PEGIDA: DPMA sagt keine Unterscheidungskraft, EUIPO sagt Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

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Kein Markenschutz für PEGIDA

Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) stehen der Anmeldung der Wortmarke PEGIDA die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Bezeichnung PEGIDA stehe als schlagwortartige Bezeichnung für eine Anti-Islambewegung in Deutschland und sei als solche mittlerweile bekannt. Daher werde der Verkehr diese Bezeichnung wegen seiner entsprechenden Verwendung in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel für ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

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