😸 ist keine Wortmarke

Unicode_logo Gemäß § 3 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Anmeldung der Marke muss angegeben werden, ob die Marke als Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform in das Register eingetragen werden soll.

Ob die Eintragung als Wortmarke tatsächlich möglich ist, richtet sich nicht danach, ob die Marke ein Schriftzeichen ist, sondern ob die Marke in der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift wiedergegeben werden kann. An internationale Standards für Schriftzeichen, insbesondere Unicode, ist das DPMA nicht gebunden. Das Amt legt vielmehr selbst fest, was die übliche Druckschrift ist.

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Best Brands: Die besten Marken in Deutschland 2015

best-brands-2015Seit 2004 wird der best brands Award verliehen, bei dem die Konsumenten über die Gewinner entscheiden. Die Grundlage bilden die GfK-Studien über den tatsächlichen wirtschaftlichen Markterfolg und die Beliebtheit der Marke in der Wahrnehmung der Konsumenten.

Die vollständige Studie kann hier heruntergeladen werden: best brands: Studie & Gewinner

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San Marino: Markeninhaber müssen Steuern zahlen

Blick_von_san_marino Die älteste Republik der Welt ist seit 1960 Mitglied des Madrider Systems. Für Ausländer stellt die Anmeldung einer internationalen Registrierung der einfachste Weg dar, Markenschutz in San Marino zu erlangen. Der Staat ist kein Mitglied der EU, so dass die Gemeinschaftsmarke hier keine Gültigkeit besitzt.

Wie das Markenamt verkündete, müssen ausländische Markeninhaber in San Marino nunmehr Steuern zahlen:

The owners of European patents and international trademarks that want to protect their inventions or trademarks in the Republic of San Marino are required to pay national taxes in San Marino

All applicants originating from countries other than Italy, that require industrial property rights through the international systems (WIPO and EPO), are required to make a deposit in each of the two countries, by paying the taxes both in San Marino and in Italy

Quelle: USBM Press Release

Gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteile

Im Rahmen des Konvergenzprogramms, das die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM angleichen soll, haben sich diese auf eine gemeinsame Praxis bezüglich des Einflusses nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Bestandteile von Marken auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr geeinigt.

Für die Amtspraxis des DPMA ergäben sich hieraus keine Änderungen, wie das DPMA mitteilt.

Wenn bei einer mehrgliedrigen Marke Übereinstimmungen in einem Bestandteil bestehen, der eine geringe oder keine Kennzeichnungskraft besitzt, führt dies in der Regel nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch bestehen, wenn die übrigen Bestandteile eine geringere (oder gleich geringe) Kennzeichnungskraft haben oder optisch wenig herausgehoben sind und der Gesamteindruck der Zeichen ähnlich ist oder der Gesamteindruck der Zeichen sehr ähnlich oder identisch ist.

Quelle und weiterführende Informationen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)

Bildquelle: "inbox" by kevin rawlings, cc by 2.0

WIPO: Japan und das Madrider System

WIPODie WIPO schildert im sehr umfangreichen Madrid Experience Sharing Report den Weg Japans zum Beitritt zum Madrider System im Jahr 2000 sowie die Auswirkungen des Beitritts, das Pro und Kontra sowie die Lektionen, die in der Wirtschaft und der Politik daraus gelernt wurden.

Auszugsweise werden die Befragungen der Unternehmen vorgestellt. Am Beispiel der Hoya Corporation, einem der weltgrößten Produzenten von Spezialgläsern, werden die Vorteile des Systems dargelegt. So sei es durch das Madrider System nicht mehr notwendig, einzelne nationale Marken in Dutzenden Ländern anzumelden, sich um lokale Vertreter zu bemühen, einzelne Gebühren zu zahlen oder sich um einzelne Verlängerungsfristen zu kümmern.

WIPO: Madrid Experience Sharing Report: Japan’s Experience in Joining and Using the Madrid System

Markenportrait: BeeMagical

Unsere Mandanten stellen ihre Marken vor:

302014008553
Registernummer: 302014008553
Anmeldetag: 02.12.2014

Klasse(n) Nizza 09:
Elektronische Publikationen
Klasse(n) Nizza 28:
Geräte für Zauberkünstler
Klasse(n) Nizza 38:
Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet
Klasse(n) Nizza 41:
Organisation und Durchführung von Zauberkursen, Seminaren und Workshops (Ausbildung) auch via Internet im Bereich Zauberkunst; Videoproduktion

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DPMA: Elektronische Schutzrechtsakte ab März

DPMAAm 23. März 2015 wird das DPMA die Elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben einführen.

