wolfskin wurde angekündigt, dass die geltend gemachte Abmahngebühr „nur“ 911,80 EUR netto betrage, was dem vorgenannten Gegenstandswert entspricht).

Unsere Kanzlei bietet den Abgemahnten professionelle außergerichtliche Hilfe für ein Honorar von 250,- EUR netto zzgl. MwSt. an.

Link zur Kontaktaufnahme: https://www.markenservice.net/dienstleistungen/produkt.php?doc_id=654

Erweiterung der Widerspruchsmöglichkeiten aus § 42 MarkenG n.F.

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG

[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]

die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.

Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.

Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.

Tatsächlich werden Widersprüche aus Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG wohl nur selten verzeichnet werden, da gerade Nichtinhaber von eingetragenen Marken wohl noch seltener eine Markenüberwachung am Laufen haben. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der neu eingetragenen Konfliktmarke diese zur Kenntnis zu nehmen und wirksam Widerspruch einzulegen, wohl eher als gering einzustufen.

Nichtsdestotrotz kann man die Bemühungen des BMJ erkennen, die ordentlichen Instanzgerichte weiter zu entlasten.

Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.

§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.

Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.

Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.

Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.
Weiterlesen „Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009“

Basics: Die Lizenzierung einer Marke

Eine geschützte Marke kann durch den Markeninhaber oder einem sonstigen Berechtigten an Dritte lizenziert werden. Dies ist ausdrücklich in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt.

Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Eine Markenlizenz ist eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. Solche Lizenzen sind oft im Bereich des Merchandisings zu finden. Beispiel: Parallel zum Start der drei neuen „Star Wars“ Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi „Star Wars“ Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besitzt nicht etwa eigene „Star Wars“ Marken, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber. Doch nicht nur im Merchandising sind Lizenzen zu finden.

Markenlizenzen sind überall zu finden, beispielsweise in der Bekleidungsindustrie. „Calvin Klein“ oder „Tommy Hilfiger“ stellen ihre Produkte nicht selbst her. Herstellung und Vertrieb werden von Dritten übernommen, die die entsprechenden Nutzungsrechte an den Marken besitzen.

Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass ausschließliche wie nicht ausschließliche Lizenzen erteilt werden können. Ferner können Rechte hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen oder hinsichtlich des Lizenzgebietes sowie befristet oder unbefristet einräumt werden.

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizenzierten Weise benutzen darf. In diesem Fall ist selbst der Lizenzgeber (Markeninhaber) von der Benutzung der Marke ausgeschlossen. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz ist der Lizenzgeber (Markeninhaber) befugt, weitere Lizenzen des gleichen Inhalts zu vergeben.

Die Lizenz kann auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt werden. Sobald der Lizenznehmer die Marke für Waren und Dienstleistungen benutzt, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, begeht der Lizenznehmer eine Markenverletzung, gegen die sich der Lizenzgeber zur Wehr setzen kann.

Die Lizenz kann auf einzelne Gebiete beschränkt werden. Beispielsweise kann eine Lizenz nur für die Nutzung in Schleswig-Holstein eingeräumt werden.

Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

Google Wave und das Markenrecht

Die Ankündigung von Google Wave als zentrale Kommunikationsplattform hat bereits eine große Welle gemacht. Wave soll mehreren Nutzern gleichzeitig die Möglichkeit bieten, sich in Echtzeit zu unterhalten und Informationen wie Fotos, Videos, Karten, Dokumente oder in sonstiger Form auszutauschen.

Aber wie sieht es mit Wave als Marke aus?

Auf die Anmeldung einer Wave-Marke hat Google bislang verzichtet. Dabei ist zu bedenken, dass sich das Zeichen von anderen Google Produkten – wie Mail, Maps, News, Docs – insoweit unterscheidet, als dass letztere für die zu kennzeichnenten Dienstleistungen beschreibend sind. Eine Markenanmeldung war daher weder nötig noch möglich.

Wave ist für die zu kennzeichnenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Zusatz kann als Marke geschützt werden.

Im Bereich der EU und MMA/PMMA gibt es bereits einen Strauß von Wave-Marken. Die Klassenverzeichnisse treffen zwar nicht den Kern von Google Wave, sind aber u.a. eingetragen für „Computersoftware“ oder „Bereitstellung von Online-Publikationen“.

Da die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen nicht ganz fernliegend ist, bleibt es spannend, ob sich ein Markeninhaber von Google auf den Schlips getreten fühlt.

In diesem Zusammenhang könnte man durchaus einen Blick auf THOMSON LIFE werfen (EuGH, Urt. v. 10.06.2005, C-120/04):

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Abmahnungen durch CARBONIT Filtertechnik

Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen „CARBONIT“. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.

Eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostennote ist den Abmahnungen beigefügt.

Behauptung: Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an „CARBONIT“.
Problem: Für keine der in Deutschland gültigen „CARBONIT“-Marken ist die Abmahnende als Markeninhaberin im Register eingetragen (Überprüfung 21.04.2009, 18:00 Uhr). Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass nur der im Register Eingetragene materieller Rechtsinhaber ist.

Behauptung: Die Betroffenen würden die Produkte ohne Berechtigung anbieten.
Problem: In den uns bekannten Fällen haben die Shopbetreiber die Produkte von autorisierten Händlern erworben. Dies führt zur Erschöpfung des § 24 Abs. 1 MarkenG. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Ist die Markenware erstmalig durch den Markeninhaber oder einem autorisierten Händler im relevanten Markt in den Verkehr gebracht worden, wird der Weiterverkauf durch Dritte ermöglicht. Durch die Erschöpfung wird dem Markeninhaber eine Marktabschottung und die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges genommen.

Betroffene Shopbetreiber sollten Ruhe bewahren und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung zu Google AdWords „weitgehend passende Keywords“

Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, dass bereits die Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ bei Schaltung der Anzeige wegen der damit verbundenen Risiken von Marken- und Kennzeichenverletzungen die Verantwortlichkeit für Marken- und Kennzeichenverletzungen begründet, hält der Senat daran angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 22.1.2009 I ZR 137/07 „pcb“) nicht mehr fest.

Das Oberlandesgericht Braunschweig reagiert auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen „Google AdWords“. Es weist in dem Berufungsverfahren 2 U 193/08 darauf hin, dass es dahin stehen könne, ob die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Vorschlagliste von Google erscheinenden Keywords, die bei der Option „weitgehend passende Keywords“ ebenfalls die Schaltung der Anzeige auslösen und die von dem Auftraggeber als „ausschließliches Keyword“ ausgeschlossen werden können, genauso zu behandeln sind wie die von dem Auftraggeber selbst eingegebenen Keywords.

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Markenrecht – Die Grundlagen für Wiederverkäufer

Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.

Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle. Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch. Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London eröffnet wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.

Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabels wie z.b. Etienne Aigner machen es ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.
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Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.

ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.

Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
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Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.

Markenrechtliche Irrtümer: Amtsrecherche

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.

afilias.de: Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht / Namensrecht

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftreten Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte.

In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:
Weiterlesen „afilias.de: Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht / Namensrecht“

Hansen-Bau

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

Die Klägerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma „Hansen-Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Beklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter der Firma „Hansen Bau GmbH“ in das Handelsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer geschäftlichen Bezeichnung verneint. Dem Familiennamen „Hansen“ fehle die für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der Name „Hansen“ sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten „Allerweltsnamen“ ohne individualisierende Herkunftsfunktion.

Dem ist der BGH entgegen getreten. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

Unabhängig von seiner Häufigkeit sei jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stelle jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Diese Namensfunktion werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Wird der Familienname „Hansen“ als – seiner Natur nach nicht beschreibender – Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, könne ihm daher eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Marke „POST“

Besteht eine Marke aus einem beschreibenden Begriff, stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.

Der BGH hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke „POST“ zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke „POST“ u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil „Post“ in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

In beiden Fällen ist die Deutsche Post AG im Streit um die Rechte aus der Marke „POST“ unterlegen.

An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „POST“ nicht untersagt werden.

Die Pressemitteilung vom 05.06.2008 finden Sie hier.

Die Entscheidungen im Volltext finden Sie hier und hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

LG Braunschweig 9 O 250/08

Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke „…“. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über „…“ berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff „…“ angegeben. Bei Eingabe des Begriffs „…“ in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“.

Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes „…“ erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.

Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes „…“ in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“ deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.

Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.

Metrosex

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens liegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- / Bildmarke „METRO“. Die Beklagte lies für sich die Domainnamen „metrosex.de“, „metrosexuality.de“ und „metro-sex.de“ registrieren, ohne diese jedoch in Benutzung zu nehmen. Ferner meldete die Beklagte 2004 die Wortmarke „METROSEX“ an, welche aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten 2005 wieder gelöscht wurde.

Nach Auffassung des BGH stellt die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. Die Registrierung könne jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei müsse sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssten die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Auch in der bloßen Eintragung der Wortmarke „METROSEX“ hat der BGH keine Rechtsverletzung gesehen.

Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch scheide aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen werden könne.

Allerdings sei aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.