Stadt München versucht den Namen „Oktoberfest“ zu monopolisieren!

MünchenUnser gestriger Artikel über die bisher im Geheimen laufenden Markenaktivitäten der Stadt München zum Begriff „Oktoberfest“ hat bereits hohe Wellen geschlagen. Quasi jeder Warenhändler und Dienstleister, der bisher das „Oktoberfest“ als frei zugängliche Marke ansah, ist alarmiert. Wir reden hier nicht nur über Firmen in und um München, sondern über Firmen aus der ganzen Welt, die dieses größte weltweite Volksfest als Einnahmequelle nutzen.

Im Rahmen der Berichterstattung zur Wortmarkenanmeldung „Oktoberfest“ haben wir zur Aufklärung des Sachverhalts dem Presseamt der Landeshauptstadt München folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zugeschickt.

Fragen:

  • Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
  • Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
  • Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
  • Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
  • Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
  • Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
  • Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!

    HABMEs naht wieder: das OKTOBERFEST.

    Es droht zudem ein neuer Streit um den Namen.

    Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.

    Durch unsere Mandanten aufgedeckt, unternimmt die Stadt München den bis heute geheimen, erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.

    Die Stadt München als Ausrichter des Oktoberfestes hat nämlich mit einer bekannten Münchner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei beim EU-Markenamt EUIPO am 13.06.2016 den Versuch unternommen, die Wortmarke „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene eintragen zu lassen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen. Der Markenrechtler nennt dies dann Verkehrsdurchsetzung. Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist als Folge eine EU-Markeneintragung wahrscheinlich. Unseres Erachtens nach dürfte dies relativ leicht in den Bereichen der Dienstleistungsklassen Event, Unterhaltung, Gastronomische Aktivitäten, Werbung und Reiseveranstaltung möglich sein, sofern die etablierten Münchner Brauereien der Stadt München nicht in die Suppe spucken. Diese haben nämlich selbst seit geraumer Zeit eigene, verwechslungsfähige Marken in Stellung gebracht (siehe hier).

    Laut unserer Mandantschaft aus dem Reisebusiness ist die Stadt München seit Kurzem schon damit beschäftigt, Werbung für Reiseveranstaltungen unter dem Namen „Oktoberfesttouren“ und ähnlich bei Facebook sperren zu lassen.

    Die Stadt München unterhält nunmehr nämlich selbst eine offizielle Facebook-Oktoberfestseite und möchte sich scheinbar der Konkurrenz entledigen.

    Es scheint also so, dass die Stadt München sich zukünftig ein wesentlich größeres Stück des Kuchens sichern möchte. Falls die EU-Marke in dem angemeldeten Umfang eingetragen werden sollte, dürfte es zudem ein wahres Abmahngemetzel geben. Die markenanmeldende Münchner Kanzlei ist nämlich auch auf dem Abmahngebiet ein gefürchteter Gegner.

    Alle die, die bisher in treuem Glauben auf die freie Verfügbarkeit des Namens „Oktoberfest“ ein Geschäft aufgezogen und sich dabei insbesondere über Google, Facebook uns andere soziale Medien positioniert haben, könnte nach erfolgreicher EU-Markeneintragung der Hahn sofort zugedreht werden. Es wird also möglicherweise eine viele millionenschwere Verschiebung der Einnahmequelle „Oktoberfest“ hin zur Stadt München erfolgen.

    Weiterlesen „Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!“

    Pokémon: Marke und Lizenz

    IMG_3564Nintendos Aktienkurs steigt um 52 Prozent, doch Analysten glauben, dass andere am Erfolg von „Pokémon Go“ verdienen. 30 Prozent des Umsatzes sollen an die Store-Betreiber Apple und Google gehen, 30 Prozent an den Anbieter und Entwickler von „Pokémon Go“ Niantic, ebenfalls 30 Prozent an The Pokémon Company und letztendlich 10 Prozent an Nintendo.

    Wie sieht es eigentlich aus mit den Rechten an „Pokémon“ und „Pokémon Go“?

    Am Ende der Kette steht die Nintendo Co., Ltd. aus Kyoto, Japan. Mit der Ausnahme der USA ist die japanische Nintendo Co., Ltd. rund um den Globus die eingetragene Inhaberin der Pokémon-Marken. Die US-amerikanischen Marken werden von der Nintendo of America Inc. aus Redmond gehalten.

    39762286
    Registernummer: DE 39762286
    Anmeldetag: 30.12.1997
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

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    Registernummer: US 2514998
    Anmeldetag: 08.12.2000
    Inhaber: Nintendo of America Inc.

    Die Nintendo Co., Ltd. lizenziert die Rechte aus den Marken an die The Pokémon Company aus Tokyo, Japan. Die The Pokémon Company ist selbst keine Inhaberin von Marken. Sie ist für die Vermarktung und weitere Lizenzierung von „Pokémon“ zuständig. Nintendo hält an diesem Unternehmen einen Anteil von 32 Prozent. Weitere Eigner sind die Creatures Inc. und die Game Freak Inc. aus Tokyo, Japan.

    Eine Lizenz ist eine Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. In Deutschland ist dies in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt:

    Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

    Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist regelmäßig die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

    Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann der Lizenznehmer selbst Lizenzen an den ihm eingeräumten Rechten erteilen. In diesem Fall lizenziert die The Pokémon Company die Rechte weiter an die Niantic, Inc. aus San Francisco, USA. Niantic ist durch die Lizenz berechtigt, das von ihr angebotene und entwickelte Spiel mit „Pokémon Go“ zu kennzeichnen.

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    Registernummer: EM 015162647
    Anmeldetag: 01.03.2016
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

    Die vertragliche Einräumung von Rechten an einer Marke ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

    EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

    obs/McDonald's Deutschland
    obs/McDonald’s Deutschland
    Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

    McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
    gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
    „MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
    Bildquelle: obs/McDonald’s Deutschland

    DPMA: Änderung der Markenverordnung

    DPMAAm 24.06.2016 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung in Kraft getreten. Damit wird unter anderem hinsichtlich farbiger bzw. schwarz-weißer Markenanmeldungen klargestellt, dass die bildliche Wiedergabe von Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfadenmarken oder sonstigen Markenformen im Sinne des § 12 der Markenverordnung so einzureichen ist, wie sie in das Markenregister aufgenommen werden soll.

    Außerdem ist bei der Wiedergabe der Marke künftig eine Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription einzureichen, falls die Wiedergabe nichtlateinische Schriftzeichen enthält. Das DPMA kann in Zweifelsfällen die Beglaubigung der Übersetzung, der Transliteration und der Transkription nachfordern.

    Quelle: Pressemitteilung des DPMA