Alle Verfahren in Markensachen und zu Geografischen Herkunftsangaben werden dann vollständig elektronisch bearbeitet. Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten.

In der Umstellungszeit vom 23. Februar bis 22. März 2015 können sich Einschränkungen ergeben. Ab 23. Februar 2015 werden sämtliche Posteingänge digitalisiert und können grundsätzlich erst ab 23. März 2015 bearbeitet werden.

Im Zeitraum vom 9. bis 22. März ist eine Verfahrensbearbeitung grundsätzlich nicht möglich. Elektronische Markenanmeldungen über DPMAdirekt bzw. DPMAdirektWeb werden allerdings ununterbrochen entgegengenommen (Quelle: DPMA).

Weitere Informationen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Markenportrait: IMMOBRÜDER

Unsere Mandanten stellen ihre Marken vor:

302014008253
Registernummer: 302014008253
Anmeldetag: 20.11.2014

Klasse(n) Nizza 36:
Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers
Klasse(n) Nizza 38:
Telekommunikation mittels Portalen und Plattformen im Internet
Klasse(n) Nizza 42:
Inspektion von Gebäuden [Erstellung von Gutachten]

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Der Rechtsmarkt für Markenanmeldungen 2013

Der Markenblog hat das „Ranking der Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung“ für deutsche Markenanmeldungen 2013 frisch veröffentlicht. Auch in 2013 konnte unsere Kanzlei wieder glänzen.

Wie in den Jahren 2011 und 2012 konnte unsere Kanzlei auch in 2013 den 1. Platz im Bereich Anzahl deutscher Markenanmeldungen erringen. Besonders erwähnenswert finden wir dabei, dass wir trotz der gesteigerten Anzahl an Markenanmeldungen unsere Eintragungsquote auf über 90% steigern konnten und damit laut Markenblogstatistik auch einen oberen Wertungsplatz in dieser Kategorie belegen konnten. Qualität und Quantität konnten folglich einhergehen.

Wir danken unseren Mandanten für ihr gerechtfertigtes Vertrauen in unsere Kanzlei und für die gute Zusammenarbeit. Auch wenn das Marktumfeld schwieriger geworden ist, prognostizieren wir für uns in 2014 bereits wieder Platz 1 bei der Anzahl deutscher Markenanmeldungen.

Libyen: Markenanmeldungen möglich

Mehrfach berichteten wir über Markenanmeldungen in Libyen und dass diese aufgrund des Aufstands und Bürgerkriegs aus dem Jahr 2011 nicht möglich seien. Nun die gute Nachricht: Das libysche Markenamt hat die Tätigkeit wieder aufgenommen und nimmt Markenanmeldungen entgegen. Falls Sie sich für eine Markenanmeldung in Libyen interessieren, unterstützen wir Sie gerne.

Bildnachweis: matteo caprari, Creative Commons Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

WIPO: Beitritt der OAPI zum PMMA

WIPODie Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI) wird das 93. Mitglied des Madrider Systems. Ab dem 05.03.2015 kann mit der Anmeldung einer internationalen Registrierung die OAPI benannt werden.

Mitglieder der OAPI sind Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Republik Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Togo, Tschad und Zentralafrikanische Republik. Markenrechtlich sind diese Staaten unter der OAPI zusammengefasst und besitzen ein gemeinsames Markenrecht. Es ist nicht möglich, lediglich nationalen Markenschutz in einzelnen Mitgliedsstaaten zu erlangen.

Markenportrait: HR Expertgroup

Unsere Mandanten stellen ihre Marken vor:

302014007433
Registernummer: 302014007433
Anmeldetag: 23.10.2014

Klasse(n) Nizza 35:
Personalberatung; Unternehmensberatung; Personalvermittlung; Personalmarketing; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests
Klasse(n) Nizza 38:
Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, insbesondere für psychologische Testverfahren
Klasse(n) Nizza 41:
Training; Coaching; Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Schulungen, Seminaren und Workshops (Ausbildung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Berufs- und Karriereberatung

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