Basics: Vererbung von Marken

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.

Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars „Sexy Cora“ darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.

Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.

3 Kommentare zu “Basics: Vererbung von Marken

  1. Liebes Team,

    dass Erbrecht nicht nur zum Zwecke der Nachlassplanung hernagezogen wird und man hier auch im Bereich Markenrecht/Marketing ähnliche Regularien anführt, ist sehr wissenswert. Danke ein grosses Dankeschön für diesen Artikel!

    Beste Grüsse

  2. Vielen Dank für den Artikel zur Vererbung von Marken. Ich wusste nicht, dass es da rechtliche Ansprüche gibt. Ich dachte immer, Marken bleiben in Familienbesitz, weil die Kinder als Geschäftsführer nachrücken. Kümmert sich um diese Sachverhalte ein Anwalt für Familienrecht?

  3. Vielen Dank für diesen Artikel zum Vererben von marken. Gut zu wissen, dass es dafür eine explizite Regelung im BGB gibt. Ich möchte meine Firma und Marke meiner Tochter vererben und werde mich näher in einer Kanzlei für Erbrecht beraten lassen.

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