BGH in Sachen Tippfehlerdomain wetteronline.de

In einer brandaktuellen Entscheidung zur Tippfehlerfehlerdomain „wetteronlin.de“ versagt der BGH dem bekannten deutschen Wetterdienst „wetteronline.de“ die Anerkennung eines schutzfähigen Namensrechts/Firmenkennzeichenrechts und setzt damit seine Domaingrabber freundliche Rechtsprechung fort.

Entgegen dem zuvor befassten Landes- und Oberlandesgericht Köln führt der BGH aus, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG handele und auch nur dann, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass es sich nicht um „wetteronline.de“ handele. Im Übrigen versagte der BGH der Klägerin auch den Folgenbeseitigungsanspruch (Löschung der Tippfehlerdomain), da eine andere rechtlich zulässige Nutzung doch denkbar sei.

Der BGH knüpft mit dieser Rechtsprechung unmittelbar an seine Rechtauffassung in Sachen „ahd.de“ an und stärkt Domaingrabbern weiter den Rücken.

Möglicherweise übersieht der BGH in seinen Erwägungen zum rein beschreibenden Begriff „wetteronline“ jedoch, dass es sich um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG bzw. bekannte Bezeichnung des Geschäftsbetriebes nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, so dass ein Kennzeichenschutz nicht hätte versagt werden dürfen.

Entgegen der derzeit in der gleichgeschalteten Presse überschwänglich vertretenen Auffassung, dass der BGH angeblich das Geschäft mit Tippfehlerdomains fast möglich mache (so z.B. heute die DIE WELT, FOCUS, FAZ usw.), hat der BGH mit seinem Urteil vielmehr für eine gewisse Rechtssicherheit bei Domaingrabbern gesorgt. Immer dann, wenn es sich lediglich um rein beschreibende Domains handelt (also kein Markenrecht oder Namensrecht greift) kann der Domaingrabber fröhlich seine Tippfehlerdomains nutzen und Werbegelder über das Domainparking abgreifen, wenn er denn nur prominent genug sogleich darauf hinweist, dass der dann schon fehlgeleitete sich nicht auf der gewünschten Seite befindet. Diese Auffassung des BGH ist aus Verbraucherschutzsicht schon paradox.

Im Übrigen hat sich aber eigentlich nicht so viel geändert, da wohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Rechtsprechung zu „wetteronline“ auch greift, wenn verwechslungsfähige Marken- und/oder Firmenkennzeichenrechte vorliegen sollten.

Urteil des BGH vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de

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