
Die Nachteile des Unternehmenskennzeichens
BGH, Beschluss vom 15.10.2015, I ZB 44/14 – LIQUIDROM: „Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.“
Die Entscheidung des BGH zeigt erneut die Nachteile eines Unternehmenskennzeichens. Dieses entsteht zwar grundsätzlich ohne förmliche Registrierung mit der Benutzungsaufnahme. Jedoch beschränkt sich der Schutzbereich bei Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, auf deren örtliches Wirkungsgebiet. Eine eingetragene Marke genießt hingegen immer Schutz im gesamten Bundesgebiet.
Die Löschung einer bundesweit gültigen Marke durch einen Eingriff in den Schutzbereich eines nur lokal oder regional gültigen Unternehmenskennzeichens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt.