Zoll: Jahresstatistik 2015

Zoll+Jahresbericht+2015Der Jahresstatistik des Zolls lassen sich zahlreiche Daten zur Tätigkeit der Zollverwaltung entnehmen. So haben die Zolldienststellen im Jahr 2015 rund 4 Millionen Waren im Gesamtwert von 132 Mio. Euro beschlagnahmt. Die im Wert höchste Kategorie stellt persönliches Zubehör wie Brillen, Taschen, Uhren und Schmuck, die im Gesamtwert von 65 Mio. Euro beschlagnahmt wurden. Der DIHK schätzt, dass in Deutschland bereits Zehntausende Arbeitsplätze verloren gegangen sind, die OECD spricht von einem weltweiten Markt mit gefälschten Produkten im Wert von mehreren Milliarden US-Dollar jährlich.

Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls in München ist der bundesweite Ansprechpartner für alle Rechteinhaber. Hier kann ein sogenannter Grenzbeschlagnahmeantrag für Deutschland und für die gesamte EU gestellt werden.

Quelle und Download: Die Zollverwaltung: Jahresstatistik 2015

Lagebericht über Produkt- und Markenpiraterie

Europol und die beim HABM angesiedelte Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums haben den Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der EU vorgelegt. Dem Bericht liegen quantitative und qualitative Erkenntnisse aus Fallstudien zugrunde. Wie im Bericht betont wird, haben Kriminelle die Produkt- und Markenpiraterie mittlerweile als einen Bereich erkannt, in dem sich höhere Erträge als im Drogenhandel bei gleichzeitig geringeren Risiken erzielen lassen. Voraussetzung für die groß angelegte Herstellung von Produktfälschungen, wie sie in den Fallstudien beschrieben wird, sind gut ausgestattete und gut organisierte Netzwerke. Diese Netzwerke verfügen über Verbindungen zu anderen Formen der Kriminalität, unter anderem Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und Menschenhandel (hauptsächlich zum Zweck der Arbeitsausbeutung) sowie zu kriminellen Gruppen wie mafiösen Organisationen. Die Erträge aus der Produkt- und Markenpiraterie fließen wiederum in die Finanzierung anderer krimineller Tätigkeiten.

Quelle: Lagebericht 2015 über Produkt- und Markenpiraterie in der Europäischen Union, vollständiger Bericht.

Bildnachweis: © European Union, 2012

EU: Beschlagnahmebericht 2011

Die Europäische Kommission hat ihren Bericht über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums für 2011 veröffentlicht. Danach haben EU-Zollbehörden im vergangenen Jahr 114 Millionen gefälschte Waren im Wert von über 1,3 Milliarden Euro beschlagnahmt. Gegenüber 2010 handelt es sich um einen Zuwachs von 15%.

Arzneimittel sind mit 24% an der Spitze der Liste der beschlagnahmten Waren, gefolgt von Verpackungsmaterialien und Zigaretten. Produkte des täglichen Gebrauchs (Körperpflegeprodukte, Arzneimittel, Spielzeuge und elektrische Haushaltsgeräte) machten 28,6% der Gesamtzahl der beschlagnahmten Waren aus. China ist mit 73% der Gesamtmenge der beschlagnahmten Waren weiterhin das Hauptursprungsland der gefälschten Waren.

Weiterlesen „EU: Beschlagnahmebericht 2011“

Reisezeit ist Beschlagnahmezeit

Das Thema ist bekannt: Man befindet sich im Urlaub, ist bester Laune und beim Flanieren über die ausländischen Märkte bietet sich ein Schnäppchen nach dem anderen an. Da werden gerne Uhren mitgenommen, auf denen Breitling oder Rolex draufsteht, die aber ganz offensichtlich nicht von den Unternehmen stammen.

Rechtlich begibt man sich auf dünnes Eis, namentlich in den Bereich des § 146 MarkenG. Dieser ordnet die Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten an. In der Praxis wird dies durch die Zollbehörden durchgeführt und vornehmlich auf dem deutschen Flughafen, über den der Urlauber wieder einreist.

Ob eine Verletzung von Kennzeichenrechten vorliegt, bemisst sich nach §§ 14, 15 MarkenG.

Wird die gefälschte Ware im geschäftlichen Verkehr eingeführt, unterliegt sie ausnahmslos der Beschlagnahme. Erfolgt die Einfuhr im privaten Verkehr, liegt keine Kennzeichenverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG vor, so dass die Ware nicht der Beschlagnahme unterliegt.

Doch wie erkennt der Zoll, ob der Urlauber geschäftlich oder privat handelt? In der zollbehördlichen Praxis haben sich folgende Abstufungen entwickelt:

Grundsätzlich schreitet der Zoll nicht ein, wenn die gefälschten Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt werden und der gesamte Warenwert bei See- und Flugreisen nicht mehr als € 430,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) und bei anderen Reisen, z.B. mit Pkw oder Bahn, nicht mehr als € 300,- (Einkaufspreis im Urlaubsland) beträgt.

Diese Werte stellen jedoch keine starre Regelung dar. Der Zoll trifft Einzelfallentscheidungen und wird unabhängig von den Wertegrenzen tätig, wenn sich Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben. Führt der Reisende beispielsweise 20 Exemplare derselben Uhr bei sich, wird er gute Argumente benötigen, um den Zoll von einem Handeln im privaten Verkehr zu überzeugen.