Löschungverfahren
Der Antrag auf Löschung einer Marke aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ist für Jedermann, nicht nur für Markeninhaber möglich. Die Löschung kann auf Basis absoluter Schutzhindernisse, oder wegen Nichtbenutzung der Marke beantragt werden.
Zu den absoluten Schutzhindernissen zählen unter anderem das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft des Markenzeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, täuschende Angaben und das Bestehen der Marke aus ausschließlich allgemeinsprachlichen Zeichen oder Angaben.
Der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist möglich.
Prehm & Klare Rechtsanwälte prüfen in Ihrem Auftrag die markenrechtliche Situation und bewerten die Erfolgsaussichten für ein Löschungsverfahren, formulieren die Löschungsbegründung und reichen den Löschungsantrag namens und in Vollmacht bei dem zuständigen Amt ein.
Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen Spezialauftrag starten.