Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn 41).

Für die Eintragungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Verkehr in dem Namen einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Stellt der Verkehr hingegen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu dem Namen her und fasst ihn deshalb als beschreibenden Hinweis auf, fehlt dem Namen jegliche Unterscheidungskraft und ist nicht eintragungsfähig.

So sind Namen bekannter Persönlichkeiten selten für Druckereierzeugnisse, DVDs oder mediale Dienstleistungen eintragungsfähig, da der Verkehr zwischen dem Namen und den Waren/Dienstleistungen regelmäßig einen thematischen Bezug herstellt.

Namen unbekannter Personen oder Fantasienamen sind wiederum eintragungsfähig, da eben jener thematische Hinweis fehlt.

Vorsicht ist im Übrigen geboten bei der Anmeldung eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Anmeldung. Sofern ein Nichtberechtigter den Namen einer lebenden oder toten Persönlichkeit anmeldet, kann dies mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Namensträgers kollidieren.

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