Trump, der weltweite Handel und die Auswirkungen auf den Markenschutz

Seit einer Woche ist die neue US-Regierung unter Präsident Donald Trump im Amt, und die ersten präsidialen Erlasse sind öffentlichkeitswirksam unterzeichnet. Sollte Trump an seinen im Wahlkampf propagierten Standpunkten festhalten, so würden diese protektionistischen Tendenzen enorme Auswirkungen auf den weltweiten Handel haben. Speziell für Nationen mit hohem Exportüberschuss im US-Handel könnten die Bedingungen schwerer werden. Neben Kanada, China, Japan und Mexiko zählt aktuell auch Deutschland zu diesen Staaten.

Unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu Handelserschwernissen kommt, macht heute schon der vorausschauende Blick auf alternative Absatzmärkte Sinn.

Basis für erfolgreiche Handelsbeziehungen ist ein rechtssicherer Markenschutz in den Absatzländern. Dank der Mitgliedschaft im Madrider Markensystem kann der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Markenamt registrierten Marke seinen Markenschutz in einer beliebigen Auswahl von 98 Staaten ausdehnen.

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Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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